Die Branche Abbruch und Rückbau ist geprägt durch kurze Einsatzzeiten auf häufig wechselnden Baustellen. Dadurch ist eine ständige Anpassung an die jeweiligen Gegebenheiten erforderlich. Dies bedingt eine gute Arbeitsvorbereitung und die Auswahl geeigneter Abbruchverfahren. Aus den Planungsvorgaben des Bauherrn resultieren verschiedenste Anforderungen an die Unternehmen, die jedes Unternehmen einzeln und in Kooperation mit den anderen am Bau Beteiligten bewältigen muss.
Abbildung kann aus Gründen des Urheberrechts nicht dargestellt werden.
Abb. 1
Baustelleneinrichtung und Baustellenbetrieb
Ihre Arbeitsvorbereitung ist die Voraussetzung für die Umsetzung des von Ihnen gewählten Arbeitsverfahrens. Gestalten Sie Ihre Arbeitsvorbereitung möglichst detailliert. Sie bildet die Grundlage Ihrer objektbezogenen Gefährdungsbeurteilung.
Prüfen Sie, ob in Ihrem abzubrechenden Objekt besondere Gefährdungen zu erwarten sind. Wählen Sie danach geeignete Maßnahmen und Abbruchverfahren aus.
Beachten Sie ein mögliches Vorhandensein von Kampfmitteln im Abbruchbereich. Lassen Sie sich vor Beginn der Arbeiten eine schriftliche Bestätigung der Kampfmittelfreiheit durch Ihren Auftraggeber vorlegen.
Sehen Sie für das Abbruchverfahren geeignete Maschinen und qualifiziertes Personal vor. Unterweisen Sie Ihr Personal in die Maßnahmen und dokumentieren Sie die Unterweisung.
Die durch Sie zu erstellende Abbruchanweisung muss die wesentlichen technisch-organisatorischen Informationen zum Arbeitsablauf, die geplanten Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz sowie die sich aus den Umweltschutz- und Entsorgungsvorschriften ergebenden Maßnahmen beinhalten.
Schriftliche Abbruchanweisungen sind insbesondere erforderlich bei
- Abbruch mit Großgeräten
- Einziehen
- Demontieren
- Sprengungen
|
Standsicherheit und Tragfähigkeit |
Sorgen Sie dafür, dass die Standsicherheit und Tragfähigkeit von baulichen Anlagen und ihre Teile, Gerüste, Geräte, Hilfskonstruktionen, Laufstege und andere Einrichtungen bei allen Bauzuständen der Abbruch- bzw. Rückbauarbeiten gewährleitstet sind. Sie müssen so bemessen, aufgestellt, unterstützt, ausgesteift, verankert und beschaffen sein, dass sie die Lasten, die bei der vorgesehenen Verwendung anfallen, aufnehmen und ableiten können. Dies gilt insbesondere beim Einsatz von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (z. B. Radlader, Bagger) auf baulichen Anlagen.
Wände von Baugruben und Gräben sind so abzuböschen, zu verbauen oder anderweitig zu sichern, dass sie während der einzelnen Bauzustände standsicher sind.
|
Gefahrstoffe in der Bausubstanz |
Beim Abbruch und Rückbau von Gebäuden und technischen Anlagen können Baumaterialien angetroffen werden, die Gefahrstoffe wie z. B. Asbest, teerstämmige Materialien (Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe-PAK), Holzschutzmittelwirkstoffe (PCP, Lindan, DDT) oder polychlorierte Biphenyle (PCB) enthalten. In der Bausubstanz können auch Kontaminationen aus der industriellen bzw. gewerblichen Nutzung des Objektes, durch Brandschäden oder durch Kriegseinwirkungen (aufgebrochene Kampfmittel) auftreten ("kontaminierte Bereiche"). Belastungen resultieren ggf. auch aus biologischen Stoffen, z. B. Schimmelpilzbefall an der Bausubstanz oder Verunreinigungen durch Taubenkot. Bei Tätigkeiten mit Kontakt zu den o. g. Stoffen hat der Auftraggeber besondere Planungs- und Koordinierungsaufgaben.
|
Baustellenstellenverordnung - Bauherr/in |
Die Baustellenverordnung weist dem Bauherrn als Veranlasser der Baumaßnahme eine wichtige Mitwirkungspflicht für einen wirksamen Arbeits- und Gesundheitsschutz auf Baustellen zu. Aufgaben des Planers und des Bauherrn sind u. a. eine sorgfältige Planung, Ausschreibung, gewissenhafte Vergabe der Arbeiten sowie Kontrolle der Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften während der Bauausführung.
Der Bauherr hat Ihnen als ausführende Firma vorhandene Bestands- und Statikunterlagen sowie Kenntnisse über die frühere Nutzung der baulichen und technischen Anlagen zur Verfügung zu stellen. Anhand dieser Unterlagen können Sie ein sicheres Abbruch- bzw. Rückbauverfahren wählen. Besondere Mitwirkungspflichten des Bauherrn betreffen, insbesondere Arbeiten in kontaminierten Bereichen, den Umgang mit Gebäudeschadstoffen, Arbeiten mit Asbestbauteilen sowie biologischen Arbeitsstoffen.
Abbildung kann aus Gründen des Urheberrechts nicht dargestellt werden.
Abb...