Arbeitsunfälle und gesundheitliche Beeinträchtigungen des Personals verursachen Leid, sind ein hoher Kostenfaktor und stören den reibungslosen Ablauf. Deshalb ist es wichtig, Sicherheit und Gesundheit in die Organisationsabläufe zu integrieren. Voraussetzung dafür ist eine verantwortungsbewusste Unternehmensführung. Die Einführung eines betrieblichen Arbeitsschutzmanagements ist ein Weg zu den folgenden Zielen:
- die Organisation und die Arbeitsbedingungen im Betrieb so sicher und gesund wie möglich zu gestalten und damit
- die Zufriedenheit und Zuverlässigkeit des Personals zu verbessern sowie
- zum Erfolg des Unternehmens beizutragen.
Arbeitsschutz ist Chefsache
Um welche Organisationsstruktur es sich auch handelt, die Gesamtverantwortung für Sicherheit und Gesundheitsschutz liegt immer bei der Unternehmerin beziehungsweise beim Unternehmer. Sorgen Sie dafür, dass bei der Durchführung jeder einzelnen Veranstaltung und Produktion festgelegt wird, wer dafür die Gesamtverantwortung trägt.
Als jemand, der ein Unternehmen leitet, dürfen Sie Leitung und Aufsicht der Arbeiten in Veranstaltungs- und Produktionsstätten nur Bühnen- und Studiofachkräften übertragen. Dies gilt auch für Veranstaltungen und Produktionen von oder mit Dritten.
Siehe auch Vorbemerkung Seite 5; Kapitel 4.1 "Qualifikation und Aufgaben von Bühnen- und Studiofachkräften"; Informationen zur Betreuung erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger.
Organisationsstruktur
Im Bereich Veranstaltungen und Produktionen können die Organisationsstruktur und damit auch die Struktur der Verantwortungsbereiche sehr unterschiedlich sein, je nachdem, ob es sich zum Beispiel um ein Theater, eine Rundfunkanstalt, eine Mehrzweckhalle oder eine Messe handelt.
Organisationsstrukturen sind geprägt durch die Aufgaben und die Art des Unternehmens. Die Organisation richtet sich nach betrieblichen Prozessen oder Arbeitsabläufen sowie nach fachlichen Voraussetzungen und räumlichen Gegebenheiten.
Pflichtenübertragung nur an fachkundige Personen
Als jemand, der ein Unternehmen leitet, können Sie Pflichten in der Arbeitssicherheit und im Gesundheitsschutz an fachkundige, zuverlässige Personen übertragen - zum Beispiel an Leitungskräfte von Abteilungen und Teams. Bei einer Pflichtenübertragung müssen die Verantwortungsbereiche und Befugnisse genau definiert und schriftlich festgehalten werden.
Verantwortung
Je nach Organisation des Betriebes sowie Art und Umfang der Arbeiten haben Sie als Unternehmerin beziehungsweise Unternehmer oder als die von ihnen beauftragte Person folgende Verantwortung:
Organisationsverantwortung: Das heißt, Einrichtungen schaffen; Regeln für den Betrieb aufstellen; Maßnahmen und Anordnungen treffen und umsetzen - zum Beispiel durch Dienstanweisungen, Betriebsanweisungen, Arbeitsregeln -; Personal informieren, unterweisen und schulen.
Auswahlverantwortung: Personal nach Eignung (Qualifikation) auswählen, testen, einweisen und einsetzen; qualifizierte Auftragnehmende auswählen und Teams zusammenstellen.
Siehe auch Kapitel 2.2.1 "Leistungsbeschreibung und Beauftragung"
Kontrollverantwortung: Überprüfen, ob die geplante Organisation funktioniert und ob die beauftragten Personen geeignet sind.
Fachverantwortung: Kenntnisse und Erfahrungen fachkundig anwenden; eigenverantwortlich sicher arbeiten; mögliche Gefahren erkennen und im eigenen Fachgebiet richtig handeln.
Betriebliche Arbeitsschutzorganisation
Zur Gewährleistung eines angemessenen Arbeits- und Gesundheitsschutzes haben Sie als Leitung für eine geeignete betriebliche Arbeitsschutzorganisation zu sorgen. Es ist Ihre Aufgabe, die sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung sicherzustellen.
Hat Ihr Unternehmen mehr als 20 Beschäftigte, müssen Sie
- Sicherheitsbeauftragte auswählen, deren Ausbildung ermöglichen und diese benennen sowie
- einen Arbeitsschutzausschuss einrichten.
Die Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung) liegt ebenfalls in der Verantwortung der Leitung.
Stellen Sie sicher, dass die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und wirksame Maßnahmen festgelegt werden. Benennen Sie darüber hinaus geeignete und qualifizierte Personen, die für die Durchführung und Wirkungskontrolle der jeweiligen Maßnahmen verantwortlich sind.
Siehe auch Kapitel 1.3 "Beurteilung der Arbeitsbedingungen"
- Grundlagen: §§ 3, 4, 7, 11, 13 ArbSchG; §§ 213, 15, 16 DGUV Vorschrift 1
Merksatz |
Arbeitsschutz organisieren, Verantwortungsbereiche festlegen, fachkundige Personen auswählen. |