Werden tragbare Leitern als Verkehrsweg eingesetzt, hat die Unternehmerin oder der Unternehmer sicherzustellen, dass in der Gefährdungsbeurteilung die Verwendung der Leiter unter Berücksichtigung der Gefährdung, der Dauer der Verwendung und der vorhandenen baulichen Gegebenheiten begründet wird. Dabei ist zu beachten, dass die Verwendung anderer, sichererer Arbeitsmittel Vorrang hat. Andere alternative Arbeitsmittel können Gerüste, Bautreppen, fahrbare Arbeitsbühnen oder fahrbare Hubarbeitsbühnen sein. Es sind geprüfte Leitern zu verwenden.

Anlegeleitern dürfen für Schornsteinfegerarbeiten als Aufstiege nur verwendet werden, wenn der zu überbrückende Höhenunterschied nicht mehr als 5,00 m beträgt und der Aufstieg nur für kurzzeitige Schornsteinfegerarbeiten benötigt wird (siehe Abb. 9).

Siehe § 8 Abs. 7 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" und Abschn. 8.7 DGUV Regel 101-038 "Bauarbeiten"

Schornsteinfegerarbeiten sind in der Regel keine sehr seltenen Arbeiten, bei denen eine tragbare Leiter zur Überbrückung von Höhenunterschieden von mehr als 5,00 m eingesetzt werden kann. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind die baulichen Begebenheiten zu berücksichtigen.

Abb. 9

Anlegeleiter als Verkehrsweg

Es dürfen nur Leitern verwendet werden, die für den beruflichen Gebrauch nach DIN EN 131-2 geeignet sind (Piktogramm siehe Abb. 10).

Abb. 10

Leitern für den beruflichen Gebrauch (Piktogramm)

Anlegeleitern müssen gegen Abrutschen des Leiterkopfes oder des Leiterfußes (siehe Abb. 11) durch konstruktive Einrichtungen am Bauwerk oder entsprechendes Leiterzubehör gesichert sein.

Leiterzubehör kann z. B. sein: Fixierungen von Kopf- und Fußpunkten, Geländer, Fußverbreiterungen, Ausstiegsholme.

Vom Hersteller/Herstellerin vorgesehene Anbauteile sind für die sichere Verwendung der Leiter zwingend erforderlich (z. B. Traversen).

Werden Anlegeleitern als Aufstieg oder Abstieg verwendet, dürfen diese bei Durchsteigöffnungen in Flächen nur so angelegt werden, dass diese mindestens 1,00 m über der Austrittsstelle hinausragen, wenn nicht andere gleichwertige Möglichkeiten zum Festhalten vorhanden sind.

Siehe DIN 18160-5

Anlegeleitern mit einem Durchstieg am Leiterkopf erleichtern das Übersteigen auf Dachflächen.

Siehe § 8 Abs. 7 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten", Abschn. 4.2.1 TRBS 2121-2 und Abschn. 6.2.3 DIN 18160-5

Abb. 11

Aufstieg mit gesicherter Anlegeleiter

Abb. 12

Nicht eingeschränkte Durchsteigöffnung

Bei der Verwendung von Teleskopleitern können insbesondere zusätzliche Gefährdungen auftreten, die in der Gebrauchsanleitung der Hersteller benannt werden. Das Unfallgeschehen zeigt, dass die bei Kehrarbeiten auftretende Verschmutzung die Funktionstüchtigkeit dieser Leitern beeinträchtigen kann.

Von der Verwendung von Teleskopleitern wird bei Kehrarbeiten abgeraten.

Durchsteigöffnungen dürfen nicht z. B. durch Wärmedämmung, eine Unterschalung, angestellte Leitern oder Einbauteile eingeschränkt werden (siehe Abb. 12).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge