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Die im Folgenden beispielhaft aufgelisteten Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten sind keine verbindliche und abschließende Auswahl von Arbeitsbereichen im Hinblick auf die Notwendigkeit arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen. Vielmehr wird mit der dortigen beispielhaften Aufzählung eine Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung gegeben, bei welchen Arbeitsverfahren/-bereichen oder Tätigkeiten eine Gefährdung aufgrund des Expositionsniveaus gegeben sein kann. Die Entscheidung, ob eine Vorsorgeuntersuchung zu veranlassen bzw. anzubieten ist, kann nur in Abhängigkeit von der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung vor Ort und somit bezogen auf den Einzelfall getroffen werden.
4.1 Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten mit höherer Exposition
- Herstellen und innerbetrieblicher Transport von Pulverrohmasse für gelatinöse Sprengstoffe
- Abfüllen von Nitroglycerin aus Lagertanks in Transportbehälter.
4.2 Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten mit Exposition
Für Glycerintrinitrat (Nitroglycerin) gibt es derzeit noch keinen Arbeitsplatz-Grenzwert (AGW). Sobald es einen Arbeitsplatzgrenzwert gibt, wird dieser Abschnitt auch für Glycerintrinitrat (Nitroglycerin) mit "Tätigkeiten" gefüllt.
- Herstellen von Glykoldinitrat (Nitroglykol) durch Nitrieren in diskontinuierlicher Verfahrensweise
- Gelatinieren von Glykoldinitrat (Nitroglykol)
- Fertigung von Pulverrohmasse (Glykoldinitrat)
- Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten an nitroglykolhaltigen Anlagenteilen
- Lagern von gelatinösen Sprengstoffen
- Probennahme zur Qualitätsprüfung von Sprengstoffpatronen
- Vernichten von nitroglykolhaltigen Stoffresten und Anlagenteilen
- Allgemeine Laborarbeiten.
4.3 Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten ohne Exposition
- Herstellen von Glykoldinitrat (Nitroglykol) oder Glycerintrinitrat (Nitroglycerin) durch Nitrieren im geschlossenen System
- Lagerung und Transport in dicht geschlossenen Gebinden
- Tätigkeiten in räumlich abgetrennten Messwarten
- Herstellen und Verarbeiten in geschlossenen Systemen (ausgenommen sind Wartungs-, Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie Probennahme).
Soweit Betriebsarten, Arbeitsplätze oder Tätigkeiten nicht in den Abschnitten 4.1 bis 4.3 genannt sind, sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen, bis nachgewiesen ist, dass der Arbeitsplatzgrenzwert oder der biologische Grenzwert eingehalten wird sowie Hautkontakt ausgeschlossen ist. Bei Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwertes und nicht bestehendem Hautkontakt sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen anzubieten.
Der Verzicht auf das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen muss in Fällen, in denen Tätigkeiten vorliegen, die nicht in den Abschnitten 4.2 und 4.3 genannt sind, im Einzelnen durch die Gefährdungsbeurteilung begründet werden.