Vorbemerkungen
Diese Handlungsanleitung basiert auf den rechtlichen Vorgaben der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und enthält für den Unternehmer ergänzende Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung und die Auswahl des zu untersuchenden Personenkreises.
1 Rechtsvorschriften
Glykoldinitrat oder Glycerintrinitrat (Nitroglykol oder Nitroglycerin) werden im Anhang Teil 1 (1) der ArbMedVV aufgeführt. Die Veranlassung bzw. das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen durch den Arbeitgeber regeln § 4 Abs. 1 bzw. § 5 Abs. 1 ArbMedVV.
2 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
Erstuntersuchungen sind vor Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen. Für Nachuntersuchungen gelten in der Regel die nachstehend genannten Fristen:
Untersuchungsarten, Fristen
Erstuntersuchung |
Vor Aufnahme einer Tätigkeit |
Erste Nachuntersuchung |
Nach 6-12 Monaten |
Weitere Nachuntersuchungen |
Nach 12-24 Monaten und bei Beendigung der Tätigkeit |
Vorzeitige Nachuntersuchung |
• |
Nach schwerer oder längerer Erkrankung, die Anlass zu Bedenken gegen eine Fortsetzung der Tätigkeit geben könnte |
• |
Nach ärztlichem Ermessen in Einzelfällen (z.B. bei befristeten gesundheitlichen Bedenken) |
• |
Auf Wunsch eines Beschäftigten, der einen ursächlichen Zusammenhang zwischen seiner Erkrankung und seiner Tätigkeit am Arbeitsplatz vermutet |
Die Vorsorgeuntersuchungen sind von einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" entsprechend dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 5 "Glykoldinitrat oder Glycerintrinitrat (Nitroglykol oder Nitroglycerin)" durchzuführen.
3 Untersuchungsanlässe
[Vorspann]
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind zu veranlassen bei Tätigkeiten mit Glykoldinitrat oder Glycerintrinitrat (Nitroglykol oder Nitroglycerin), wenn der Arbeitsplatzgrenzwert (siehe Abschnitt 3.1) nicht eingehalten wird oder eine Gesundheitsgefährdung durch direkten Hautkontakt zu Glykoldinitrat oder Glycerintrinitrat (Nitroglykol oder Nitroglycerin) besteht. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind anzubieten, wenn eine Exposition gegenüber Glykoldinitrat oder Glycerintrinitrat (Nitroglykol oder Nitroglycerin) besteht.
Bei den in Abschnitt 4.1 beispielhaft aufgeführten "Arbeitsverfahren/-bereichen und Tätigkeiten mit höherer Exposition" sind in der Regel arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (Pflichtuntersuchungen) zu veranlassen.
Bei den in Abschnitt 4.2 beispielhaft aufgeführten "Arbeitsverfahren/-bereichen mit Exposition" sind in der Regel arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (Angebotsuntersuchungen) anzubieten.
Bei den in Abschnitt 4.3 beispielhaft aufgeführten "Arbeitsverfahren/-bereichen und Tätigkeiten ohne Exposition" müssen in der Regel arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen weder veranlasst noch angeboten werden (siehe hierzu auch Abschnitt 3.2 "Spezifische Empfehlungen").
3.1 Grenzwerte
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) aus TRGS 900
|
CAS-Nr. |
Arbeitsplatzgrenzwert |
Spitzenbegr. (Überschreitungsfaktor) |
Bemerkungen |
ml/m³ (ppm) |
mg/m³ |
Glykoldinitrat (Nitroglykol) |
628-96-6 |
0,05 |
0,32 |
1(II) |
DFG, H, |
DFG Senatskommisssion zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe der DFG (MAK-Kommission) H hautresorptiv |
Biomonitoring ist, soweit anerkannte Verfahren dafür zur Verfügung stehen und Werte zur Beurteilung, insbesondere biologische Grenzwerte, vorhanden sind, Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen.
3.2 Spezifische Empfehlungen
Bearbeitungsliste des AGS zur TRGS 900
Bisherige Grenzwerte der TRGS 900 |
Bearbeitungshinweise/ Weitere Grenzwert-Vorschläge |
Hinweise auf weitere Papiere |
Stoffidentität Bezeichnung (CAS-Nr.) |
Grenzwert ml/m³ bzw. mg/m³ (ppm) |
Spitzenbegr. ÜF |
Bemerkungen |
|
|
Glycerintrinitrat (55-63-0) |
0,05 bzw. 0,47 |
4 |
DFG, H |
Bearbeitung durch UA III vorgesehen |
MAK-Begründung |
DFG Senatskommisssion zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe der DFG (MAK-Kommission) H hautresorptiv |
Biologischer Grenzwert (BGW) aus TRGS 903
Arbeitsstoff |
Parameter |
Biologischer Grenzwert |
Untersuchungsmaterial |
Probennahmezeitpunkt |
Glycerintrinitrat |
1,2-Glycerindinitrat |
0,5 μg/l |
Plasma/Serum |
Expositionsende bzw. Schichtende |
1,3-Glycerindinitrat |
0,5 μg/l |
Plasma/Serum |
Expositionsende bzw. Schichtende |
|
Gegebenenfalls ist auch eine Beurteilung der biologischen Grenzwerte (Biomonitoring) hilfreich bei der Entscheidung, ob weitere arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen erforderlich sind (siehe hierzu TRGS 903).
3.3 Aufnahmewege
Die Aufnahme erfolgt über die Atemwege und durch die Haut.
4 Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten
[Vorspann]
Die im Folgenden beispielhaft aufgelisteten Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten sind keine verbindliche und abschließende Auswahl von Arbeitsbereiche...