Anforderungen an eine sichere Begehbarkeit von Treppen ergeben sich bereits aus dem Bauordnungsrecht, dem staatlichen Regelwerk zum Arbeitsschutz, dem Regelwerk der Unfallversicherungsträger und den einschlägigen Normen.
Für Menschen mit eingeschränkten motorischen und/oder sensorischen Fähigkeiten sind darüber hinaus bei der Gestaltung von Treppen weitergehende Anforderungen zu berücksichtigen. Diese werden im Folgenden dargestellt.
Treppen sind wesentliche Elemente der vertikalen Gebäudeerschließung. Insbesondere für Menschen mit kognitiven und visuellen Einschränkungen ist das Auffinden von Treppen durch geeignete Leitsysteme zu gewährleisten. Dies ist von besonderer Bedeutung für die notwendigen Treppen, die als erster Flucht- und Rettungsweg dienen.
Für alle Nutzergruppen stellen Treppen einen Schwerpunkt des Unfallgeschehens dar. Für Menschen mit motorischen und/oder visuellen Einschränkungen ist mit der Nutzung von Treppen ein besonderes Unfallpotential verbunden.
Deshalb kommt der Einhaltung der Anforderungen an die barrierefreie Gestaltung der Treppen eine hohe Bedeutung zu.
Die nachfolgend aufgeführten Gestaltungskriterien gelten für Treppen im Innen- und Außenbereich. Zusätzliche Informationen zu Treppen im Außenbereich finden sich im Kapitel "Gehwege und Verkehrsflächen im Außenbereich" im Abschnitt "Äußere Erschließung auf dem Grundstück".
Treppen dienen zur Überwindung von Höhenunterschieden. Sie werden nach ihren Bauformen unterschieden: Treppen mit einem oder mehreren geraden Läufen und Podesten, Treppen mit teilweise oder vollständig gewendelten Läufen und Mischformen. Für die barrierefreie Gestaltung von Treppen sind Setzstufen erforderlich (siehe Abbildung 1). Einzelstufen gelten nicht als Treppen und sind aus dem Gesichtspunkt der Barrierefreiheit zu vermeiden.
Grundsätzlich sind aus Sicht der barrierefreien Gestaltung Treppen mit geradlinigen Läufen zu bevorzugen. Bei der barrierefreien Gestaltung sind insbesondere folgende Kriterien zu beachten:
- Innen- oder Außenbereich
- Nutzungsbereich
- nutzungsgerechter Treppenbelag
- Neigungswinkel
- geeignetes Schrittmaß
- ausreichende Beleuchtung
- kontrastreiche Gestaltung
Abb. 1 Treppe mit Setzstufe
Abb. 2 Treppe ohne Setzstufe
Menschen mit Behinderungen und älteren Menschen erleichtert die Einhaltung der sogenannten "Sicherheitsregel" (A + S = 46 cm) und der "Bequemlichkeitsregel" (A - S = 12 cm) die Treppenbenutzung. Wird überdies das optimale "Schrittmaß" (SL = 2 S + A = 59 cm bis 65 cm) angewendet, führt dies zu einem Steigungsverhältnis von 17/29 cm (Setzstufe/Trittstufe). Bei Anwendung der Schrittmaßregel ergibt sich ein Treppenneigungswinkel zwischen 28 und 30°. Dieser wird allgemein als besonders angenehm empfunden. Zudem wird damit auch der barrierefreien Gestaltung hinreichend Rechnung getragen (siehe Abbildung 3).
Dieses Verhältnis von Auftritt und Steigung erfordert den geringsten Kraftaufwand beim Treppensteigen und ist damit für alle Nutzergruppen von Vorteil.
Abb. 3 Wichtige Maße an Treppen
Gerade Läufe erhöhen grundsätzlich die Sicherheit beim Begehen einer Treppe (siehe Abbildung 4). Dies gilt insbesondere für Menschen mit visuellen und/oder motorischen Einschränkungen, für die die Nutzung von Treppen möglich ist.
Aus Sicht der barrierefreien Gestaltung ist dies nicht nur für diese Personengruppe vorteilhaft, sondern auch für
- altersüblich eingeschränkte Personen
- vorübergehend krankheitsbedingt eingeschränkte Personen
- beidhändiges Tragen von Lasten
Treppen mit großen Bogenradien werden in der Normung als genauso gut begehbar wie geradläufige Treppen beschrieben. Hierbei ist jedoch zu bedenken, dass die Auftrittsfläche der Stufen am Treppenauge bedeutend schmaler ist als an der Außenseite (siehe Abbildung 5).
Spindeltreppen erfüllen nicht die Anforderungen einer barrierefreien Gestaltung (siehe Abbildung 6).
Abb. 4 Treppe mit geradem Lauf und Podest
Abb. 5 Wendeltreppe
Abb. 6 Spindeltreppe
Die lichte Durchgangshöhe muss bei Treppen mindestens 2,20 m betragen. Dies betrifft insbesondere Großwüchsige, Menschen mit eingeschränktem Sehvermögen und Blinde.
Offene Bereiche unter Podesten und Treppenläufen, deren lichte Höhe weniger als 2,20 m beträgt, sind so zu sichern, dass Verletzungsgefahren durch unbeabsichtigtes Unterlaufen vermieden werden. Zur Abgrenzung eignen sich z. B.
- Einrichtungsgegenstände wie Vitrinen oder Pflanzkübel (siehe Abbildung 7)
- Absperrungen
- vorgelagerte Sitzbänke.
Hinweis: Häufig handelt es sich bei diesen Bereichen um Flucht- und Rettungswege. Bei der Auswahl der Einrichtungsgegenstände ist insbesondere der Brandschutz zu berücksichtigen.
Abb. 7 Treppe mit Pflanzkübeln
Treppen sind Teile von Verkehrs-, Flucht- und Rettungswegen. Ihre Breite richtet sich nach der Nutzungsart der Gebäude, nach der Anzahl der Treppennutzerinnen und -nutzer und der Nutzergruppe.
Grundsätzlich muss die nutzbare Treppenlaufbreite, d. h. die Breite gemessen zwischen den Handläu...