In jeder Schule kommen Schülerinnen und Schüler, pädagogische Fachkräfte, Schulverwaltungspersonal, Hausmeisterinnen und Hausmeister, Küchen- und Reinigungspersonal, ehrenamtlich Tätige sowie Beschäftigte von Fremdunternehmen zusammen. Mit den von ihnen ausgeübten Tätigkeiten sind unterschiedliche Gefährdungen verbunden, sodass eine Vielzahl verschiedener Arbeitsschutzregelungen in der Schule anzuwenden und dementsprechende Präventionsmaßnahmen umzusetzen sind. Zudem sind auch aufgrund der rechtlichen Besonderheiten die in Kapitel 2.1 beschriebenen Maßnahmen für den schulischen Bereich zu ergänzen. Darüber hinaus müssen einige dort vorgestellte Maßnahmen mit Blick auf die schulischen Bedingungen spezifiziert werden.
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Rechtliche Grundlagen |
Es sind nur die Gesetze, Verordnungen, Vorschriften und Regeln aufgeführt, die den nachfolgenden Ausführungen zugrunde liegen. Zu diesen Maßnahmen gibt es weitere rechtliche Grundlagen. |
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Weitere Informationen |
Es sind nur die Informationen aufgeführt, die den nachfolgenden Ausführungen zugrunde liegen. Zu diesen Maßnahmen gibt es weitere Veröffentlichungen.
- DGUV Information 202-058 "Prävention und Gesundheitsförderung in der Schule" (bisher GUV-SI 8064)
- DGUV Information 202-059 "Erste Hilfe in Schulen" (bisher GUV-SI 8065)
- DGUV Information 202-091 "Medikamentengabe in Schulen" (bisher GUV-SI 8098)
- DGUV Information 202-096 "Gelingensbedingungen für die Entwicklung guter gesunder Schulen"
- DGUV Information 204-008 "Handbuch zur Ersten Hilfe in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder" (bisher BGI/GUV-I 5146)
- DGUV Information 207-002 "Sicherheit und Gesundheit an ausgelagerten Arbeitsplätzen" (bisher BGI/GUV-I 5168)
- DGUV Information 211-039 "Leitfaden zur Ermittlung der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten im öffentlichen Dienst"
- PPE-Guidelines (Oktober 2015) zur europäischen PSA-Richtlinie 89/686/EWG
- www.sichere-schule.de
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Verantwortung und Zuständigkeit
In öffentlichen Schulen nehmen zwei Unternehmerinnen und Unternehmer die Verantwortung für Sicherheit und Gesundheit wahr: Für den inneren Schulbereich ist der Schulhoheitsträger verantwortlich, also die in den Bundesländern für Schule zuständigen Ministerien und Senatsbehörden. Sie sind für die Organisation des Schulbetriebes, die Gestaltung der schulischen Prozesse sowie die Inhalte, Methoden und Organisation der schulischen Veranstaltungen verantwortlich. Zudem sind sie unfallversicherungsrechtlich verantwortlich für die Sicherheit und Gesundheit ihrer Beschäftigten, also vor allem der Lehrkräfte.
Für den äußeren Schulbereich öffentlicher Schulen sind als Schulsachkostenträger überwiegend Kommunen und Landkreise verantwortlich. Der äußere Schulbereich umfasst das Schulgebäude, die Einrichtung und Ausstattung der Schulräume sowie die Freiflächen und deren Ausstattung, zum Teil auch organisatorische Aufgaben wie die Organisation des Schülerspezialverkehrs. Demzufolge hat der Schulsachkostenträger vor allem auf den sicherheitstechnisch einwandfreien Zustand der Schulen zu achten. Aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht ist er zudem verantwortlich für die Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten wie Schulverwaltungspersonal und Hausmeisterinnen und Hausmeister sowie der Schülerinnen und Schüler.
Bei Schulen in freier Trägerschaft liegt die alleinige Verantwortung für Sicherheit und Gesundheit beim Schulträger.
Die Organisation von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit zählt zu den arbeitsschutzrechtlichen Grundpflichten der Unternehmerin und des Unternehmers. Dabei spielen in öffentlichen Schulen organisatorische Fragen eine besonders große Rolle, da in der Schule regelmäßig Beschäftigte verschiedener Arbeitgeber, zum Beispiel Kommune und Land, und Versicherte tätig sind.
Daher ist es hinsichtlich der Sicherheit und Gesundheit erforderlich, zusammenzuarbeiten. Insbesondere haben sie eine Person zu bestimmen, die Maßnahmen aufeinander abstimmt. Zur Abwehr von Gefahren ist sie mit entsprechenden Weisungsbefugnissen auszustatten. Üblicherweise ist es in landesrechtlichen Regelungen festgelegt, dass der Schulleiterin und dem Schulleiter diese Aufgabe übertragen wird (siehe Anhang 4.1 "Verantwortung und Zuständigkeit in der schulischen Prävention"). Dafür müssen sie mit den erforderlichen Ressourcen und Kompetenzen ausgestattet sein. Zudem müssen die Schulhoheitsträger und die Schulsachkostenträger klären, wie bei Konflikten vorzugehen ist.
Die arbeitsschutzrechtliche Verantwortung der jeweiligen Unternehmerin oder des jeweiligen Unternehmers öffentlicher Schulen für die unter ihrer oder seiner Leitung beschäftigten Personen wird hiervon nicht berührt. Es gilt insoweit, dass die gegenüber einem je...