Bei Arbeitsverfahren mit geringer Gefährdung wird z. B. beim Anbohren, Absperren oder Trennen von Gasleitungen der Austritt von Gas vermieden, bzw. auf ein Minimum reduziert. Auch hierbei ist noch mit Brand- und Explosionsgefahr zu rechnen. Daher darf auch beim Einsatz dieser Arbeitsverfahren nicht auf flammenhemmende Schutzkleidung und weitere Schutzmaßnahmen verzichtet werden.

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