Arbeitsplätze müssen über sicher begehbare Verkehrswege zu erreichen sein. Sorgen Sie dafür, dass Arbeitsplätze und Verkehrswege stand- und trittsicher, gegen Absturz von Personen gesichert sowie ausreichend beleuchtet sind. Sorgen Sie für geeignete Verkehrsregeln zur Nutzung der Fahr- und Fußwege im Baustellenbereich.
Weitere Informationen |
- DGUV Information 208-016 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten"
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Gefährdungen
Auf Arbeitsplätzen und Verkehrswegen bestehen unter anderem Gefährdungen durch:
- nicht ausreichend tragfähige und standsichere Arbeitsplätze und Verkehrswege
- Abstürzen
- Angefahren/Überfahren werden
- Eingequetscht werden
- schlechte Beleuchtung
- Stolpern, Rutschen, Stürzen
- Ertrinken
Maßnahmen
Allgemeine Anforderungen
Für Bauarbeiten müssen Arbeitsplätze so eingerichtet und beschaffen sein, dass sie entsprechend
- der Art der baulichen Anlage,
- den wechselnden Bauzuständen,
- den Witterungsverhältnissen und
- den jeweils auszuführenden Arbeiten
ein sicheres Arbeiten gewährleisten. Arbeitsplätze und Verkehrswege müssen sicher begehbar sein.
Tragfähigkeit und Standsicherheit
Arbeitsplätze, Verkehrswege und ihre Umgebung (z. B. Bauliche Anlagen und ihre Teile, Hilfskonstruktionen, Gerüste, Laufstege, Baugruben, Maschinen, Geräte und andere Einrichtungen) müssen standsicher und ausreichend tragfähig sein. Sie dürfen nicht überlastet werden und müssen auch während der einzelnen Bauzustände standsicher sein.
Mindestabmessungen
Die freie unverstellte Fläche am Arbeitsplatz muss so bemessen sein, dass sich die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit ungehindert bewegen können. Verkehrswege müssen ständig freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzt werden können. Die Mindestbreite von Laufstegen auf Baustellen muss 50 cm betragen. Sie müssen Trittleisten haben, wenn sie steiler als 1:5 (etwa 11°) sind; sie müssen Stufen haben, wenn sie steiler als 1:1,75 (etwa 30°) sind. Die lichte Mindesthöhe über Verkehrswegen sollte möglichst 2,00 m betragen.
Zugänge zu höher gelegenen Arbeitsplätzen
Aufstiege zu Arbeitsplätzen müssen als Treppen oder Laufstege ausgeführt sein.
Abbildung 5 kann aus Gründen des Urheberrechts nicht dargestellt werden.
Abb. 5 Treppe als Zugang zur Baugrube
Abbildung 6 kann aus Gründen des Urheberrechts nicht dargestellt werden.
Abb. 6 Einsatz von Anlegeleitern als Verkehrsweg
Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, dass die Benutzung/Verwendung von sicheren Arbeitsmitteln wie beispielweise Treppen wegen der geringen Gefährdung und der geringen Dauer und Häufigkeit der Verwendung und der nicht änderbaren vorhandenen baulichen Gegebenheiten nicht gerechtfertigt ist, dürfen Leitern eingesetzt werden.
Dies kann der Fall sein, wenn
- der zu überbrückende Höhenunterschied nicht mehr als 5,00 m beträgt und
- der Aufstieg nur für kurzzeitige Bauarbeiten benötigt wird oder
- sich die Arbeitsplätze in Schächten befinden und der Einbau einer Treppe aus bau- oder arbeitstechnischen Gründen nicht möglich ist.
Die Gefährdungsbeurteilung muss ergeben, dass die Verwendung einer Leiter sicher möglich ist.
Leitern müssen durch zusätzliche Maßnahmen gegen Umstoßen und Verrutschen gesichert sein und mindestens 1,0 m über die Austrittsstelle hinausragen, sofern keine anderen geeigneten Festhaltemöglichkeiten vorhanden sind.
Anlegeleitern als Arbeitsplatz
In der Gefährdungsbeurteilung ist zu prüfen, ob für die vorgesehenen Tätigkeiten ein Arbeitsmittel verwendet werden kann, welches eine höhere Sicherheit als eine Leiter bietet. Die Verwendung von Leitern als hochgelegener Arbeitsplatz ist nur zulässig, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass kein anderes, sichereres Arbeitsmittel (z. B. Gerüste, Hubarbeitsbühnen, Falttreppen) verwendet werden kann und die Arbeiten sicher ausgeführt werden können, das heißt
- bis zu einer Standhöhe von 2 m
- bei einer Standhöhe zwischen 2 und 5 m, wenn nur zeitweilige Arbeiten ausgeführt werden, und
- wenn bei der Verwendung der Leiter die Person mit beiden Füßen auf einer Stufe oder Plattform steht.
Zeitweilige Arbeiten sind Arbeiten, die einen Zeitraum von 2 Stunden je Arbeitsschicht nicht überschreiten, wie z. B. Wartungs-, Instandhaltungs-, Inspektions-, Mess- und Montagearbeiten.
Bei der Gefährdungsbeurteilung ist zu berücksichtigen, dass bei der Verwendung einer Leiter
- das Gewicht des mitzuführenden Werkzeuges und Materials 10 kg nicht überschreitet,
- keine Gegenstände mit einer Windangriffsfläche über 1 m² mitgeführt werden,
- keine Stoffe oder Geräte benutzt werden, von dene...