Damit Gefahrstoffe im Falle einer Freisetzung erkannt, zurückgehalten und beseitigt werden können, ist insbesondere für Flüssigkeiten eine aus chemikalienbeständigem Material bestehende, nicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossene Rückhalteeinrichtung vorzusehen.
Rückhalteeinrichtungen sind Einrichtungen zur Rückhaltung von Gefahrstoffen, die aus undicht gewordenen Behältern austreten; dazu zählen insbesondere Auffangräume, Auffangwannen, Auffangtassen, Auffangvorrichtungen, Rohrleitungen, Schutzrohre, Behälter oder Flächen, in oder auf denen Stoffe zurückgehalten oder abgeleitet werden.
Die Kapazität ist dem größten Behälter anzupassen, gegebenenfalls sind hier weitere Rechtsvorschriften heranzuziehen. Für Feststoffe genügt eine dichte, befestigte Fläche, die leicht zu reinigen ist. Bei entzündbaren Flüssigkeiten muss die Rückhalteeinrichtung elektrostatisch ableitfähig sein.
Für die Lagerung von mehr als 200 kg entzündbarer Flüssigkeiten gilt darüber hinaus:
Die Lagerbehälter müssen in Rückhalteeinrichtungen (z. B. Auffangwannen, Auffangräume) gestellt werden, die gegen die gelagerten Flüssigkeiten ausreichend beständig und auch im Brandfall flüssigkeitsundurchlässig sind. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn die verwendeten Baustoffe und Bauteile dem jeweiligen bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis entsprechen, in dem die Verwendung auch im Brandfall mit berücksichtigt ist. Die zu Grunde zu legende Brandeinwirkungsdauer muss mindestens den Anforderungen an die Raumumfassungsbauteile entsprechen.
Ableitflächen müssen so gestaltet sein, dass austretende Flüssigkeit in die dazugehörige Rückhalteeinrichtung abgeleitet wird. Sie müssen ausreichend beständig gegenüber einer kurzfristigen Beaufschlagung durch das Lagergut sein, brauchen aber nicht über Stunden oder Tage beständig sein.
Rückhalteeinrichtungen und Ableitflächen, die nicht aus feuerhemmenden oder feuerbeständigen Bauteilen hergestellt sind, müssen unterhalb der untersten Lagerebene angeordnet sein.
Rückhalteeinrichtungen in Räumen müssen nach oben offen sein (keine Verdämmung, ausreichende Belüftung) und dürfen keine Abläufe haben.
Rückhalteeinrichtungen im Freien müssen mit absperr- oder abschaltbaren Einrichtungen zur Entfernung von Wasser versehen sein und dürfen nur hierzu benutzt werden. Abläufe sind nicht zulässig. Verunreinigtes Wasser ist entsprechend den wasserrechtlichen Vorschriften zu behandeln.