Bei jeder Durchführung von Veranstaltungen sind vorab die damit zusammenhängenden Risiken für alle Beteiligten zu ermitteln. Für den Unternehmer bzw. Betreiber einer Veranstaltungsstätte bedeutet dies, dass er im Vorfeld alle hierzu notwendigen Informationen einholen muss, um Gefahrenpotentiale einer Veranstaltung bereits im Rahmen von deren Planung zu ermitteln. Schon bei der Anmeldung einer Veranstaltung sind deshalb die zu erwartenden Risiken und Gefährdungen zu ermitteln und zu bewerten. Diese Erhebung ist von hierfür ausreichend qualifizierten Personen durchzuführen, um erforderliche Maßnahmen bereits frühzeitig festlegen zu können.
Die aufgrund dieser Erhebung festgelegten Maßnahmen sind dann vor Ort zu realisieren; ihre Umsetzung ist durch ausreichend qualifizierte Personen zu kontrollieren und gegebenenfalls individuell anzupassen. Mit dieser Vorgehensweise geht einher, dass der Unternehmer seinen Verpflichtungen aus dem Arbeitsschutzgesetz zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen und Durchführung entsprechender Schutzmaßnahmen nachkommt und die Grundsätze zur Gefährdungsbeurteilung erfüllt werden. Um dieses nachweisbar durchzuführen, sind die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung schriftlich zu dokumentieren.
Im Interesse der Sicherheit jeder Veranstaltung und zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Vermeidung von Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren ist der Betrieb einer Veranstaltungsstätte durch hierzu befähigte Personen zu leiten und zu beaufsichtigen. Bei Versammlungsstätten mit einer Szenenfläche von 50-200 m² Grundfläche muss (z. B. entsprechend der länderspezifischen Sonderbauvorschriften für Versammlungsstätten bei Auf- und Abbau bühnen- und beleuchtungstechnischer Einrichtungen und technischen Proben) die Leitung und Aufsicht zumindest von einer Fachkraft für Veranstaltungstechnik ("Bühnenfachkraft") gewährleistet sein. Auch bei Generalproben und Veranstaltungen muss die Bühnenfachkraft anwesend sein. Auf Großbühnen und Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit mehr als 5000 Besucherplätzen müssen die genannten Aufgaben von einem "Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik" mit höherer Qualifikation (z. B. "Geprüfter Meister und Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik") wahrgenommen werden.
Abbildung kann aus Gründen des Urheberrechts nicht dargestellt werden.
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Bei der Mehrzahl der Schulaulen, Mehrzweckhallen und Bürgerhäusern liegt die Größe der Szenenfläche zwischen 50 und 200 m². Bei Veranstaltungen mit nur geringer Gefährdung (z. B. Dichterlesungen, Klavierabenden, Podiumsdiskussionen, Zeugnisausgaben, Schülertheateraufführungen ohne Bühnendekorationen sowie Vereinsversammlungen) ist die Anwesenheit einer Bühnenfachkraft nicht zwingend erforderlich.
Zur Ermittlung der Gefährdungen ist deshalb vor jeder Nutzung der Veranstaltungsstätte eine Risikoeinschätzung durch den Unternehmer bzw. Betreiber durchzuführen. Dies kann z. B. mit Hilfe der in Anhang 2 aufgeführten "Checkliste zur Gefährdungsermittlung" erfolgen und muss, ggf. in dieser, dokumentiert werden (siehe auch www.sichere-schule.de/aula/organisationshilfen/checkliste-zur-gefaehrdungsermittlung/gefaehrdungsermittlung).
Wenn offensichtlich keine besonderen Gefährdungen von Aufbau, Abbau und Betrieb der bühnen- und beleuchtungstechnischen Einrichtungen, (z. B. vorhandener, mit dem Gebäude verbundener Beleuchtungs- oder Beschallungskörper) sowie von Art und Ablauf der Veranstaltung zu erwarten sind, kann auf die Anwesenheit einer Bühnenfachkraft verzichtet werden. Erforderlich ist aber nichtsdestotrotz, dass die Veranstaltung durch eine hierzu ausreichend qualifizierte und mit den technischen Einrichtungen vertraute "Aufsicht führende Person" begleitet wird. Für die Wirksamkeitskontrolle der getroffenen Maßnahmen aus der Gefährdungsermittlung kann zusätzlich die Checkliste zur Endkontrolle einer Veranstaltung aus dem Themenbereich "Aula" (siehe www.sicher-schule.de) verwendet werden.
Ergibt die Risikoeinschätzung für die Veranstaltung besondere Gefährdungen (z. B. durch den Einsatz von pyrotechnischen Gegenständen, Lasern oder Flugwerken), ist die Anwesenheit einer Bühnenfachkraft zwingend erforderlich.
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