Beim Rohbau sind Ihre Beschäftigten z.B. durch den Einsatz von Gefahrstoffen oder durch Tätigkeiten, bei denen Stäube oder Abgase freigesetzt werden, gefährdet. In der Gefährdungsbeurteilung ist das STOP-Prinzip (Substitution - technische - organisatorische - personenbezogene Schutzmaßnahmen in dieser Reihenfolge) zu berücksichtigen.
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Abb. 9 Sägen mit angeschlossenem Bau-Entstauber
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Abb. 10 Sprühen von Schalöl
Gefahrstoffe können über die Atemwege, die Haut oder durch Verschlucken in den menschlichen Körper gelangen. Bei der Gefährdung kann man unterscheiden zwischen Gefahrstoffen, die durch Arbeitsverfahren freigesetzt werden (Staub, Abgase) und verwendeten Gefahrstoffen.
Gefährdungen durch
- Allergie auslösende Stoffe, z.B. in Epoxidharzen
- reizende oder ätzende Stoffe, z.B. zementhaltige Produkte
- lösemittelhaltige Produkte, z.B. Bitumenvoranstriche
- brennbare Produkte, z.B. Montageschaum
Gefährdungen durch Stäube und Rauche
- bei der Steinbearbeitung und ähnlichem, z. B. Dachziegel
- bei der Bearbeitung von Hölzern
- beim Schweißen oder Brennschneiden von Stahl, z.B. beim Hallenbau
Gefährdungen durch Abgase in ganz oder teilweise geschlossenen Arbeitsbereichen (z.B. Hallen, Gräben)
- beim Einsatz von dieselbetriebenen Baumaschinen und Fahrzeugen durch Dieselmotoremissionen (DME)
- beim Einsatz von benzinbetriebenen Baumaschinen und Fahrzeugen durch Kohlenmonoxid
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Abb. 11 Luftreiniger
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Abb. 12 Bau-Entstauber (z.B. Filterklasse M)
Allgemeines
Bei der Auswahl von Schutzmaßnahmen ist zunächst zu prüfen, ob Gefahrstoffe ersetzt (substituiert) werden können. Ist dies nicht möglich, sind technische Schutzmaßnahmen zu ergreifen, bevor organisatorische oder personenbezogene Schutzmaßnahmen in Betracht kommen (STOP-Prinzip).
Bei der Gefährdungsbeurteilung sind die Aufnahme über die Haut, die Inhalation und das Verschlucken zu berücksichtigen, sowie die Brand- und Explosionsgefahren zu prüfen.
Als Unternehmerin bzw. Unternehmer sind Sie für die Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte für Gefahrstoffe (AGW) verantwortlich. Für Gefahrstoffe, für die kein AGW existiert, z.B. krebserzeugende Stoffe, ist die Expositions-Risiko-Beziehung (ERB) und das Minimierungsgebot anzuwenden, d.h. die Gefahrstoffe müssen unter Berücksichtigung des STOP-Prinzips und des Standes der Technik so weit wie möglich reduziert werden.
Beim Auftreten von Gefahrstoffen sind geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist zu überlegen, ob ungefährlichere Gefahrstoffe eingesetzt und ob emissions- bzw. staubarme Arbeitsverfahren und Arbeitsmittel verwendet werden können.
Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ist vor Beginn der Arbeiten immer eine Betriebsanweisung zu erstellen, mit deren Hilfe Ihre Beschäftigten zu unterweisen sind.
Betriebsanweisungen können im WINGIS-Gefahrstoffinformationssystem der BG BAU in verschiedenen Sprachen erstellt werden.
Maßnahmen gegen Gefährdungen durch Stäube und Rauche
Dies können z.B. sein:
- Einsatz von staubarmen Systemen (z.B. Trennschleifer mit Absaugung)
- Einsatz von Bau-Entstaubern zum Reinigen des Arbeitsbereiches und zur Absaugung handgeführter Maschinen
- Einsatz von Luftreinigern zur Reduzierung der Staubbelastung im Arbeitsbereich
- Befestigte Fahrwege/Baustraßen regelmäßig z.B. mit der Kehrmaschine reinigen
- unbefestigte Fahrwege/Baustraßen regelmäßig mit Wasser benetzen, um die Staubfreisetzung zu vermeiden. Bei hoher Abtrocknungsrate kann der Einsatz von staubbindenden Produkten (z.B. Calcium-Magnesium-Acetat) die Wirksamkeit verlängern
- Maschinen mit Wasserspülung oder Staubabsaugung für das Schneiden, Bohren und Schleifen von Materialien, z.B. Steinzeug, Beto...