3.4.1
Der Unternehmer hat die Versicherten vor der erstmaligen Aufnahme ihrer Tätigkeit und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, über
- die Gefahren beim Betrieb von Anlagen,
- die Sicherheitsbestimmungen,
das Verhalten bei Unfällen und Störungen sowie die dabei zu treffenden Maßnahmen
und
- den Inhalt der Betriebsanweisung nach Abschnitt 3.5 zu unterweisen.
3.4.2
Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind zu dokumentieren und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.
Siehe § 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1). |
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