Beim Ausbau können sich Ihre Beschäftigten beim Einsatz von Gefahrstoffen oder durch Tätigkeiten, bei denen Stäube oder Abgase freigesetzt werden, gefährden. In der Gefährdungsbeurteilung ist das STOP-Prinzip (Substitution - technische - organisatorische - personenbezogene Schutzmaßnahmen, in dieser Reihenfolge) zu berücksichtigen.
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Abb. 10 Arbeiten mit Chemikalienschutzkleidung
Gefahrstoffe können über die Atemwege, die Haut oder durch Verschlucken in den menschlichen Körper gelangen. Bei der Gefährdung kann man unterscheiden zwischen Gefahrstoffen, die durch Arbeitsverfahren freigesetzt werden (Staub, Fasern, Abgase), und verwendeten Gefahrstoffen.
Gefährdungen durch Stäube, Fasern und Rauche
- frei werdende Asbestfasern, z. B. bei der Demontage von asbesthaltigen Materialien
- bei der Steinbearbeitung, z. B. Mauersteine, Fliesen
- bei der Bearbeitung von Hölzern, z. B. Parkettschleifen
- beim Einsatz von Dämmstoffen, z. B. Keramikfasern
- beim Abtragen von Beschichtungen, z. B. bleihaltige Farben
- beim Schleifen von Decken, z. B. beim Trockenbau
- bei Schweiß- oder Lötarbeiten
- Fräsen von Putzen
Gefährdungen durch Abgase in ganz oder teilweise geschlossenen Arbeitsbereichen, z. B. Hallen, Räume
- beim Einsatz von benzinbetriebenen Baumaschinen durch Kohlenmonoxid
Gefährdungen durch Gefahrstoffe
- Reizende oder ätzende Stoffe, z. B. zementhaltige Produkte, Mörtel
- lösemittelhaltige Produkte, z. B. Bitumengrundierung, Lacke, Abbeizer
- Allergie auslösende Stoffe, z. B. Epoxidharzprodukte
- brennbare Produkte, z. B. Montageschaum
Allgemeines
Bei der Gefährdungsbeurteilung ist zu ermitteln, ob Gefahrstoffe verwendet oder durch Arbeitsverfahren freigesetzt werden. Dabei ist die Aufnahme über die Haut, die Inhalation und das Verschlucken zu berücksichtigen, sowie die Brand- und Explosionsgefahr zu prüfen.
Grundsätzlich gilt es zu überlegen, ob ungefährlichere Gefahrstoffe eingesetzt werden können (Ersatzstoffprüfung) und ob Gefährdungen durch emissionsarme Arbeitsverfahren und Arbeitsmittel vermieden oder gemindert werden können (Substitution).
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Abb. 11 Reduktion von Buchen- und Eichenholzstäuben mit Absaugung durch Bau-Entstauber
Ist dies nicht möglich, sind technische Schutzmaßnahmen zu ergreifen, bevor organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen in Betracht kommen ("STOP-Prinzip").
Als Unternehmerin oder Unternehmer sind Sie für die Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte für Gefahrstoffe verantwortlich. Für Gefahrstoffe, für die kein gesundheitsbasierter Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) existiert, z. B. für krebserzeugende Stoffe, ist die Expositionsrisikobeziehung (ERB) und das Minimierungsgebot anzuwenden, d.h. die Gefährdungen durch Gefahrstoffe müssen unter Berücksichtigung des "STOP-Prinzips" und des Standes der Technik so weit wie möglich reduziert werden.
Bei Tätigkeiten mit oder bei Gefährdungen durch Gefahrstoffe ist vor Beginn der Arbeiten immer eine Betriebsanweisung zu erstellen, mit deren Hilfe Ihre Beschäftigten zu unterweisen sind.
Mit dem WINGIS-Gefahrstoffinformationssystem der BG BAU können Sie Betriebsanweisungen in verschiedenen Sprachen erstellen.
Beachten Sie bei der Bearbeitung von Materialien, dass Sie
- bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (ASI) mit asbesthaltigen Materialien entsprechend der TRGS 519 verfahren,
- Maschinen mit Wasserspülung für das Schneiden, Bohren und Schleifen von Materialien wie Beton oder Steinen einsetzen,
- Maschinen mit wirksamer Stau...