Die AwSV gilt nicht für oberirdische Anlagen mit weniger als 220 l oder 200 kg. Im Geltungsbereich der AwSV gibt es von der Anlagendokumentation keine Ausnahmen, d. h. sozusagen ab einem Fass über der Erde.

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen werden in die Gefährdungsstufen A bis D eingeteilt. Abhängig vom Rauminhalt und der WGK gelten Anforderungen wie die Pflicht zur Anzeige bei der unteren Wasserbehörde, Fachbetriebspflichten oder die Prüfung durch Sachverständige. Die Gefährdungsstufen bestimmen auch die Prüfzeitpunkte und Prüfintervalle.

Zusätzlich ist die Lage der Anlagen zu berücksichtigen – innerhalb oder außerhalb von Schutz- und Überschwemmungsgebieten.

Unterirdische Anlagen, egal welcher Größe, dürfen nur von zertifizierten Fachbetrieben errichtet, instandgesetzt und stillgelegt werden und müssen regelmäßig durch Sachverständige geprüft werden.

Unabhängig von Mengengrenzen gilt zum Schutz der Umwelt vor wassergefährdenden Stoffen der Besorgnisgrundsatz.

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