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DGUV Vorschrift 38 |
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§ 8 Absatz 1 |
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Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass Arbeitsplätze und Verkehrswege so eingerichtet und beschaffen sind, dass sie entsprechend ein sicheres Arbeiten, Begehen oder Befahren ermöglichen. Arbeitsplätze und Verkehrswege müssen ausreichende Abmessungen aufweisen. |
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Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege sind z. B. enthalten in:
- DIN 4124:2012-01 "Baugruben und Gräben - Böschungen, Verbau, Arbeitsraumbreiten",
- DIN 4426:2017-01 "Einrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen - Sicherheitstechnische Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege - Planung und Ausführung",
- DIN 18160-5:2016-04 "Abgasanlagen - Teil 5: Einrichtungen für Schornsteinfegerarbeiten - Anforderungen, Planung und Ausführung",
- DIN EN 1004:2005-03 "Fahrbare Arbeitsbühnen",
- DIN EN 1495:2009-12 "Mastgeführte Kletterbühnen",
- DIN EN 1610:2015-12 "Einbau und Prüfung von Abwasserleitungen und -kanälen",
- DIN EN 12811-1:2004-03 "Temporäre Konstruktionen für Bauwerke - Arbeitsgerüste",
- DIN EN 12812:2018-12 "Traggerüste",
- DIN 4420-1:2004-03 "Arbeits- und Schutzgerüste - Teil 1: Schutzgerüste - Leistungsanforderungen, Entwurf, Konstruktion und Bemessung",
- DIN EN 12951:2005-02 "Vorgefertigte Zubehörteile für Dacheindeckungen - Fest installierte Dachleitern".
Werden für hochgelegene Arbeitsplätze Arbeitsmittel verwendet, müssen diese ein sicheres Arbeiten ermöglichen. Dies sind z. B. Gerüste, mast-geführte Kletterbühnen, fahrbare Arbeitsbühnen oder Hubarbeitsbühnen.
Gefährdungen bei der Verwendung von fahrbaren Arbeitsmitteln für hochgelegene Arbeitsplätze sind zu minimieren, z. B.
- durch Berücksichtigung der Betriebsanleitungen von Herstellern,
- bei fahrbaren Arbeitsbühnen durch Feststellen der Fahrrollen und Einhaltung von Aufenthaltsverboten auf Arbeitsbühnen während des Verfahrens und
- beim Verfahren von Gelenkteleskop- und Teleskopbühnen durch den Einsatz von persönlicher Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA, Verbindungsmittel nicht länger als 1,80 m),
- durch Unterweisung der Bediener bzw. Bedienerinnen.
Bei Montagearbeiten in der Höhe sollte - soweit prozess- und arbeitstechnisch möglich - eine Vormontage an bodennahen Arbeitsplätzen bevorzugt werden.
Sofern das natürliche Licht nicht ausreicht, ist zum sicheren Arbeiten eine ausreichende Arbeitsplatzbeleuchtung bzw. zum sicheren Begehen und Befahren von Verkehrswegen eine Allgemeinbeleuchtung einzurichten. Weitere Informationen sind in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A3.4 "Beleuchtung" und der DGUV Information 215-210 "Natürliche und künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten" zu finden.
Gefahren durch Witterungseinflüsse können z. B. bei Frost, Raureif, starkem Regen oder Vereisung von Trittflächen oder begehbaren Flächen auftreten. Schutzmaßnahmen können z. B. sein: Überdachungen, Winterdienst.
Hinweise zur Rutschhemmung von Fußböden sind in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A1.5/1.2 "Fußböden" zu finden.
Verkehrswege müssen in der Regel ein nutzbares Lichtraumprofil von mindestens 0,50 m × 2,00 m haben. In Verkehrswege ragende Bauteile, z. B. Balken oder Unterzüge, dürfen die lichte Höhe bis auf 1,80 m einschränken. Bei Gerüsten darf in diesen Fällen die lichte Höhe durch obere Querriegel bis auf 1,75 m eingeschränkt werden.
Die Mindestbreite für Arbeitsplätze und Verkehrswege beträgt im Grenzbereich zum Straßenverkehr 0,80 m.
Das nutzbare Lichtraumprofil in Baugruben und Gräben muss mindestens 0,60 m × 2,00 m sein.
Für Arbeitsplätze und Verkehrswege in Tunneln, Stollen, Durchpressungen, Rohrvortrieben und Rohrleitungen sind unterschiedliche Mindestlichtmaße nach den Tabellen 2 und 3 einzuhalten.
Abb. 2
Schematische Darstellung des Mindestlichtmaßes (MLM)
Tabelle 2
Mindestlichtmaße von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen in Tunneln, Stollen, Rohrvortrieben und Durchpressungen
Länge von Tunneln, Stollen, Durchpressungen und Rohrvortrieben |
Mindestlichtmaß (MLM) m |
Kreisquerschnitt |
Rechteckquerschnitt |
m |
Durchmesser |
Höhe |
Breite |
< 50 |
0,80 |
0,80 |
0,60 |
50 bis < 100 |
1,00 |
1,00 |
0,60 |
≥ 100 |
1,20 |
1,20 |
0,60 |
Steigschächte müssen einen freien Querschnitt von mindestens 0,70 m × 0,70 m aufweisen. |
Tabelle 3
Mindestlichtmaße von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen in Rohrleitungen
Profilart |
Kreisquerschnitt |
Rechteckprofil |
Eiprofil |
Maulprofil (lichte Höhe) |
Durchmesser |
Höhe |
Breite |
Höhe |
Breite |
Mindestlichtmaß in Rohrleitungen (MLM) m |
0,60 |
0,60 |
0,60 |
0,90 |
0,60 |
0,60 |
Bei einem Mindestlichtmaß von 0,60 m bis 0,80 m dürfen Versicherte in Rohrleitungen nur unter bestimmten Voraussetzungen eingesetzt werden, welche in der DGUV Information 201-052 "Rohrleitungsbauarbeiten" näher beschrieben sind. |
Die in Tabelle 2 und 3 aufgeführten Mindestlichtmaße gelten nicht für Arbeiten in abwassertechnischen Anlagen. Dafür gelten die Bestimmungen der DGUV Regel 103-003 bzw. 103-004 "Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen".
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