Vorbemerkungen
Diese Handlungsanleitung basiert auf den rechtlichen Vorgaben der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und enthält für den Unternehmer ergänzende Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung und die Auswahl des zu untersuchenden Personenkreises.
1 Rechtsvorschriften
Chrom-VI-Verbindungen werden im Anhang Teil 1 (1) der ArbMedVV aufgeführt. Die Veranlassung bzw. das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen durch den Arbeitgeber regeln § 4 Abs. 1 bzw. § 5 Abs. 1 ArbMedVV.
2 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
Erstuntersuchungen sind vor Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen. Für Nachuntersuchungen gelten in der Regel die nachstehend genannten Fristen:
Untersuchungsarten, Fristen
Erstuntersuchung |
Vor Aufnahme einer Tätigkeit |
Erste Nachuntersuchung |
Nach 6-12 Monaten |
Weitere Nachuntersuchungen |
Nach 12-24 Monaten und bei Beendigung der Tätigkeit |
Vorzeitige Nachuntersuchung |
• |
Nach schwerer oder längerer Erkrankung, die Anlass zu Bedenken gegen eine Fortsetzung der Tätigkeit geben könnte |
• |
Nach ärztlichem Ermessen in Einzelfällen (z.B. bei befristeten gesundheitlichen Bedenken) |
• |
Auf Wunsch eines Beschäftigten, der einen ursächlichen Zusammenhang zwischen seiner Erkrankung und seiner Tätigkeit am Arbeitsplatz vermutet |
Nachgehende Untersuchungen |
• |
Nach Ausscheiden aus dieser Tätigkeit bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis |
• |
Nach Beendigung der Beschäftigung |
Die Vorsorgeuntersuchungen sind von einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" entsprechend dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 15 "Chrom-VI-Verbindungen" durchzuführen.
3 Untersuchungsanlässe
[Vorspann]
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind zu veranlassen bei Tätigkeiten mit Chrom-VI-Verbindungen, wenn der Arbeitsplatzgrenzwert (siehe Abschnitt 3.1) nicht eingehalten wird oder eine Gesundheitsgefährdung durch direkten Hautkontakt zu hautresorptiven Chrom-VI-Verbindungen besteht. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind anzubieten, wenn eine Exposition gegenüber Chrom-VI-Verbindungen besteht.
Bei den in Abschnitt 4.1 beispielhaft aufgeführten "Arbeitsverfahren/-bereichen und Tätigkeiten mit höherer Exposition" sind in der Regel arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (Pflichtuntersuchungen) zu veranlassen.
Für Chrom-VI-Verbindungen gibt es derzeit keine Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW). Chrom-VI-Verbindungen sind als Krebs erzeugend eingestuft. Aus diesem Grund können in Abschnitt 4.2 "Tätigkeiten mit Exposition (aber unterhalb des AGW)" keine Angaben über entsprechende Tätigkeiten, bei denen arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen gemäß ArbMedVV Anhang (2) anzubieten sind, gemacht werden.
Bei den in Abschnitt 4.3 beispielhaft aufgeführten "Arbeitsverfahren/-bereichen und Tätigkeiten ohne Exposition" müssen in der Regel arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen weder veranlasst noch angeboten werden (siehe hierzu auch Abschnitt 3.2 "Spezifische Empfehlungen").
3.1 Grenzwerte
Für Chrom-VI-Verbindungen gibt es zurzeit keine Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW).
Biomonitoring ist, soweit anerkannte Verfahren dafür zur Verfügung stehen und Werte zur Beurteilung, insbesondere biologische Grenzwerte, vorhanden sind, Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen.
3.2 Spezifische Empfehlungen
Einstufung nach Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG
Bezeichnung |
CAS-Nr. |
Einstufung/Bewertung |
Hinweise |
K |
M |
RF |
RE |
Ammoniumdichromat |
|
2 |
2 |
2 |
2 |
H |
Bleichromat |
7758-97-6 |
3 |
– |
3 |
1 |
|
Calciumchromat |
13765-19-0 |
2 |
– |
– |
– |
|
Chromtrioxid |
1333-82-0 |
1 |
2 |
3 |
– |
H |
Chrom(VI)-Verbindungen mit Ausnahme von Bariumchromat und Verbindungen, die in diesem Anhang gesondert aufgeführt sind |
|
2 |
– |
– |
– |
g |
Chromyldichlorid |
14877-61-6 |
2 |
2 |
– |
– |
g |
Kaliumchromat |
14977-61-6 |
2 |
2 |
– |
– |
g |
Kaliumdichromat |
7778-50-9 |
2 |
2 |
2 |
2 |
H |
Natriumchromat |
7775-11-3 |
2 |
2 |
2 |
2 |
H |
Natriumdichromat |
10586-01-9 |
2 |
2 |
2 |
2 |
H |
Natriumdichromatdihydrat |
7769-12-0 |
2 |
2 |
2 |
2 |
H |
Strontiumchromat |
7769-06-2 |
2 |
– |
– |
– |
|
Zinkchromat einschließlich Zinkkaliumchromat |
|
1 |
– |
– |
– |
|
K: krebserzeugend M: erbgutverändernd RF: fruchtbarkeitsgefährdend RE: frucht... |