Beim Kaltfräsen können die im Asphalt verwendeten Gesteine zerkleinert werden, wodurch einatembarer Staub (E-Staub), alveolengängiger Staub (A-Staub), alveolengängiger Quarzstaub und Asbestfasern (wenn mineralische Rohstoffe mit natürlichem Asbestgehalt verwendet wurden) freigesetzt werden. Messwerte aus den letzten Jahren zeigen, dass die Maschinenführenden und das Bodenpersonal von Standard-Fräsmaschinen Expositionen über den Beurteilungsmaßstäben ausgesetzt sein können [11].
Tabelle 1 Gefahrstoffe, Beurteilungsmaßstäbe und Einstufung
Gefahrstoffe |
Einstufung * |
Beurteilungsmaßstäbe |
Alveolengängiger Staub |
keine |
1,25 mg/m³ (AGW) TRGS 900 [12] |
Staub Einatembare Fraktion |
keine |
10 mg/m³ (AGW) Überschreitungsfaktor 2 (II) TRGS 900 |
Quarzstaub (A-Fraktion) |
Krebserzeugend Kat. 1 (MAK) |
0,05 mg/m³ Überschreitungsfaktor 8 TRGS 559 [13] TRGS 906 [14] |
Asbest |
Karzinogenität Kat. 1A; H350 Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition), Kat. 1; H372 |
10.000 F/m³ (AK) und 100.000 F/m³ (TK) Überschreitungsfaktor TK 8 (II) TRGS 910 [15] |
* Mindesteinstufung bzw. Herstellerangaben - Quelle: www.dguv.de/ifa/stoffdatenbank
Erläuterungen TRGS 900 [12]
Überschreitungsfaktor X (I): Als Mittelwert über 15 min darf eine 2-fache AGW-Konzentration nicht überschritten werden (Stoffe, bei denen die lokale Wirkung grenzwertbestimmend ist oder atemwegssensibilisierende Stoffe).
Überschreitungsfaktor X (II): Als Mittelwert über 15 min darf eine 2-fache AGW-Konzentration nicht überschritten werden (Resorptiv wirksame Stoffe). Hier sind auch längere Überschreitungsdauern zulässig. Solange das Produkt aus Überschreitungsfaktor (ÜF) und Überschreitungsdauer eingehalten wird (Bsp.: Bei einem ÜF von 8 ist auch ein ÜF 4 über 30 min oder ein ÜF 2 über 60 min möglich.)
AGW: Arbeitsplatzgrenzwert (TRGS 900).
Erläuterungen TRGS 910 [15]
AK: Akzeptanzkonzentration; TK: Toleranzkonzentration
Weitere Erläuterungen
MAK: Maximale Arbeitsplatz-Konzentration nach MAK- und BAT-Werte-Liste der Deutschen Forschungsgemeinschaft. [16]
CLP-Verordnung:
H350: Kann Krebs erzeugen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht). H372: Schädigt die Organe (alle betroffenen Organe nennen) bei längerer oder wiederholter Exposition (Expositionsweg angeben, wenn schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).
A- und E-Staub
Für A- und E-Staub gilt der Allgemeine Staubgrenzwert, welcher die Beeinträchtigung der Funktion der Atmungsorgane in Folge einer allgemeinen Staubwirkung verhindern soll und in jedem Fall in Ergänzung spezifischer Luftgrenzwerte einzuhalten ist. Nach TRGS 900 liegt der Allgemeine Staubgrenzwert für die alveolengängige Fraktion zurzeit bei 1,25 mg/m³, während für die einatembare Fraktion ein Wert von 10 mg/m³ (ÜF = 2(II)) gültig ist [12].
Quarzstaub
Liegen für Stoffe keine Arbeitsplatzgrenzwerte vor, müssen nach TRGS 402 Nr. 5.4 zur Bewertung der Exposition und zur Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen andere Beurteilungsmaßstäbe herangezogen werden. Diese können mögliche akute und chronische Schäden der Gesundheit berücksichtigen oder Informationen zum Stand der Technik liefern.
Tätigkeiten oder Verfahren, bei denen Beschäftigte alveolengängigem Staub aus kristallinem Siliziumdioxid (Quarzstaub) ausgesetzt sind, werden nach TRGS 906 [14] als krebserzeugend bewertet. Demnach sind besondere Schutzmaßnahmen nach § 10 GefStoffV einzuhalten und im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung so umzusetzen, dass die Belastung entsprechend dem Stand der Technik minimiert wird.
Die TRGS 559 "Quarzhaltiger Staub" [13] gilt zum Schutz der Beschäftigten bei Tätigkeiten, bei denen quarzhaltige Stäube auftreten können. Für quarzhaltigen Staub gilt demnach ein Beurteilungsmaßstab von 0,05 mg/m³. Der maximale Überschreitungsfaktor beträgt 8. Der Beurteilungsmaßstab ist in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen und zu unterschreiten.
Asbest
Asbest ist gemäß CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als krebserzeugender Gefahrstoff der Kategorie 1A eingestuft [17]. Für krebserzeugende Gefahrstoffe werden in Deutschland Exposition-Risiko-Beziehungen abgeleitet, welche den Zusammenhang zwischen der Stoffkonzentration (inhalative Aufnahme) und der statistischen Wahrscheinlichkeit des Auftretens einer Krebserkrankung beschreiben; Informationen hierzu sind in der TRGS 910 zu finden [15]. Aus diesen Expositions-Risiko-Beziehungen ergeben sich für Stoffe Akzeptanzkonzentrationen (AK) und Toleranzkonzentrationen (TK). Die TRGS 910 sieht folgende Vorgehensweise vor:
- Bereich unterhalb AK entspricht dem Bereich des geringen Risikos,
- zwischen AK und TK entspricht dem Bereich des mittleren Risikos; hier sind technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen und bei
- Überschreitung TK entspricht dem Bereich des hohen Risikos mit der unmittelbaren Notwendigkeit zusätzlicher Maßnahmen.
Zum Schutz der Beschäftigten vor inhalativen Belastungen sind die in der TRGS 910 vorgegebenen Akzeptanz- un...