Vorbemerkungen
Diese Handlungsanleitung basiert auf den rechtlichen Vorgaben der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und enthält für den Unternehmer ergänzende Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung und die Auswahl des zu untersuchenden Personenkreises.
1 Rechtsvorschriften
Asbestfaserhaltiger Staub wird im Anhang Teil 1 (1) der ArbMedVV aufgeführt. Die Veranlassung bzw. das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen durch den Arbeitgeber regeln § 4 Abs. 1 bzw. § 5 Abs. 1 ArbMedVV.
2 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
Erstuntersuchungen sind vor Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen. Für Nachuntersuchungen gelten in der Regel die nachstehend genannten Fristen:
Untersuchungsarten, Fristen
Erstuntersuchung |
Vor Aufnahme einer Tätigkeit |
Erste Nachuntersuchung |
Nach 12-36 Monaten |
Weitere Nachuntersuchungen |
Nach 12-36 Monaten und bei Beendigung der Tätigkeit |
Vorzeitige Nachuntersuchung |
• |
Nach mehrwöchiger Erkrankung oder körperlicher Beeinträchtigung, die Anlass zu Bedenken gegen die Fortsetzung der Tätigkeit geben könnte |
• |
Nach ärztlichem Ermessen in Einzelfällen (z.B. bei befristeten gesundheitlichen Bedenken) |
• |
Auf Wunsch eines Beschäftigten, der einen ursächlichen Zusammenhang zwischen seiner Erkrankung und seiner Tätigkeit am Arbeitsplatz vermutet |
Nachgehende Untersuchungen |
Erstmals 15 Jahre nach Expositionsbeginn oder nach Vollendung des 45. Lebensjahres, dann nach 12 bis 36 Monaten in Abhängigkeit von der kumulativen Expositionshöhe und dem Befund |
Die Vorsorgeuntersuchungen sind von einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" entsprechend dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 1.2 "Mineralischer Staub, Teil 2: Asbestfaserhaltiger Staub" durchzuführen.
3 Untersuchungsanlässe
[Vorspann]
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind zu veranlassen bei Tätigkeiten mit asbestfaserhaltigem Staub, wenn der Arbeitsplatzgrenzwert (siehe Abschnitt 3.1) nicht eingehalten wird. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind anzubieten, wenn eine Exposition gegenüber asbestfaserhaltigem Staub besteht.
Bei den in Abschnitt 4.1 beispielhaft aufgeführten "Arbeitsverfahren/-bereichen mit höherer Exposition" sind in der Regel arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (Pflichtuntersuchungen) zu veranlassen.
Bei den in Abschnitt 4.2 beispielhaft aufgeführten "Arbeitsverfahren/-bereichen mit Exposition" sind in der Regel arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (Angebotsuntersuchungen) anzubieten.
3.1 Grenzwerte
Für asbestfaserhaltigen Staub gibt es zurzeit keine Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW).
3.2 Stoffspezifische Empfehlungen
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind gemäß TRGS 517 und 519 bei Tätigkeiten an Arbeitsplätzen zu veranlassen, an denen die Asbestfaserkonzentration von 15.000 Fasern/m³ überschritten wird. Auch wenn dieser Wert eingehalten ist oder wenn geprüfte Verfahren mit geringer Exposition angewendet werden, sind bei derartigen Arbeiten mit Asbestfaserexposition Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen anzubieten.
3.3 Aufnahmewege
Asbestfasern werden mit der Atemluft aufgenommen.
4 Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten
[Vorspann]
Die im Folgenden aufgelisteten Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten sind keine verbindliche und abschließende Auswahl von Arbeitsbereichen im Hinblick auf die Notwendigkeit arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen. Vielmehr wird mit der dortigen beispielhaften Aufzählung eine Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung gegeben, bei welchen Arbeitsverfahren/-bereichen oder Tätigkeiten eine Gefährdung aufgrund des Expositionsniveaus gegeben sein kann. Die Entscheidung, ob eine Vorsorgeuntersuchung zu veranlassen bzw. anzubieten ist, kann nur in Abhängigkeit von der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung vor Ort und somit bezogen auf den Einzelfall getroffen werden.
4.1 Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten mit höherer Exposition
Tätigkeiten mit Überschreitung von 15.000 Fasern/m³ gemäß TRGS 517 und 519
4.2 Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten mit Exposition
Tätigkeiten mit Unterschreitung von 15.000 Fasern/m³ gemäß TRGS 517 und 519 (z. B. gemäß der Berufsgenossenschaftlichen Information "Verfahren mit geringer Exposition gegenüber Asbest" (BGI 664), siehe Abschnitt 5)
4.3 Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten ohne Exposition
Bei Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien (gemäß TRGS 517) und Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (gemäß TRGS 519) können keine Bedingungen angegeben werden, bei denen der Arbeitgeber von einem so geringen Expositionsniveau ausgehen kann, dass arbeitsmedizinische Untersuchungen gemäß GefStoffV weder zu veranlassen noch anzubieten sind.
5 Bemerkungen
Aussagen zur Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit asbestfaserhaltigen Stäuben finden sich in TRGS 517 "Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen und daraus hergestellten Zubereitungen und Erzeugnissen" und TRGS 519 "Asbest...