Die grundsätzlichen Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen enthält das Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG). Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, also auch Lager, dürfen nur entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden. [58]
Bestimmte Anlagen und deren Teile dürfen nur von Fachbetrieben errichtet, von innen gereinigt, instandgesetzt und stillgelegt werden.
Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) regelt: [59]
- die technischen und organisatorischen Anforderungen (z. B. Rückhalteflächen und Rückhaltevolumen oder Prüfpflichten),
- Anforderungen an Fachbetriebe, Sachverständige und Sachverständigenorganisationen sowie an Güte- und Überwachungsgemeinschaften, sowie
- die Einstufung von Stoffen und Gemischen in Wassergefährdungsklassen (WGK).
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