Vorbemerkungen
Diese Handlungsanleitung basiert auf den rechtlichen Vorgaben der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und enthält für den Unternehmer ergänzende Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung und die Auswahl des zu untersuchenden Personenkreises.
1 Rechtsvorschriften
Hartholzstäube werden im Anhang Teil 1 (1) der ArbMedVV aufgeführt. Die Veranlassung bzw. das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen durch den Arbeitgeber regeln § 4 Abs. 1 bzw. § 5 Abs. 1 ArbMedVV.
2 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
Erstuntersuchungen sind vor Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen. Sie umfassen eine Inspektion der inneren Nase. Ab dem 45. Lebensjahr ist zusätzlich eine Endoskopie erforderlich. Für Nachuntersuchungen gelten in der Regel die nachstehend genannten Fristen:
Untersuchungsarten, Fristen
Erstuntersuchung |
Vor Aufnahme einer Tätigkeit |
Erste Nachuntersuchung |
Bis zum 45. Lebensjahr: weniger als 60 Monate Ab dem 45. Lebensjahr: weniger als 18 Monate (sofern Expositionsbeginn mehr als 15 Jahre zurückliegt) |
Weitere Nachuntersuchungen |
Bis zum 45. Lebensjahr: weniger als 60 Monate Ab dem 45. Lebensjahr: weniger als 18 Monate (sofern Expositionsbeginn mehr als 15 Jahre zurückliegt) und bei Beendigung der Tätigkeit. |
Vorzeitige Nachuntersuchung |
• |
Nach schwerer oder längerer Erkrankung, die Anlass zu Bedenken gegen eine Fortsetzung der Tätigkeit geben könnte |
• |
Nach ärztlichem Ermessen in Einzelfällen (z.B. bei befristeten gesundheitlichen Bedenken) |
• |
Auf Wunsch eines Beschäftigten, der einen ursächlichen Zusammenhang zwischen seiner Erkrankung und seiner Tätigkeit am Arbeitsplatz vermutet |
Nachgehende Untersuchungen |
• |
Nach Ausscheiden aus dieser Tätigkeit bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis |
• |
Nach Beendigung der Beschäftigung |
Die Vorsorgeuntersuchungen sind von einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin“ oder Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin“ entsprechend dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 44 "Hartholzstäube“ durchzuführen.
3 Untersuchungsanlässe
[Vorspann]
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind zu veranlassen bei Tätigkeiten an Arbeitsplätzen mit Hartholzstäuben, an denen eine Konzentration für Holzstaub in der Luft von 2 mg/m³ (Schichtmittelwert) nicht eingehalten werden kann (siehe TRGS 402 "Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition“). Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind anzubieten, wenn eine Exposition gegenüber Hartholzstäuben besteht.
Bei den in Abschnitt 4.1 beispielhaft aufgeführten "Arbeitsverfahren/-bereichen und Tätigkeiten mit höherer Exposition“ sind in der Regel arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (Pflichtuntersuchungen) zu veranlassen.
Bei den in Abschnitt 4.2 beispielhaft aufgeführten "Arbeitsverfahren/-bereichen mit Exposition“ sind in der Regel arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (Angebotsuntersuchungen) anzubieten.
Die Einstufung der Tätigkeiten unter 4.1/4.2 bezieht sich auf die vom AGS festgelegten Expositionsbegrenzungswerte.
Bei den in Abschnitt 4.3 beispielhaft aufgeführten "Arbeitsverfahren/-bereichen und Tätigkeiten ohne Exposition“ müssen in der Regel arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen weder veranlasst noch angeboten werden (siehe hierzu auch Abschnitt 3.2 "Spezifische Empfehlungen“).
3.1 Grenzwerte
Für Hartholzstäube gibt es zurzeit keine Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW).
Siehe hierzu TRGS 553 "Holzstaub“ und TRGS 906 "Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten und Verfahren nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 GefStoffV“.
3.2 Spezifische Empfehlungen
Nach dem derzeitigen Stand der Technik gelten Arbeitsbereiche als staubgemindert, wenn eine Konzentration für Holzstaub in der Luft von 2 mg/m³ (Schichtmittelwert) oder weniger eingehalten wird. Weil auch bei Einhaltung der Konzentration von 2 mg/m³ eine Beeinträchtigung der Gesundheit nicht auszuschließen ist, sind entsprechend dem Minimierungsgebot der Ge...