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Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind zu veranlassen bei Tätigkeiten mit Glykoldinitrat oder Glycerintrinitrat (Nitroglykol oder Nitroglycerin), wenn der Arbeitsplatzgrenzwert (siehe Abschnitt 3.1) nicht eingehalten wird oder eine Gesundheitsgefährdung durch direkten Hautkontakt zu Glykoldinitrat oder Glycerintrinitrat (Nitroglykol oder Nitroglycerin) besteht. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind anzubieten, wenn eine Exposition gegenüber Glykoldinitrat oder Glycerintrinitrat (Nitroglykol oder Nitroglycerin) besteht.

Bei den in Abschnitt 4.1 beispielhaft aufgeführten "Arbeitsverfahren/-bereichen und Tätigkeiten mit höherer Exposition" sind in der Regel arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (Pflichtuntersuchungen) zu veranlassen.

Bei den in Abschnitt 4.2 beispielhaft aufgeführten "Arbeitsverfahren/-bereichen mit Exposition" sind in der Regel arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (Angebotsuntersuchungen) anzubieten.

Bei den in Abschnitt 4.3 beispielhaft aufgeführten "Arbeitsverfahren/-bereichen und Tätigkeiten ohne Exposition" müssen in der Regel arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen weder veranlasst noch angeboten werden (siehe hierzu auch Abschnitt 3.2 "Spezifische Empfehlungen").

3.1 Grenzwerte

Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) aus TRGS 900[1]

  CAS-Nr. Arbeitsplatzgrenzwert

Spitzenbegr.

(Überschreitungsfaktor)
Bemerkungen
ml/m³ (ppm) mg/m³

Glykoldinitrat

(Nitroglykol)
628-96-6 0,05 0,32 1(II) DFG, H,[2]

DFG Senatskommisssion zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe der DFG (MAK-Kommission)

H hautresorptiv

Biomonitoring ist, soweit anerkannte Verfahren dafür zur Verfügung stehen und Werte zur Beurteilung, insbesondere biologische Grenzwerte, vorhanden sind, Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen.

[1] Die jeweils aktuelle Fassung ist zu beachten.
[2] nur für Arbeitsplätze ohne Hautkontakt.

3.2 Spezifische Empfehlungen

Bearbeitungsliste des AGS zur TRGS 900[1]

Bisherige Grenzwerte der TRGS 900 Bearbeitungshinweise/ Weitere Grenzwert-Vorschläge Hinweise auf weitere Papiere

Stoffidentität

Bezeichnung

(CAS-Nr.)

Grenzwert

ml/m³ bzw. mg/m³

(ppm)

Spitzenbegr.

ÜF
Bemerkungen    
Glycerintrinitrat (55-63-0) 0,05 bzw. 0,47 4 DFG, H Bearbeitung durch UA III vorgesehen MAK-Begründung[2]

DFG Senatskommisssion zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe der DFG (MAK-Kommission)

H hautresorptiv

Biologischer Grenzwert (BGW) aus TRGS 903[3]

Arbeitsstoff Parameter Biologischer Grenzwert Untersuchungsmaterial Probennahmezeitpunkt
Glycerintrinitrat 1,2-Glycerindinitrat 0,5 μg/l Plasma/Serum Expositionsende bzw. Schichtende
1,3-Glycerindinitrat 0,5 μg/l Plasma/Serum Expositionsende bzw. Schichtende  

Gegebenenfalls ist auch eine Beurteilung der biologischen Grenzwerte (Biomonitoring) hilfreich bei der Entscheidung, ob weitere arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen erforderlich sind (siehe hierzu TRGS 903).

[1] Die jeweils aktuelle Fassung ist zu beachten.
[2] Toxikologisch-arbeitsmedizinische Begründungen von MAK-Werten und Einstufungen (DFG).
[3] Die jeweils aktuelle Fassung ist zu beachten.

3.3 Aufnahmewege

Die Aufnahme erfolgt über die Atemwege und durch die Haut.

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