Vorbemerkungen
Diese Handlungsanleitung basiert auf den rechtlichen Vorgaben der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und enthält für den Unternehmer ergänzende Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung und die Auswahl des zu untersuchenden Personenkreises.
1 Rechtsvorschriften
Benzol wird im Anhang Teil 1 (1) der ArbMedVV aufgeführt. Die Veranlassung bzw. das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen durch den Arbeitgeber regeln § 4 Abs. 1 bzw. § 5 Abs. 1 ArbMedVV.
2 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
Erstuntersuchungen sind vor Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen. Für Nachuntersuchungen gelten in der Regel die nachstehend genannten Fristen:
Untersuchungsarten, Fristen
Erstuntersuchung |
Vor Aufnahme einer Tätigkeit |
Erste Nachuntersuchung |
Nach 6-12 Monaten |
Weitere Nachuntersuchungen |
Nach 6-12 Monaten und bei Beendigung der Tätigkeit |
Vorzeitige Nachuntersuchung |
• |
Nach schwerer oder längerer Erkrankung, die Anlass zu Bedenken gegen eine Fortsetzung der Tätigkeit geben könnte |
• |
Nach ärztlichem Ermessen in Einzelfällen (z.B. bei befristeten gesundheitlichen Bedenken) |
• |
Auf Wunsch eines Beschäftigten, der einen ursächlichen Zusammenhang zwischen seiner Erkrankung und seiner Tätigkeit am Arbeitsplatz vermutet |
Nachgehende Untersuchungen |
• |
Nach Ausscheiden aus dieser Tätigkeit bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis |
• |
Nach Beendigung der Beschäftigung |
Die Vorsorgeuntersuchungen sind von einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin“ oder Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin“ entsprechend dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 8 "Benzol“ durchzuführen.
3 Untersuchungsanlässe
[Vorspann]
Gemäß ArbMedVV hat der Arbeitgeber bei Tätigkeiten mit Benzol an Arbeitsplätzen, an denen der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten wird oder direkter Hautkontakt besteht, regelmäßig arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen (Pflichtuntersuchungen). Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind anzubieten (Angebotsuntersuchungen), wenn eine Tätigkeit mit Benzol oder Gemischen, die Benzol enthalten, besteht.
Bei den in Abschnitt 4.1 beispielhaft aufgeführten "Arbeitsverfahren/-bereichen mit höherer Exposition“ sind in der Regel arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (Pflichtuntersuchungen) zu veranlassen.
3.1 Grenzwerte
Grenzwert der Europäischen Gemeinschaft aus RL 2004/37/EG
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CAS-Nr. |
Grenzwert |
Bemerkungen |
ml/m³ (ppm) |
mg/m³ |
Benzol |
71-43-2 |
1 |
3,25 |
deutliche Erhöhung der Gesamtbelastung des Körpers durch dermale Exposition möglich; hautresorptiv (TRGS 401) |
|
|
Für Benzol ist zurzeit kein Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) ableitbar. Zum Stand der Erkenntnisse zur Festlegung risikobasierter Grenzwerte für krebserzeugende Stoffe siehe "Bekanntmachung zu Gefahrstoffen 910“.
Biomonitoring ist, soweit anerkannte Verfahren dafür zur Verfügung stehen und Werte zur Beurteilung, insbesondere biologische Grenzwerte, vorhanden sind, Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen.
3.2 Spezifische Empfehlungen
Angaben aus der KMR-Gesamtliste:
Benzol |
Krebserzeugend K1; Erbgutverändernd M2 |
Empfehlungen der MAK-Kommission:
Maximale Arbeitsplatz-Konzentration (MAK-Wert)
|
MAK-Wert |
Bemerkungen |
ml/m³ (ppm) |
mg/m³ |
Benzol |
entfällt |
entfällt |
Gefahr der Hautresorption Krebserzeugend: Kategorie 1 Keimzellmutagen: Kategorie 3A |
Hinweise auf die besonderen Gefahren und Sicherheitsratschläge (R- und S-Sätze):
R 11 |
Leichtentzündlich |
R 36/38 |
Reizt die Augen und die Haut |
R 45 |
Kann Krebs erzeugen |
R 46 |
Kann vererbbare Schäden verursachen |
R 48/23/24/25 |
Auch giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken |
R 65 |
Gesundheitsschädlich: kann beim Verschlucken Lungenschäden verursachen |
S 45 |
Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt hinzuziehen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen) |
S 53 |
Exposition vermeiden – vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen |