Wer eine abwassertechnische Anlage betreibt, trägt die Verantwortung dafür, dass sich Beschäftigte - auch von Lieferanten und Fremdfirmen - und andere Externe dort sicher bewegen können.
Abb. 8 Geländer sichern Beschäftigte an Treppen und Beckenrändern.
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Rechtliche Grundlagen |
- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Anhang, Ziffer 1.8
- DGUV Vorschrift 21 und 22 "Abwassertechnische Anlagen" (§ 5 Verkehrswege)
- Technische Regel für Arbeitsstätten "Verkehrswege" (ASR A1.8)
- Technische Regel für Arbeitsstätten "Fußböden" (ASR A1.5/1,2)
- Technische Regel für Arbeitsstätten "Beleuchtung" (ASR A3.4)
- DGUV Regel 103-007 und 103-008 "Steiggänge für Behälter und umschlossene Räume"
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Gefährdungen auf innerbetrieblichen Verkehrswegen durch:
Stolpern, Rutschen und Stürzen gehören mit zu den häufigsten Auslösern von - oft folgenschweren - Unfällen. Lassen Sie sich auch sogenannte "Beinahe-Unfälle" melden, damit die Ursachen wie Bodenunebenheiten oder Stolperstellen beseitigt werden.
Sichere Wege
Wege, Treppen, Rampen und Podeste Ihrer Anlage haben bei allen Witterungen begeh- oder befahrbar zu sein - oder sie sind abzusperren.
Ein sicheres und übersichtliches Betriebsgelände erreichen Sie durch:
Trittsicherheit auf allen Wegen
Setzen Sie rutschhemmende und leicht zu reinigende Bodenbeläge ein sowie Rostabdeckungen (zum Beispiel Bewertungsgruppe R 12, Anhang 2 der ASR A1.5/1,2 "Fußböden") ein und vermeiden Sie Wasseransammlungen.
Gut befestigte Verkehrswege
Dies erreichen Sie mit angemessenen Bodenbelagsarten, durch wassergebundene Decken in wenig befahrenen Bereichen sowie Plattenwege mit dicht aneinander anschließenden Platten.
Keine Verletzungsgefahr durch Stolperstellen oder Hindernisse
Lassen Sie keine querlaufenden Rohrleitungen oder Schieberbetätigungen auf Verkehrswegen zu, ebenso wenig hereinragende Anlagenteile, Gerinne oder Förderbänder. Überbauen Sie solche Stellen gegebenenfalls mit Brücken.
Ausreichend bemessene Durchgänge
Sorgen Sie für mindestens 2,1 Meter Höhe und 0,6 Meter Breite (bei Lastenbeförderung mindestens 1,25 Meter) bei Durchgängen von Verkehrswegen.
- Keine Verkehrswege für Kraftfahrzeuge innerhalb explosionsgefährdeter Bereiche
- Instandhaltung und witterungsabhängige Sicherungsmaßnahmen
Machen Sie betrieblichen Vorgesetzten und allen Beschäftigten klar, dass Verschmutzungen wie Schlamm oder Wasser auf Fußwegen schnell zu beseitigen sind - am besten von denjenigen, die sie verursacht haben.
Abb. 9 Rutschhemmender Gitterrost sorgt für Trittsicherheit
Beleuchtung
Sind Wege schlecht zu erkennen, steigt die Unfallgefahr. Sorgen Sie mindestens für die folgenden Beleuchtungsstärken (siehe Anhang 1 und 2 ASR A3.4 "Beleuchtung")
Treppen und Rampen
Die sicherste Art, um Höhenunterschiede zu überwinden, sind Treppen und Rampen. Ideal sind bei Treppen Stufen mit einem Auftritt von 29 Zentimetern und einer Steigung von 17 Zentimetern. Dieses Verhältnis von Auftritt und Steigung ist am sichersten und kostet am wenigsten Kraft (siehe Tabelle 4 ASR A1.8 "Verkehrswege").
Wichtig ist für Sie zu wissen, dass Treppen einen Handlauf haben müssen. Nachrüsten müssen Sie bestehende Treppen auf Ihrem Betriebsgelände und in Gebäuden allerdings nur bei mehr als vier Stufen.
Verzichten Sie auf Ihrem Gelände lieber auf einzelne Ausgleichsstufen - solche Höhenunterschiede werden leicht übersehen. Hier sind Rampen eine Alternative, die allerdings nicht steiler als acht Prozent sein sollen (siehe Tabelle 1 ASR A1.8 "Verkehrswege").
Wo Treppen oder Rampen aus baulichen Gründen nicht eingesetzt werden können, sind Steigleitern oder Steigeisengänge eine Alternative.