3.4.1

Der Unternehmer hat die Versicherten vor der erstmaligen Aufnahme ihrer Tätigkeit und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, über

  1. die Gefahren beim Betrieb von Anlagen,
  2. die Sicherheitsbestimmungen,
  3. das Verhalten bei Unfällen und Störungen sowie die dabei zu treffenden Maßnahmen

    und

  4. den Inhalt der Betriebsanweisung nach Abschnitt 3.5 zu unterweisen.

3.4.2

Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind zu dokumentieren und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.

  Siehe § 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

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