Die unzulässigen Lagerungsorte für Gefahrstoffe gelten grundsätzlich auch für entzündbare Flüssigkeiten und entleerte Behälter, die noch Reste oder Dämpfe entzündbarer Flüssigkeiten enthalten.
In der Praxis haben sich im Freien aufgestellte Gefahrstoffcontainer bewährt.
Abb. 60 Gefahrstoffkontainer
In Arbeitsräumen ist die Lagerung entzündlicher Flüssigkeiten nur erlaubt, wenn sie in festgelegten Mengen z. B. in Sicherheitsschränken gemäß DIN EN 14 470-1 aufbewahrt werden.
Abb. 61 Sicherheitsschrank
Das ist zu beachten: |
- Lagerräume über und unter Erdgleiche und Läger für oberirdische Behälter im Freien, dürfen dem allgemeinen Verkehr nicht zugänglich sein.
- Das Betreten der Lagerräume und der Läger im Freien durch Unbefugte ist zu verbieten.
- Entzündbare Flüssigkeiten müssen so gelagert werden, dass sie nicht auslaufen können oder dass auslaufende Flüssigkeit sich nicht unkontrolliert ausbreiten kann.
- Für einen sicheren Stand der Behälter und Einrichtungen ist zu sorgen.
- Lagerräume für entzündbare Flüssigkeiten sollten nur für die vorgesehenen Lagergüter und nicht anderweitig genutzt werden.
- Entzündbare Flüssigkeiten dürfen nicht mit sehr giftigen oder giftigen Stoffen (z. B. Pflanzenschutzmittel) - die nicht brennbar sind - zusammen gelagert werden. Es sei denn, diese Stoffe werden im einem Sicherheitsschrank gemäß DIN EN 14470-1 aufbewahrt.
Lagerräume für entzündbare Flüssigkeiten müssen mit den Piktogrammen "Keine offene Flamme, Feuer, offene Zündquelle und Rauchen verboten" (P 003) und "Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre" (W 021) gekennzeichnet sein.
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Lagerräume für entzündbare Flüssigkeiten müssen den baulichen Anforderungen der TRGS 510 entsprechen.
Nach TRGS 510 müssen keine spezielle Lagerräume oder Lagerplätze im Freien errichtet werden, wenn die Gesamtnettomasse der in einem abgeschlossenen Betriebsgebäude gelagerten Gefahrstoffe höchstens 50 kg - bei entzündlichen Flüssigkeiten bis 20 kg, bei extrem entzündlichen Flüssigkeiten bis 10 kg - beträgt. Dies gilt nur wenn als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung keine besonderen Gefährdungen, z. B. gefährliche Reaktionen der Gefahrstoffe miteinander oder mögliche Ansammlung von Gasen, z. B. in Kellerräumen, ermittelt wurden.
Für Sprühdosen und Druckgaskartuschen gilt diese Kleinmengenregelung bis zu einer Gesamtnettomasse von maximal 20 kg.
Folgende allgemeine Anforderungen an die Kleinmengenregelung bei entzündbaren Flüssigkeiten sind zu beachten:
- Entzündbare Flüssigkeiten dürfen in zerbrechlichen oder nicht leitfähigen Behältern mit einem Fassungsvermögen bis 2,5 l bzw. in nicht zerbrechlichen Gefäßen bis maximal 10 l Fassungsvermögen gelagert werden. Die Behälter müssen in einer Auffangeinrichtung eingestellt werden, die mindestens den Rauminhalt des größten Gebindes aufnehmen kann.
- In unmittelbarer Nähe der Lagerbehälter dürfen sich keine wirksamen Zündquellen befinden.
- Wenn eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre nicht ausgeschlossen werden kann, müssen Auffangeinrichtungen elektrostatisch ableitfähig sein.