Für den Betrieb eines Lagers, in dem Gefahrstoffe in ortsbeweglichen Behältern aufbewahrt werden, hat der Unternehmer oder die Unternehmerin nach § 5 Arbeitsschutzgesetz und § 6 der Gefahrstoffverordnung eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und detailliert zu dokumentieren. Darin sind alle für die Gefährdung der Gesundheit und der Sicherheit der Beschäftigten und der Umwelt relevanten Stoffe und Tätigkeiten aufzuführen und hinsichtlich ihres Gefährdungspotentials zu beurteilen. Weiterhin sind geeignete Schutzmaßnahmen – einschließlich persönlicher Schutzausrüstungen – und Maßnahmen zur Wirksamkeitskontrolle festzulegen. Für Details zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen siehe TRGS 400 sowie einschlägige DGUV Regeln und Informationen. Zur Lagerung brennbarer oder oxidierender Gefahrstoffe kann hinsichtlich der Brandgefahren die TRGS 800 beachtet werden.
Für den Betrieb eines Lagers, in dem Gefahrstoffe in Verpackungen und Behältern aufbewahrt werden, vereinfacht sich die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung, da mit der tätigkeitsbezogenen TRGS 510 die für das Lagern notwendigen Aspekte umrissen und erforderliche Schutzmaßnahmen empfohlen werden. Bei Anwendung der in der TRGS 510 aufgeführten Schutzmaßnahmen ist in der Regel davon auszugehen, dass die in der Gefahrstoffverordnung gestellten entsprechenden Anforderungen erfüllt sind.
Für die folgenden Themen verlangt die TRGS 510 eine Konkretisierung im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung:
Kann die Bildung explosionsfähiger Atmosphären mit brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben nicht ausgeschlossen werden, sind in der Gefährdungsbeurteilung die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen (§ 6 Absatz 4, § 11 Absatz 1 bis 3 und Anhang I Nummer 1.6 der Gefahrstoffverordnung). In Lagern sind dies vor allem lüftungstechnische Maßnahmen (evtl. auch ausgelöst über Gaswarneinrichtungen) und Maßnahmen zur Zündquellenvermeidung. Hinweise über die Bereiche, in denen diese Anforderungen zur Zündquellenvermeidung erfüllt sein müssen, können der Beispielsammlung zur Einteilung explosionsgefährdeter Bereiche in Zonen (EX-RL – Beispielsammlung der DGUV Regel 113-001) entnommen werden.
Die Gefährdung der Gesundheit und der Sicherheit der Beschäftigten sowie anderer Personen und die Gefährdung der Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen bei der Lagerung von Gefahrstoffen ist durch folgende Maßnahmen zu beseitigen oder auf ein Minimum zu reduzieren:
1. |
Gestaltung des Lagers und der Lagereinrichtungen, |
2. |
Organisation der Arbeitsabläufe, |
3. |
Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel für Tätigkeiten, die mit der Lagerung von Gefahrstoffen in Zusammenhang stehen, z. B. Greifeinrichtungen bei unpalettierten Fässern |
4. |
Begrenzung der Dauer und des Ausmaßes der Exposition, |
5. |
Angemessene Hygienemaßnahmen, insbesondere regelmäßige Reinigung, |
6. |
Vermeidung des unbeabsichtigten Freisetzens von Gefahrstoffen, |
7. |
Bereithaltung von Mitteln zur Gefahrenabwehr (Notfallmaßnahmen) |
Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) legt ebenfalls Sicherheits- und Schutzmaßnahmen fest, die verpflichtend umgesetzt werden müssen.