Gefahrstoffe dürfen nur zusammengelagert werden, wenn hierdurch keine Gefährdungserhöhung entsteht. Dies ist beispielsweise als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung oder über eine Begrenzung der Mengen möglich.
Zur Festlegung der Zusammenlagerungsmöglichkeiten werden die Gefahrstoffe gemäß Anhang 2 der TRGS 510 in Lagerklassen (LGK; Auflistung siehe Tabelle 5) eingeteilt. In der Zusammenlagerungstabelle (siehe Tabelle 6) wird für jede Lagerklassenkombination angezeigt, ob
- eine Zusammenlagerung erlaubt ist (+ und grün),
- eine Separatlagerung erforderlich ist (- und rot) oder
- Einschränkungen zu beachten sind, wie zum Beispiel Getrenntlagerung (Nummer und gelb).
Eine Getrenntlagerung wird durch ausreichende Abstände oder durch Barrieren zum Beispiel durch Wände, Schränke aus nicht brennbarem Material, Produkte aus nicht brennbaren Stoffen der LGK 12 oder 13 oder durch Lagerung in getrennten Rückhalteeinrichtungen erreicht.
Separatlagerung ist eine Getrenntlagerung in unterschiedlichen Lagerabschnitten, deren Abtrennung eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten besitzt.
Lagergüter unterschiedlicher LGK dürfen nicht im selben Lagerabschnitt gelagert werden, wenn eine Separatlagerung vorgeschrieben ist. Lagergüter derselben LGK oder Lagergüter unterschiedlicher LGK, für die keine Separatlagerung vorgeschrieben ist, dürfen ebenfalls nicht zusammengelagert werden, wenn dies zu einer wesentlichen Gefährdungserhöhung führen kann. Dies ist gegeben, wenn sie beispielsweise
- unterschiedliche Löschmittel benötigen,
- unterschiedliche Temperaturbedingungen erfordern,
- miteinander unter Bildung entzündbarer oder giftiger Gase reagieren oder
- miteinander unter Entstehung eines Brandes reagieren.
Abweichungen von den Zusammenlagerungsregeln sind zulässig, wenn nicht mehr als 400 kg Gefahrstoffe gelagert werden, davon höchstens 200 kg je Lagerklasse. Eine Zusammenlagerung verschiedener Gefahrstoffe in Sicherheitsschränken ist somit prinzipiell möglich.
Darüber hinaus dürfen in ein Lager für die LGK
- 6.1C und 6.1D (akut toxische Stoffe Kategorie 3 sowie chronisch gesundheitsgefährdende Stoffe),
- 8A und 8B (ätzende Gefahrstoffe) sowie
- 10 bis 13 (Feststoffe und Flüssigkeiten ohne weitere LGK-Zuordnung)
andere Gefahrstoffe in Mengen bis zu 200 kg hinzugelagert werden.
Die Zusammenlagerungsverbote gemäß Tabelle 6 gelten nicht bei der Bereitstellung zur Beförderung auf ausgewiesenen Bereitstellungsflächen, selbst wenn die Bereitstellung zur Beförderung über 24 Stunden hinausgeht und daher eigentlich als Lagerung gelten müsste.
LGK 1 | Explosive Gefahrstoffe |
LGK 2A | Gase (ohne Aerosole und Druckgaskartuschen) |
LGK 2B | Aerosole und Druckgaskartuschen |
LGK 3 | Entzündbare Flüssigkeiten |
LGK 4.1A | Sonstige explosionsgefährliche Gefahrstoffe |
LGK 4.1B | Entzündbare feste Gefahrstoffe |
LGK 4.2 | Pyrophore oder selbsterhitzungsfähige Gefahrstoffe |
LGK 4.3 | Gefahrstoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln |
LGK 5.1A | Stark oxidierende Gefahrstoffe |
LGK 5.1B | Oxidierende Gefahrstoffe |
LGK 5.1C | Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Zubereitungen |
LGK 5.2 | Organische Peroxide und selbstzersetzliche Gefahrstoffe |
LGK 6.1A | Brennbare, akut toxische Kat. 1 und 2 |
LGK 6.1B | Nicht brennbare, akut toxische Kat. 1 und 2 |
LGK 6.1C | Brennbare, akut toxische Kat. 3 oder chronisch wirkende Gefahrstoffe |
LGK 6.1D | Nicht brennbare, akut toxische Kat. 3 oder chronisch wirkende Gefahrstoffe |
LGK 6.2 | Ansteckungsgefährliche Stoffe |
LGK 7 | Radioaktive Stoffe |
LGK 8A | Brennbare ätzende Gefahrstoffe |
LGK 8B | Nicht brennbare ätzende Gefahrstoffe |
LGK 9 | nicht besetzt |
LGK 10 | Brennbare Flüssigkeiten, die keiner der vorgenannten LGK zuzuordnen sind |
LGK 11 | Brennbare Feststoffe, die keiner der vorgenannten LGK zuzuordnen sind |
LGK 12 | Nicht brennbare Flüssigkeiten, die keiner der vorgenannten LGK zuzuordnen sind |
LGK 13 | Nicht brennbare Feststoffe, die keiner der vorgenannten LGK zuzuordnen sind |
Tabelle 5: Bezeichnungen der Lagerklassen
Tabelle 6: Zusammenlagerung[1]
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