Steigleitern und Steigeisengänge müssen sicher benutzbar sein. Dazu gehört, dass sie
a) | über Schutzvorrichtungen gegen Absturz, vorzugsweise über Steigschutzeinrichtungen verfügen, |
b) | an ihren Austrittsstellen eine Haltevorrichtung haben, |
c) | nach Notwendigkeit in angemessenen Abständen mit Ruhebühnen ausgerüstet sind. |
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