Besondere Brandschutzmaßnahmen sind erforderlich bei der Lagerung von Gefahrstoffen in folgenden Mengen:

Art des Gefahrstoffs Gefahrenhinweis nach CLP-Verordnung Menge[1]
entzündbare Gase, Kat. 1A, 1B, 2 H220, H221

> 200 kg

oder > 400 l

entzündbare Gase, Kat. 1A, 1B, 2,

in Druckgaskartuschen
H220, H221

> 200 kg

oder > 500 Stück

Aerosole, Kat. 1, 2,

in Aerosolpackungen
H222, H223

> 200 kg

oder > 500 Stück
entzündbare Flüssigkeiten, Kat. 1, 2 H224, H225 > 200 kg
entzündbare Flüssigkeiten, Kat. 3 H226 > 1 000 kg
entzündbare Feststoffe, Kat. 1, 2 H228 > 200 kg

selbstzersetzliche Gefahrstoffe,

Typ C & D, E & F
H242 > 200 kg
pyrophore Flüssigkeiten und Feststoffe, Kat. 1 H250 > 200 kg
selbsterhitzungsfähige Gefahrstoffe, Kat. 1, 2 H251, H252 > 200 kg
Gefahrstoffe, die mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, Kat. 1, 2, 3 H260, H261 > 200 kg
desensibilisierte explosive Gefahrstoffe, Kat. 1, 2, 3, 4 H206, H207, H208 > 200 kg
brennbare Flüssigkeiten ohne Einstufung als entzündbar > 1 000 kg
brennbare Feststoffe ohne Einstufung als entzündbar von Unternehmer/in festzulegen i. d. R. Tonnenbereich
andere Gefahrstoffe nach Tabelle 8 in Frage 9.6, wenn Brandgefahr durch Verpackungen oder Brandübergriff von außen besteht

entsprechend

Frage 9.6

entsprechend

Frage 9.6

Tabelle 7: Brandschutzmaßnahmen nach Mengenschwellen

Entsprechende Maßnahmen sind auch zu treffen, wenn zwar keine brennbaren Gefahrstoffe gelagert werden, aber bei dem Lager eine Brandgefahr durch Verpackungen oder Brandübergriff von außen besteht.

In Abhängigkeit von Art und Größe des Lagers sind im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden, insbesondere der Feuerwehr, die Maßnahmen zum vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz festzulegen, wie zum Beispiel:

  • Feuerwehrzu- und -umfahrten sowie Aufstellflächen,
  • Rauch- und Wärmeabzugseinrichtungen und
  • Vorhalten geeigneter Löschmittel und -einrichtungen
  • gemeinsame Übungen mit den örtlich zuständigen Einsatzkräften.

Die Angriffswege zur Brandbekämpfung müssen so angelegt und gekennzeichnet sein, dass sie mit Lösch- und Arbeitsgeräten schnell und ungehindert erreichbar sind.

Zur Brandbekämpfung muss eine ausreichende Löschmittelmenge zur Verfügung stehen. Art und Menge ist in Abstimmung mit der zuständigen Feuerwehr unter Berücksichtigung der Flächen der Brandabschnitte oder Brandbekämpfungsabschnitte sowie der Menge und Art der Brandlasten festzulegen.

Lager sind mit ausreichenden und geeigneten Feuerlöscheinrichtungen auszustatten (z. B. Feuerlöscher, Wandhydranten, Löschanlagen, siehe hierzu auch ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände"). Die Feuerlöscheinrichtungen müssen, sofern sie nicht selbsttätig wirken, gekennzeichnet, leicht zugänglich und leicht zu handhaben sein. Löschwasserleitungen, Sprinklerdüsen oder Rauchmelder müssen so angebracht werden, dass sie bei der Ein- und Auslagerung der Lagergüter nicht beschädigt werden können. [15]

Liegt die Oberkante des Lagergutes mehr als 7,5 m über dem Boden, sind in Gebäuden automatische Löschanlagen anzubringen. Dabei ist sicherzustellen, dass das Lagergut unmittelbar vom Löschmittel erreicht wird.

Anstelle automatischer Feuerlöschanlagen sind teilbewegliche (halbstationäre) Feuerlöschanlagen, bei denen im Allgemeinen die Löschmittelversorgung erst durch die Feuerwehr hergestellt werden muss, zulässig, wenn

  • eine anerkannte Werkfeuerwehr mit einer maximalen Hilfsfrist von fünf Minuten nach Alarmierung zur Verfügung steht sowie
  • eine frühzeitige Brandentdeckung und sofortige Alarmierung der Werkfeuerwehr sichergestellt ist.

In Abstimmung mit der zuständigen Feuerwehr kann das Brandschutzkonzept auch mobile Löschfahrzeuge und -geräte umfassen.

Bei Löschwasserrückhalteeinrichtungen sind Maßnahmen zum Explosionsschutz unter Berücksichtigung der TRGS 720 "Gefährliche explosionsfähige Gemische – Allgemeines" im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. [35]

Abbildung kann aus Gründen des Urheberrechts nicht dargestellt werden.

Abbildung 20: Feuerwehrzufahrt

Gebäude, in denen gelagert wird, sollen einen geeigneten Blitzschutz haben und die Bedachungen gegen eine Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme ausreichend lange widerstandsfähig sein (harte Bedachung).

Weitere, spezifische Maßnahmen zum Brandschutz bei der Lagerung für akut toxische Flüssigkeiten und Feststoffe, oxidierende Flüssigkeiten und Feststoffe, Gase unter Druck, Druckgaskartuschen und Aerosolpackungen sowie entzündbare Flüssigkeiten finden sich in den entsprechenden Kapiteln dieser Schrift. Zum Brandschutz in Lagern sind auch die Vorschriften der Sachversicherer zu beachten. [135]

[1] Bei mit einem "oder" verknüpften Mengen entscheidet der Unternehmer oder die Unternehmerin, welche Mengeneinheit anwendet wird (bei Gasen kg oder l und bei Druckgaskartuschen und Aerosolpackungen kg oder Stück).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge