Die Ergebnisse der Erkundungen nach Abschnitt 8.1 oder der Ermittlungen nach Abschnitt 8.2 hat der Auftraggeber unter Berücksichtigung
- der in Betracht kommenden oder vorgesehenen Arbeitsverfahren und
- der Belange der Sicherheit, des Gesundheits- und Nachbarschaftsschutzes
für den Auftragnehmer in einen Arbeits- und Sicherheitsplan umzusetzen. Der Arbeits- und Sicherheitsplan sollte Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen sein. [1]
Ist bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen die Erstellung eines SIGE-Planes nach der Baustellenverordnung durch den Bauherrn erforderlich, stellt der Arbeits- und Sicherheitsplan nach dieser BG-Regel einen besonderen Bestandteil des SIGE-Planes dar.
Nach der Baustellenverordnung sind bei der Erstellung des SIGE-Planes die Bestimmungen des § 4 Arbeitsschutzgesetz zu berücksichtigen. Dieser Grundsatz sollte auch bei der Bestellung Erstellung des Arbeits- und Sicherheitsplanes nach dieser BG-Regel berücksichtigt werden.
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