Liegen standardisierte Maßnahmen zur sicheren Vermeidung explosionsfähiger Gemische vor, die z. B. in Technischen Regeln (TRBS, TRGS), Schriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) oder Schriften der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) veröffentlicht sind, kann bei der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung und des Explosionsschutzkonzeptes auf diese Quellen zurückgegriffen werden. Beispiele hierfür sind im Folgenden genannt:
1. |
Rohrleitungen zur öffentlichen Versorgung mit Brenngas: Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist dafür gesorgt, dass explosionsfähige Gemische bzw. explosionsfähige Atmosphären weder innerhalb noch außerhalb der Rohrleitungen auftreten können. Im Inneren der Rohrleitung wird dies durch sichere Aufrechterhaltung des Gasdruckes gewährleistet, sodass die obere Explosionsgrenze (OEG) ständig überschritten ist. In der Umgebung der Rohrleitungen führt deren dauerhaft technische Dichtheit dazu, dass das Auftreten explosionsfähiger Gemische bzw. explosionsfähiger Atmosphäre verhindert wird. Die Schutzmaßnahmen sind in einer Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren. Insbesondere sollten folgende Angaben vorhanden sein:
Diese Gefährdungsbeurteilung erfüllt die Anforderungen nach § 6 Abs. 9 Gefahrstoffverordnung. Sie enthält das Schutzkonzept mit den erforderlichen Schutzmaßnahmen. Hinweise:
|
3. |
Laboratorien nach TRGS 526: Arbeiten mit brennbaren Stoffen in laborüblichen Mengen werden nach Vorgaben der TRGS 526 in einem Abzug nach der Reihe DIN EN 14175 durchgeführt. Wenn
wird die Bildung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre vermieden. Aus der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung muss hervorgehen,
|
Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen