2.5.1
DGUV Vorschrift 1 § 6 Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer (1) Werden Beschäftigte mehrerer Unternehmer oder selbstständige Einzelunternehmer an einem Arbeitsplatz tätig, haben die Unternehmer hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten, insbesondere hinsichtlich der Maßnahmen nach § 2 Absatz 1, entsprechend § 8 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz zusammenzuarbeiten. Insbesondere haben sie, soweit es zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist, eine Person zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt; zur Abwehr besonderer Gefahren ist sie mit entsprechender Weisungsbefugnis auszustatten. |
Beschäftigte mehrerer Unternehmer werden an einem Arbeitsplatz tätig, wenn sich Tätigkeiten eines dieser Unternehmer auf Grund der räumlichen oder zeitlichen Nähe auf Beschäftigte eines anderen Unternehmers auswirken können.
Zusammenarbeit
Zusammenarbeit hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bedeutet, dass die Unternehmer ihre Arbeiten und die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes aufeinander abstimmen und gemeinsam für die Sicherheit ihrer jeweiligen Beschäftigten sorgen.
Gegenseitige Gefährdungen
Gegenseitige Gefährdungen liegen vor, wenn sich die Tätigkeit eines Beschäftigten auf einen Beschäftigten eines anderen Unternehmers so auswirkt, dass die Möglichkeit eines Unfalles oder eines Gesundheitsschadens besteht.
Abstimmung von Arbeiten
Eine Person, welche die Arbeiten aufeinander abstimmt, muss für die Wahrnehmung der Aufgabe geeignet sein und über die erforderliche Fachkunde verfügen. Die Auswahl dieser Person ist zwischen den Unternehmern abzustimmen. Zweckmäßigerweise ist dies ein Aufsichtführender (Betriebsleiter, Polier, Vorarbeiter oder anderer Vorgesetzter) der beteiligten Unternehmen.
Besondere Gefahr bei Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer oder selbständiger Einzelunternehmer
Der Begriff "besondere Gefahr" beschreibt eine Sachlage, bei der der Eintritt eines Schadens ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen sehr wahrscheinlich ist oder sein Eintritt nicht mehr abgewendet werden kann und der Schaden nach Art und Umfang besonders schwer ist. Sie bezieht sich bei § 6 Absatz 1 Satz 2, zweiter Halbsatz der DGUV Vorschrift 1 nur auf Gefahren, die sich aus der Zusammenarbeit ergeben können. Bei der Zusammenarbeit können mit besonderen Gefahren verbundene Arbeiten z. B. sein:
- Montagearbeiten, bei denen vorhandene Abdeckungen und Absturzsicherungen entfernt werden müssen (Absturzgefahr), z. B. an Aufzugschächten,
- Aufgrabungen und Einsatz von Erdbaumaschinen in der Nähe von Arbeitsgerüsten (Gefahr der Unterhöhlung des Gerüstfußes, Gefahr der Gerüstbeschädigung, z. B. beim Schwenken eines Baggers),
- Aufnehmen und Absetzen von Lasten neben Gerüsten mit Hilfe eines Kranes (Gefahr des Verhängens),
Reparatur- oder Montagearbeiten mit feuergefährlichen Arbeiten
(z. B. Schweißarbeiten) in Bereichen mit Brand- und Explosionsgefährdung, z. B. in Mühlen,
Arbeiten im Gefahrenbereich von Erdbaumaschinen
(Gefahr des Überfahrens und Einquetschens),
Arbeiten übereinander ohne Schutzdach
(Gefahr durch herabfallende oder abgeworfene Gegenstände),
Arbeiten beim Tunnelbau bei gleichzeitigem LKW-Verkehr
(Gefahr des Überfahrens bei engen Verhältnissen und schlechter Sicht).
Weisungsbefugnis
Kommen die Unternehmer zu dem Ergebnis, dass besondere Gefahren vorliegen, ist die zur Abstimmung bestellte Person mit Weisungsbefugnis auszustatten.
Diese Befugnis beinhaltet Anweisungen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz sowohl gegenüber Beschäftigten des eigenen als auch eines anderen Unternehmens. Die Weisungsbefugnis wird zweckmäßigerweise zwischen den beteiligten Unternehmern vertraglich vereinbart. Die Beschäftigten sollten darüber informiert werden.
2.5.2
DGUV Vorschrift 1 (2) Der Unternehmer hat sich je nach Art der Tätigkeit zu vergewissern, dass Personen, die in seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben. |
Der für den Betrieb verantwortliche Unternehmer hat festzustellen, ob die Personen tatsächlich angemessene Anweisungen hinsichtlich der Gefahren für Sicherheit und Gesundheit erhalten haben. Unter Personen sind hier Beschäftigte, Versicherte und auch selbstständige Unternehmer zu verstehen. Ein Vergewissern kann z. B. durch die Einsicht in die Dokumentation der Unterweisung oder durch gezieltes Nachfragen erfolgen.
Anweisung ist die Aufforderung, sich in einer konkreten Art und Weise sicherheitsgerecht zu verhalten.