Nach § 3 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung hat der Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen der Arbeitsmittel zu ermitteln. Bei diesen Prüfungen sollen sicherheitstechnische Mängel systematisch erkannt und abgestellt werden.

Der Arbeitgeber legt ferner die Voraussetzungen fest, welche die von ihm beauftragten Personen zu erfüllen haben (befähigte Personen).

Nach derzeitiger Auffassung ist davon auszugehen, dass die Aufgaben der befähigten Personen für die nachstehend aufgeführten Prüfungen durch die dort genannten Personen wahrgenommen werden. Art, Umfang und Fristen der Prüfungen sind bisherige Praxis und entsprechen den Regeln der Technik.

3.5.1

Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme

3.5.1.1

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Zentrifugen, die unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallen, vor der ersten Inbetriebnahme auf ordnungsgemäße Aufstellung, Ausrüstung und Betriebsbereitschaft geprüft werden.

 

Die Prüfung vor Inbetriebnahme soll sich im Wesentlichen erstrecken auf:

  • Anordnung der Stellteile von Not-Befehlseinrichtungen (Not-Aus) und Hauptschaltern,
  • Aufstellungsort geeignet,
  • Austritt von Stoffen mit gefährlichen Eigenschaften,
  • Elektrische Ausrüstung,
  • Explosionsfähige Atmosphäre,
  • Gefahrbereich in Zonen eingeteilt,
  • Lärm bei Aufstellung im Arbeitsraum,
  • Maßnahmen gegen Brandgefahren von benachbarten Anlagen,
  • Maßnahmen gegen Explosionsgefahren von benachbarten Anlagen,
  • Schwingungsübertragung,
  • Standsicherheit gegeben,
  • Zentrifuge für vorgesehenen Betrieb geeignet,
  • Zubehör vollständig vorhanden,
  • Bei Laborzentrifugen 30 cm Freiraum,
  • Vorhandensein der erforderlichen Dokumentationen
[x] Betriebsanleitung mit Dokumentation und Herstellererklärung,
[x] Betriebsanweisung auch für das Öffnen der Zentrifuge,
[x] Prüfbuch.

3.5.1.2

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Zentrifugen nach Abschnitt 3.5.1.1, die von ihm für Arbeitsverfahren umgebaut oder mit weiteren Ausrüstungen ergänzt werden und für eine Betriebsart bestimmt sind, die in der Betriebsanleitung des Herstellers der Zentrifuge nicht vorgesehen ist, vor der ersten Inbetriebnahme auf arbeitssicheren Zustand geprüft werden.

3.5.1.3

Ist eine Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nicht möglich, kann abweichend von den Abschnitten 3.5.1.1 und 3.5.1.2 diese Prüfung auch während der Inbetriebnahme erfolgen.

3.5.2

Wiederkehrende Prüfungen

3.5.2.1

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Zentrifugen mindestens einmal jährlich im Betriebszustand auf Arbeitssicherheit geprüft werden. Dieses gilt nicht für Zentrifugen mit geschlossenem Gehäuse.

 

Die wiederkehrende Prüfung im Betriebszustand soll sich im Wesentlichen erstrecken auf:

  • Zustand der Bauteile und Einrichtungen,
  • eventuelle Änderungen an Sicherheitseinrichtungen,
  • Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen,
  • Übereinstimmung der technischen Daten der Zentrifuge mit den Angaben in der Bescheinigung des Herstellers,
  • Vollständigkeit des Prüfbuches,
  • Probelauf der Zentrifuge ohne Beschickungsgut,
  • Drehzahlregelung,
  • Unwuchtsensor.

Dies beinhaltet bei Produktionszentrifugen im Betriebszustand insbesondere folgende Punkte:

Teile Prüfumfang
Gehäuse Standsicherheit
Beschilderung, Fabrikschild, Drehrichtungspfeil Befestigung, Daten, Lesbarkeit

tragende Teile (Rahmen, Gehäuse),

mechanische Befestigung,

auch der Hilfsaggregate,

Gehäusedeckel, Abdeckungen,

Verkleidungen, Dichtungen,

Spritzbleche und dergleichen im Inneren,

Schutzdeckel(-mechanismus,

Scharniere, Dichtungen),

Deckelverriegelung,

Deckelzuhaltung,

Produktzulauf und -ablauf
Befestigung, Zustand, Korrosion, Erosion, Schäden infolge mechanischer Beanspruchung und Abnutzung, Funktion
Schwingfundament Zustand und Befestigung
Antrieb Zustand
Hydraulik Dichtheit, Zustand und Alter der Schläuche
Trommel

Kennzeichnung, Zustand

Korrosion, Erosion

Schleifspuren
Trommeldeckelsicherung (Bordring) Funktion
Elektrische Ausrüstung  

Schalter

Kontrollleuchten

Leitungen, Leitungsanschlüsse

Zustand, fester Sitz, Funktion Leitungsführung

(Verdrehung, Knicke, scharfe Kanten)

Isolationszustand
Ex-Betriebsmittel Ex-Kennzeichnung, Zustand
Probelauf (nach dem Zusammenbau)  
Funktionsprüfungen:

Deckelverriegelung

Deckelzuhaltung

Trommeldeckelsicherung

Bremseinrichtung

Schwingungsmessung

Drehzahlkontrolle

Inertisierung

Programmablauf Sicherheitsabschaltsysteme

(Unwuchtsensor)

Not-Aus-Funktion

Probelauf mit und ohne Beschickungsgut
 

Die Prüfung der Laborzentrifuge im Betriebszustand soll sich im Wesentlichen auf folgende Punkte erstrecken:

Teile Prüfumfang
Grundgerät Standsicherheit, Nivellierung, Befestigung

Beschilderung, Fabrikschild

Drehrichtungspfeil
Befestigung, Daten, Lesbarkeit

Rotorkammer,

Schutzdeckel,

(-mechanismus, Scharniere, Dichtungen),

Befestigung,

Zustand,

Korrosion, Erosion,

Deckelverriegelung,

Deckelzuhaltung

Schäden infolge mechanischer

Beanspruchung und Abnutzung

Antrieb

Antriebsachse,

Läuferantriebskupplung

Schlag, fester Sitz,

Schleifspuren, Abnutzung,

Beschädigung
Läufer, Becher, Gehänge  
aller, der lt. Prüfbuch der Maschine zugeordneten Läufer, Beche...

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