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Impressum
Herausgegeben von:
Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie
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Sachgebiet "Gefahrstoffe"
Fachbereich "Rohstoffe und chemische Industrie" der DGUV e. V.
Vervielfältigung, auch auszugsweise, nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie
1 Einführung
Lager sind Gebäude, Bereiche oder Räume in Gebäuden oder Bereiche im Freien, die dazu bestimmt sind, in ihnen Gefahrstoffe zu lagern. Hierzu zählen auch Container oder Schränke.
Diese Schrift soll Betreiberinnen, Betreibern, Planern und Planerinnen von Lagern dabei helfen, Gefahrstoffe sicher zu lagern. Grundlage ist die Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern". Diese konkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung an das Lagern von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern.
Der Anwendungsbereich dieser Schrift entspricht der TRGS 510. Betrachtet wird das Lagern von Gefahrstoffen und Gefahrstoffgemischen sowie Hilfs- und Betriebsstoffe, wenn diese in Verpackungen gelagert werden. Werden Packmittel oder technische Materialien zusammen mit Gefahrstoffen gelagert, so sollten auch diese Lagergüter mitberücksichtigt werden.
Andere Rechtsbereiche, wie z. B. Umwelt-, Störfall- und Baurecht – einschließlich baulichem Brandschutz – werden in dieser Schrift nicht vertieft.
Nicht betrachtet wird das Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter. Dies wird in der TRGS 509 "Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter" beschrieben.
Um die Lesbarkeit zu vereinfachen, sind mit "Stoffen" auch Gemische gemeint.
Die Nummern am Seitenrand verweisen auf das Literaturverzeichnis.
2 Verantwortlichkeiten im Lager
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Die Gesamtverantwortung für das Lager trägt die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage, also der Unternehmer oder die Unternehmerin (Inhaberin oder Inhaber) bzw. bei juristischen Personen die Unternehmensleitung.
Die Betreiberin oder der Betreiber ist insbesondere verantwortlich für:
- die Beurteilung der Gefährdungen,
- den bestimmungsgemäßen Betrieb des Lagers (Anzeige, regelmäßige interne und externe Prüfungen)
- die Auswahl qualifizierter Beschäftigter und deren Schulung und Unterweisung,
- die ordnungsgemäße Lagerung nach TRGS 510 und AwSV,
- den ordnungsgemäßen Zustand insbesondere der Sicherheitseinrichtungen,
- die Planung von Maßnahmen für Notfälle, > die ordnungsgemäße Kennzeichnung,
- die sichere Handhabung der Produkte,
- die Festlegung von Schutzmaßnahmen und Bereitstellung der persönlichen Schutzausrüstungen,
- die Arbeitshygiene, Arbeitssicherheit und den Umweltschutz,
- die Koordination der Tätigkeiten und Arbeitsabläufe,
- die Verhaltensvorschriften für Betriebsfremde.
Abhängig von Art und Größe des Unternehmens kann die Unternehmerin oder der Unternehmer entscheiden, die Betreiberpflichten per Delegation einem oder einer geeigneten Beschäftigten zu übertragen. Um die Aufgaben erfüllen zu können, muss die oder der Beschäftigte ausreichende Kenntnisse über die sichere Durchführung von Tätigkeiten mit Gefahrstoffen besitzen. Dazu ist es notwendig, die zuständige Person fachlich aus- und weiterzubilden.
2.1 Zusammenarbeit verschiedener Firmen
Sobald mehrere Firmen eigenverantwortlich Tätigkeiten parallel ausführen, ist eine Beurteilung der gemeinsamen oder wechselseitigen Gefährdungen notwendig. Besteht bei Tätigkeiten von Beschäftigten eines Unternehmens eine erhöhte Gefährdung von Beschäftigten anderer Unternehmen, ist ein Koordinator oder eine Koordinatorin zu bestellen, damit die notwendigen Schutzmaßnahmen und Terminplanungen untereinander abgestimmt werden. Wiederkehrende Situationen werden ebenfalls in der Dokumentation zur Gefährdungsbeurteilung beschrieben.