Vorbemerkungen
Diese Handlungsanleitung basiert auf den rechtlichen Vorgaben der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und enthält für den Unternehmer ergänzende Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung und die Auswahl des zu untersuchenden Personenkreises.
1 Rechtsvorschriften
Blei oder seine Verbindungen (mit Ausnahme der Bleialkyle) werden im Anhang Teil 1 (1) der ArbMedVV aufgeführt. Die Veranlassung bzw. das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen durch den Arbeitgeber regeln § 4 Abs. 1 bzw. § 5 Abs. 1 ArbMedVV.
2 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
Erstuntersuchungen sind vor Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen. Für Nachuntersuchungen gelten in der Regel die nachstehend genannten Fristen:
Untersuchungsarten, Fristen
Erstuntersuchung |
Vor Aufnahme einer Tätigkeit |
Erste Nachuntersuchung |
Nach 12 Monaten |
Weitere Nachuntersuchungen |
Nach 12 Monaten und bei Beendigung der Tätigkeit |
Vorzeitige Nachuntersuchung |
• |
Nach schwerer oder längerer Erkrankung, die Anlass zu Bedenken gegen eine Fortsetzung der Tätigkeit geben könnte |
• |
Nach ärztlichem Ermessen in Einzelfällen (z.B. bei befristeten gesundheitlichen Bedenken) |
• |
Auf Wunsch eines Beschäftigten, der einen ursächlichen Zusammenhang zwischen seiner Erkrankung und seiner Tätigkeit am Arbeitsplatz vermutet |
Die Vorsorgeuntersuchungen sind von einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" entsprechend dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 2 "Blei oder seine Verbindungen (mit Ausnahme der Bleialkyle)" durchzuführen.
3 Untersuchungsanlässe
[Vorspann]
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind zu veranlassen bei Tätigkeiten mit Blei oder seinen Verbindungen (mit Ausnahme der Bleialkyle), wenn der Arbeitsplatzgrenzwert (siehe Abschnitt 3.1) nicht eingehalten wird. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind anzubieten, wenn eine Exposition gegenüber Blei oder seinen Verbindungen (mit Ausnahme der Bleialkyle) besteht.
Bei den in Abschnitt 4.1 beispielhaft aufgeführten "Arbeitsverfahren/-bereichen und Tätigkeiten mit höherer Exposition" sind in der Regel arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (Pflichtuntersuchungen) zu veranlassen.
Bei den in Abschnitt 4.2 beispielhaft aufgeführten "Arbeitsverfahren/-bereichen mit Exposition" sind in der Regel arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (Angebotsuntersuchungen) anzubieten.
Die Einstufung der Tätigkeiten unter 4.1/4.2 bezieht sich auf die vom AGS festgelegten Expositionsbegrenzungswerte.
Bei den in Abschnitt 4.3 beispielhaft aufgeführten "Arbeitsverfahren/-bereichen ohne Exposition" müssen in der Regel arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen weder veranlasst noch angeboten werden (siehe hierzu auch Abschnitt 3.2 "Spezifische Empfehlungen").
3.1 Grenzwerte
Für Blei oder seine Verbindungen (mit Ausnahme der Bleialkyle) gibt es zurzeit keine Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW).
Biomonitoring ist, soweit anerkannte Verfahren dafür zur Verfügung stehen und Werte zur Beurteilung, insbesondere biologische Grenzwerte, vorhanden sind, Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen.
3.2 Spezifische Empfehlungen
Einstufung nach TRGS 905 und nach Anhang I der EG-Richtlinie 67/548/EWG
Bezeichnung |
CAS-Nr. |
Bewertung |
Arbeitsplatzgrenzwert |
Bemerkungen |
|
|
K |
M |
RE |
RF |
|
|
Blei-Metall, bioverfügbar |
7439-92-1 |
– |
– |
1 |
3 |
– |
|
Bleiverbindungen mit Ausnahme der namentlich genannten |
|
– |
– |
1 |
3 |
– |
|
Bleiacetat, basisch |
1335-32-6 |
3 |
– |
1 |
3 |
– |
|
Bleiazid |
13424-46-9 |
– |
– |
1 |
3 |
– |
|
Bleichromat |
7758-97-6 |
2 |
– |
1 |
3 |
– |
|
Bleichromatmolybdatsulfatrot |
12656-85-8 |
2 |
– |
1 |
3 |
– |
|
Bleidiacetat |
301-04-2 |
– |
– |
1 |
3 |
– |
|
Bleihexafluorsilikat |
25808-74-6 |
– |
– |
1 |
3 |
– |
|
Bleihydrogenarsenat |
7784-40-9 |
1 |
– |
1 |
3 |
– |
|
Blei(II)methansulfonat |
17570-76-2 |
– |
– |
1 |
3 |
– |
|
Bleisulfochromatgelb |
1344-37-2 |
2 |
– |
1 |
3 |
– |
|
Blei-2,4,6-trinitroresorcinat |
15245-44-0 |
– |
– |
1 |
3 |
– |
|
K: krebserzeugend M: erbgutverändernd RE fruchtschädigend RF fruchtbarkeitsgefährdend |
Für Blei und anorganische Bleiverbindungen gibt es einen EG-Grenzwert: 0,15 mg/m³ (EG-Richtline 98/24/EG).
Da auch bei Einhaltung der bindenden EG-Grenzwerte das Risiko einer Beeinträchtigung der Gesundheit nicht auszuschließen ist, sind entsprechend dem Minimierungsgebot der GefStoffV durch fortgesetzte Verbesserungen der technischen Schutzmaßnahmen Konzentrationen in der Luft anzustreben, die möglichst weit unterhalb der Grenzwerte liegen. Für Blei wurden vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) Expositionsbegrenzungswerte festgelegt, die den Stand der Technik beschreiben: Blei, siehe TRGS 505 (0,1 mg/m³ E).
Biologischer Grenzwert (BGW) aus TRGS 903
Arbeitsstoff |
Parameter |
Biologischer Grenzwert (BGW) |
Untersuchungsmaterial |
Probennahmezeitpunkt |
Blei |
Blei |
400 μg/l 300 μg/l (Frauen < 45 J.) |
Blut |
keine Beschränkung |
Gegebenenfalls ist auch eine Beurteilung der biologischen Grenzwerte (Biomonitoring) hilfreich bei der Entscheidung, ob weitere arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen erforderlich ...