Die Verwendung einer tragbaren Leiter als hochgelegener Arbeitsplatz ist auf Umstände zu beschränken, unter denen die Benutzung anderer, sichererer Arbeitsmittel wegen der geringen Gefährdung und wegen der geringen Dauer der Benutzung oder der vorhandenen baulichen Gegebenheiten, die die Unternehmerin oder der Unternehmer nicht ändern kann, nicht gerechtfertigt ist.

Werden Arbeiten auf tragbaren Leitern mit Stufen oder Podesten bis zu einer Standhöhe von 2,00 m durchgeführt, können sie als hochgelegener Arbeitsplatz verwendet werden. Bei einer Standhöhe von mehr als 2,00 m bis zu 5,00 m dürfen nur zeitweilige Arbeiten ausgeführt werden, d. h. Arbeiten, die einen Zeitraum von 2 Stunden je Arbeitsschicht nicht überschreiten. Es müssen beide Füße auf einer Stufe oder der Plattform stehen. Bei einem Standplatz höher als 5,00 m über der Aufstellfläche dürfen keine Arbeiten ausgeführt werden (siehe Abb. 4).

Die obersten Stufen von Stehleitern nicht besteigen (siehe Abb. 5). Nur bei Leitern mit Plattform und mit Haltevorrichtungen oder Umwehrung ist das Betreten der obersten Trittfläche zulässig.

Abb. 4

Anlegeleiter als Arbeitsplatz

Abb. 5

Stehleitern als Arbeitsplatz

Auf tragbaren Leitern mit Sprossen dürfen nur dann Arbeiten ausgeführt werden, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass kein anderes sichereres Arbeitsmittel verwendet werden kann.

Es dürfen nur Leitern verwendet werden, die für den beruflichen Gebrauch nach DIN EN 131-2 geeignet sind (Piktogramm siehe Abb. 6).

Abb. 6

Leitern für den beruflichen Gebrauch (Piktogramm)

Leitern sind entsprechend der Betriebsanweisung sowie ihrer Unterweisung zu verwenden.

Siehe § 3 Abs. 5 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten"

Im Rahmen der objektbezogenen Gefährdungsbeurteilung ist zu beurteilen, ob die Sicherheit durch den Einsatz von Leiterzubehör erhöht werden kann, z. B. mit Fußverbreiterungen, Leiterschuhen, Fixierungen von Kopf- und Fußpunkten.

Für zeitweilige Arbeiten auf einer Leiter dürfen die Umgebungs- und Witterungsverhältnisse die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten nicht beeinträchtigen. Während der Benutzung muss die Leiter standsicher aufgestellt sein und ggf. gegen Umstürzen gesichert werden. Sie muss sicher begehbar aufgestellt sein, so dass die Beschäftigten jederzeit sicher stehen und sich permanent mit einer Hand festhalten können. Podest- und Plattformleitern bieten gegenüber Anlege- oder Stehleitern in der Regel einen besseren Stand.

Siehe § 8 Abs.7 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten", Abschn. 8.7 DGUV Regel 101-038 "Bauarbeiten" sowie TRBS 2121-2

Bei der Verwendung von Teleskopleitern können insbesondere zusätzliche Gefährdungen auftreten, die in der Gebrauchsanleitung der Hersteller benannt werden. Das Unfallgeschehen zeigt, dass die bei Kehrarbeiten auftretende Verschmutzung die Funktionstüchtigkeit dieser Leitern beeinträchtigen kann.

Von der Verwendung von Teleskopleitern wird bei Kehrarbeiten abgeraten.

Siehe § 8 Abs.7 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" und Abschn. 8.7 DGUV Regel 101-038 "Bauarbeiten" sowie Abschn. 4.2.1 TRBS 2121-2

Werden Steigleitern nach DIN 18799 oder DIN EN ISO 14122 als Arbeitsplätze genutzt, müssen entsprechende Podeste als Standplatz zum Arbeiten vorhanden sein.

Siehe DGUV Information 208-032 "Auswahl und Benutzung von Steigleitern" und DGUV Information 201-014 "Informationen für das Nachrüsten von Steigeisen- und Steigleitergängen mit Steigschutzeinrichtungen an Schornsteinen"

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