Die grundsätzlichen Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen enthält das Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WasserhaushaltsgesetzWHG). Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, also auch Lager, dürfen nur entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden. [58]

Bestimmte Anlagen und deren Teile dürfen nur von Fachbetrieben errichtet, von innen gereinigt, instandgesetzt und stillgelegt werden.

Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) regelt: [59]

  • die technischen und organisatorischen Anforderungen (z. B. Rückhalteflächen und Rückhaltevolumen oder Prüfpflichten),
  • Anforderungen an Fachbetriebe, Sachverständige und Sachverständigenorganisationen sowie an Güte- und Überwachungsgemeinschaften, sowie
  • die Einstufung von Stoffen und Gemischen in Wassergefährdungsklassen (WGK).

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