Die in den Abschnitten 5.4.6.2.1 bis 5.4.6.2.4 dieser Schrift genannten Schutzmaßnahmen müssen in der Regel durch organisatorische Schutzmaßnahmen ergänzt werden. Auch diese müssen im Explosionsschutzdokument beschrieben werden. Im Folgenden sind derartige Schutzmaßnahmen genannt und erläutert. Gegebenenfalls kann das Explosionsschutzdokument auch Hinweise geben, wie die Durchführung dieser Maßnahmen zu dokumentieren ist und wo diese Dokumentationen aufbewahrt werden.

  • Unterweisung der Beschäftigten

    Bei der Unterweisung der Beschäftigten sind die Maßgaben nach § 14 Abs. 2 Gefahrstoffverordnung zu berücksichtigen (z. B. Häufigkeit, Anlass, Form, Sprache, Dokumentation).

    Mögliche Inhalte sind:

    • Eigenschaften der eingesetzten oder der bei der Arbeit entstehenden brennbaren Stoffe,
    • angemessene Informationen zu Explosionsgefährdungen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln, sowie zu Explosionsgefährdungen, die sich aus den in der unmittelbaren Arbeitsumgebung vorhandenen Arbeitsmitteln ergeben, auch wenn diese Arbeitsmittel nicht selbst verwendet werden,
    • Hinweise für die ordnungsgemäße Verwendung von vorhandenen Absaugungen,
    • Überprüfung der ordnungsgemäßen Funktion von Absaugungen vor Beginn der Arbeiten,
    • Durchführung von Erdungsmaßnahmen,
    • Tragen von ableitfähigem Schuhwerk,
    • Rauchverbot,
    • Bedeutung von Sicherheitskennzeichnungen,
    • Maßnahmen im Fall einer Störung.

      Beispielhafte Angaben im Explosionsschutzdokument oder in mitgeltenden Dokumenten:

      • Inhalte der Unterweisung unter Berücksichtigung der einzubeziehenden Personengruppen, z. B. Betriebspersonal, Instandhaltungspersonal, Reinigungspersonal, Fremdfirmenbeschäftigte,
      • Zeitliche Abstände zwischen wiederkehrenden Unterweisungen.
  • Schriftliche Anweisungen, z. B.

    • Betriebsanweisungen für

      • die eingesetzten oder bei der Arbeit entstehenden Stoffe,
      • die verwendeten Arbeitsmittel.
    • Arbeitsfreigaben

      Hinweis: Arbeitsfreigabesysteme sind verpflichtend, wenn es sich um besonders gefährliche Tätigkeiten oder um solche handelt, die durch eine Wechselwirkung mit anderen Tätigkeiten Gefährdungen verursachen (Anhang 1 Nr. 1.4 Abs. 2 Gefahrstoffverordnung).

      Beispielhafte Angaben im Explosionsschutzdokument:

      • Arbeitsmittel und Stoffe, für die Betriebsanweisungen vorliegen müssen,
      • Verfahren der Arbeitsfreigabe (Anhang 1 Nr. 1.4 Gefahrstoffverordnung und Nr. 5.3 TRBS 1112 Teil 1).
  • Aufsicht bei bestimmten Tätigkeiten (Anhang 1 Nr. 1.4 Gefahrstoffverordnung, Nr. 5.5 TRBS 1112 Teil 1)

    Beispielhafte Angaben im Explosionsschutzdokument:

    • Tätigkeiten, für die eine Aufsicht erforderlich ist,
    • Anforderungen an die Aufsichtsführenden,
    • Aufgaben der Aufsichtsführenden.
  • Anforderungen an die Beschäftigten, die Tätigkeiten ausführen, die zu Brand- und Explosionsgefahren führen können (Anhang 1 Nr. 1.4 Gefahrstoffverordnung)

    Beispielhafte Angaben im Explosionsschutzdokument: Art der Anforderungen, gegebenenfalls differenziert nach Funktion der Beschäftigten

  • Maßnahmen bei der Zusammenarbeit verschiedener Firmen, z. B. beim Einsatz von Fremdfirmen und bei Bestellung eines Koordinators, soweit von gegenseitigen Gefährdungen ausgegangen werden muss (siehe auch § 6 DGUV Vorschrift 1 und § 15 Gefahrstoffverordnung sowie DGUV Information 211-006)
  • Beispielhafte Angaben im Explosionsschutzdokument oder in mitgeltenden Dokumenten:

    • Auswahlkriterien der Fremdfirmen, z. B. bezüglich ihrer Fachkenntnis und Erfahrungen,
    • Verfahren zur Information aller Beteiligten über Gefahrenquellen und Verhaltensregeln,
    • Zusammenwirken von Anlagenbetreiber und Arbeitsverantwortlichen bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen und Arbeitsfreigaben (§ 15 Gefahrstoffverordnung),
    • Kriterien für die Bestellung eines Koordinators bzw. einer Koordinatorin,
    • Aufgaben der Koordinatoren und Koordinatorinnen,
    • Weisungsbefugnis der Koordinatoren und Koordinatorinnen,
    • Einbeziehung von benachbarten Anlagen und des laufenden Betriebes.
  • Kontrollgänge und vorbeugende Instandhaltung zur Gewährleistung der Dichtheit der Anlage (TRGS 722 Nr. 4.5.2 und 4.5.3). Diese Maßnahmen kommen z. B. zur Anwendung, wenn Anlagenteile, die konstruktiv technisch dicht sind, das Niveau "auf Dauer technisch dicht" erreichen sollen (siehe Abschnitt 5.4.6.2.1 Punkt 8 dieser Schrift).

    Beispielhafte Angaben im Explosionsschutzdokument oder in mitgeltenden Dokumenten:

    Art, Umfang und Häufigkeit von Kontrollgängen und vorbeugender Instandhaltung

  • Schutzmaßnahmen bei Instandhaltungsarbeiten nach TRBS 1112 Teil 1

    Beispielhafte Angaben im Explosionsschutzdokument oder in mitgeltenden Dokumenten:

    • Maßnahmen zur Vermeidung gefährlicher explosionsfähiger Gemische bei Instandhaltungsarbeiten
    • Maßnahmen zur Vermeidung von Zündquellen bei Instandhaltungsarbeiten
    • Angaben zum Arbeitsfreigabesystem
  • Prüfungen von Anlagen im explosionsgefährdeten Bereich nach § 15 und § 16 Betriebssicherheitsverordnung sowie Anhang 2 Abschnitt 3 Betriebssicherheitsverordnung und TRBS 1201 Teil 1 sowie Überprüfungen von technischen Schutzmaßnahmen nach § 7 Abs. 7 Gefahrstoffverordnung.

    Einrichtungen der Mess-, Steuer- und Regelt...

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