9.1

DGUV Vorschrift 38
  § 9 Absatz 1  
Eine Absturzgefahr besteht bei einer Absturzhöhe von mehr als 1,00m.
 

Zu § 9 Abs. 1 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" werden keine erläuternden Hinweise gegeben.

9.2

DGUV Vorschrift 38
  § 9 Absatz 2  

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Einrichtungen, die ein Abstürzen von Personen verhindern (Schutzvorrichtungen), vorhanden sind:

  1. unabhängig von der Absturzhöhe an

    • Arbeitsplätzen an und über Wasser oder anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann,
    • Verkehrswegen über Wasser oder anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann;
  2. bei mehr als 1,00 m Absturzhöhe, soweit nicht nach Nummer 1 zu sichern ist, an

    • freiliegenden Treppenläufen und -absätzen,
    • Wandöffnungen und
    • Verkehrswegen;
  3. bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe an allen übrigen Arbeitsplätzen.
Abweichend von Nummer 2 und 3 sind Schutzvorrichtungen bei einer Absturzhöhe bis 3,00 m entbehrlich an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Dächern und Geschossdecken mit bis zu 22,5° Neigung und nicht mehr als 50 m Grundfläche, sofern die Arbeiten von hierfür fachlich qualifizierten und körperlich geeigneten Versicherten ausgeführt werden, welche besonders unterwiesen sind und die Absturzkante deutlich erkennen können.
 

Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefährdung durch Absturz sind mindestens die nachfolgenden Kriterien zu berücksichtigen:

  • Absturzhöhe,
  • Art und Dauer der Tätigkeit, körperliche Belastung,
  • Abstand von der Absturzkante,
  • Beschaffenheit (z. B. Neigungswinkel und Rutschhemmung) und Tragfähigkeit (z. B. Durchsturzgefahr) des Standplatzes bzw. der Standfläche,
  • Beschaffenheit der tiefer gelegenen Fläche, z. B. Wasser oder Flüssigkeiten (versinken, ertrinken), Beton (harter Aufschlag), Bewehrungsanschlüsse (aufspießen),
  • Beschaffenheit der Arbeitsumgebung und gefährdende äußere Einflüsse, z. B. Sichtverhältnisse, Erkennbarkeit (z. B. Beleuchtung, Tageszeit, Blendung), Witterungseinflüsse (z. B. Wind, Eis oder starker Schneefall),
  • Beschaffenheit der Arbeitsfläche im Hinblick auf Öffnungen in Böden, Decken oder Dachflächen sowie Vertiefungen.

Schutzvorrichtungen sind z. B. Umwehrungen in Form von Brüstungen, Geländern, Gittern, dreiteiliger Seitenschutz oder betretbare und unverschiebliche Abdeckungen.

Anforderungen an die Abmessung und Ausführung von Schutzvorrichtungen sind z. B. enthalten in

  • DIN 4420-1:2004-03 "Arbeits- und Schutzgerüste - Teil 1: Schutzgerüste - Leistungsanforderungen, Entwurf, Konstruktion und Bemessung",
  • DIN 4426:2017-01 "Einrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen - Sicherheitstechnische Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege - Planung und Ausführung bzw. den baurechtlichen Vorgaben für bestehende bauliche Anlagen",
  • DIN EN 12811-1:2004-03 "Temporäre Konstruktionen für Bauwerke, Teil 1: Arbeitsgerüste, Leistungsanforderungen, Entwurf, Konstruktion und Bemessung",
  • DIN EN 13374:2019-06 "Temporäre Seitenschutzsysteme, Produktfestlegungen und Prüfverfahren",
  • DGUV Information 201-023 "Einsatz von Seitenschutz und Seitenschutzsystemen sowie Randsicherungen als Schutzvorrichtungen bei Bauarbeiten".

Die Forderung nach Schutzvorrichtungen ist erfüllt, wenn

  • an Treppenabsätzen und Leiterpodesten, die ausschließlich als Verkehrsweg dienen, sowie an Treppenläufen ein Seitenschutz angebracht ist, der aus Geländer und Zwischenholm besteht und in Abmessungen und Ausführung den Anforderungen nach DIN EN 12811-1:2004-03 "Temporäre Konstruktionen für Bauwerke - Teil 1: Arbeitsgerüste - Leistungsanforderungen, Entwurf, Konstruktion und Bemessung" und DGUV Information 201-023 "Einsatz von Seitenschutz und Seitenschutzsystemen sowie Randsicherungen als Schutzvorrichtungen bei Bauarbeiten" entspricht,
  • im Stahlbau an Laufstegen als Seitenschutz straff gespannte Stahlseile (Horizontalkraft von 0,3 kN, max. Durchbiegung 5,5 cm) in 0,50 m und 1,00 m Höhe über dem Belag und Bordbrett angebracht sind. Bei nicht vorhandener Wandung ist dies beidseitig auszuführen,
  • bei Schornsteinfegerarbeiten fest installierte Einrichtungen der baulichen Anlage genutzt werden, die den Anforderungen nach DIN 18160-5:2016-04 "Abgasanlagen - Teil 5: Einrichtungen für Schornsteinfegerarbeiten Anforderungen, Planung und Ausführung" entsprechen.

Stoffe, in denen man versinken kann, sind z. B. Flüssigkeiten, Schlämme, Schüttgüter in Silos oder Halden.

An Wandöffnungen besteht dann Absturzgefahr i. S. v. § 9 Abs. 2 Nr. 2 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" (siehe Abbildung 3), wenn diese ein lichtes Maß von mehr als 1,00 m in der Höhe und 0,30 m in der Breite aufweisen und zugleich die vorhandene Brüstungshöhe kleiner als 1,00 m ist.

Abb. 3

Schematische Darstellung von Wandöffnungen und entsprechende Schutzmaßnahmen

Einrichtungen und Maßnahmen zur Sicherung gegen Absturz von Personen sind unabhängig von der Absturzhöhe nicht erforderlich, wenn

  1. der horizontale Abstand der Absturzkante bei Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen höchstens 0,30 m von anderen tragfähigen und ausreichend großen Flächen beträgt,
  2. ...

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