Gehwege stellen die Verbindung von Gebäuden mit dem öffentlichen Verkehrsraum und mit privaten Verkehrsflächen wie z. B. Parkplätzen sicher. Die Zugänglichkeit von Gebäuden hängt maßgeblich davon ab, dass Gehwege allgemein nutzbar sind. Außenliegende Verkehrsflächen auf privaten Grundstücken stellen auch Vorplätze oder Innenhöfe dar. Diese dienen in der Regel als Aufenthalts- und Ruhezonen für die Gebäudenutzer und -besucher.
Zielsetzung barrierefreien Planens muss es sein, die eigenständige und leichte Nutzbarkeit von Gehwegen und Verkehrsflächen für den zu erwartenden Personenkreis zu gewährleisten. Hierzu ist der Gruppe mit den weitestreichenden Bedürfnissen Rechnung zu tragen.
Abb. 1 Leicht wahrnehmbarer Gehweg
Maßgebliche Voraussetzungen für die Nutzung von Gehwegen und Verkehrsflächen sind deren Wahrnehmbarkeit und Erkennbarkeit. Für Menschen mit Sehbehinderung oder mit kognitiver Einschränkung setzt dies eine kontrastreiche Gestaltung von Gehwegen und Verkehrsflächen gegenüber der angrenzenden Umgebung voraus. Gleichzeitig wird hierdurch für alle ortsunkundigen Personen wie z. B. Besucher, Kunden oder Lieferanten die Orientierung erleichtert.
Zur allgemeinen Nutzbarkeit von Gehwegen und Verkehrsflächen ist eine eigenständige und leichte Erreichbarkeit zu gewährleisten. Dies bedeutet, dass die Erreichbarkeit von Gehwegen oder Verkehrsflächen weder durch dauerhafte bauliche noch durch temporäre, etwa witterungsbedingte Hindernisse erschwert oder verhindert werden darf.
Menschen können nur wahrnehmbare Gehwege und Verkehrsflächen bewusst nutzen.
Die barrierefreie Gestaltung soll eine selbstverständliche Auffindbarkeit für alle zu erwartenden Nutzerinnen und Nutzer sicherstellen. Bei Gehwegen gilt dies sowohl für die Orientierung zum Gebäude hin als auch vom Gebäude weg in Richtung des öffentlichen Verkehrsraumes.
Insbesondere für Menschen mit sensorischer oder kognitiver Einschränkung bestehen erhöhte Anforderungen an eine leichte Wahrnehmbarkeit von Gehwegen und Verkehrsflächen. Diesen Bedürfnissen kann Rechnung getragen werden durch:
- visuell und taktil kontrastreiche Gestaltung gegenüber angrenzenden Bereichen wie z. B. dem öffentlichen Verkehrsraum
- die bauliche Gestaltung an Übergangsbereichen, etwa zum öffentlichen Verkehrsraum hin (siehe Abbildung 2)
- die Einbindung in ein übergeordnetes Leitsystem z. B. in Form einer Beschilderung
Gehwege und Verkehrsflächen müssen für alle Nutzer erkennbar sein. Den daraus folgenden Bedürfnissen von blinden und sehbehinderten Menschen kann bei der Gestaltung von Gehwegen und Verkehrsflächen beispielsweise Rechnung getragen werden durch:
- übersichtlichen Verlauf von Gehwegen
- ausreichende, gleichmäßige und blendfreie Beleuchtung
- visuell, taktil oder akustisch kontrastreich gestaltete Bodenbeläge und Begrenzungen (siehe Abbildung 3)
Abb. 2 Übergangsbereich zum öffentlichen Verkehrsraum
Abb. 3 Taktil und visuell kontrastreiche Begrenzung
Um eine zweifelsfreie Wahrnehmbarkeit und Erkennbarkeit von Gehwegen und Verkehrsflächen zu gewährleisten, ist bei der Gestaltung die konsequente Umsetzung des Zwei-Sinne-Prinzips erforderlich.
Hierfür bieten sich Bodenbeläge an, die
- taktil durch unterschiedliche Oberflächenstrukturen
- visuell durch differenzierte Farbgebung
- akustisch durch unterschiedliche Klangeigenschaften
als Leitlinie erfassbar sind.
Gehwegbegrenzungen in Form von Rasenkantensteinen oder Bordsteinen sind mit einer Höhe von mindestens 3 cm auszuführen. Grenzt der Bordstein den Gehweg zu einer Fahrbahn ab, so sind 6 cm Höhe erforderlich.
Damit Gehwege und Verkehrsflächen für sämtliche Nutzer erreichbar sind, sind sowohl dauerhafte als auch temporäre Hindernisse zu beseitigen. Eine uneingeschränkte Erreichbarkeit erfordert für Menschen mit eingeschränkter Mobilität wie auch für Beschäftigte mit Transportmitteln die stufen- und schwellenlose Anbindung an angrenzende Bereiche wie den öffentlichen Verkehrsraum.
Auch temporäre Hindernisse wie z. B. unzureichend beleuchtete und unübersichtliche Bereiche sind auszuschließen. Diese stellen für eine Vielzahl von Personen unpassierbare Angsträume dar, die die Erreichbarkeit weiterführender Gehwege oder Verkehrsflächen deutlich erschweren oder verhindern.
Große Gehweglängen sind zu vermeiden, da dies insbesondere für Menschen mit eingeschränkter Mobilität und Körperkraft eine Barriere darstellt. Bei unvermeidbar großen Weglängen sind im Wegeverlauf barrierefrei erreichbare und nutzbare Ruhezonen vorzusehen.
Die Nutzbarkeit von Gehwegen hängt maßgeblich von einem ausreichend großen Flächenangebot ab. Bei der Ermittlung der erforderlichen Flächen sind die Personen mit den weitestreichenden Bedürfnissen zu berücksichtigen.
Dies können Menschen mit Rollstuhl oder Gehhilfen sein. Den räumlichen Bedürfnissen dieser Personengruppen wird man gerecht, wenn insbesondere:
- für die Begegnung von Personen mit Rollstuhlnutzerinnen oder -nutzern die Breite von Gehwegen mindestens 150 cm beträgt und nach höchst...