Durch Belüftung abwassertechnischer Anlagen kann gefährliche Atmosphäre vermieden werden - und damit eine Gefährdung für Beschäftigte.
Abb. 31 Mit einer technischen Lüftung wird eine gefährliche Atmosphäre beseitigt.
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Rechtliche Grundlagen |
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
- DGUV Vorschrift 21 und 22 "Abwassertechnische Anlagen"
- DGUV Regel 103-003 und 103-004 "Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen"
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Beschäftigte sind gefährdet, wenn in umschlossene Räume abwassertechnischer Anlagen Stoffe in entsprechender Menge oder Konzentration
- von außen eingebracht werden, z. B. durch Einleitung von Gefahrstoffen,
- durch biologische Vorgänge entstehen, z. B. durch Gärung und Fäulnis,
- durch chemische Reaktionen entstehen, z. B. beim Vermischen von Abwässern.
Beispiele:
- Gase oder Dämpfe, durch die Brände oder Explosionen entstehen können, z. B. Methan, Benzindämpfe
- akut toxische oder gesundheitsgefährdende Stoffe, z. B. Schwefelwasserstoff und Kohlendioxid
- Sauerstoffmangel, der zum Ersticken führen kann
Lüftungsmaßnahmen
Unter günstigen Umständen kann die natürliche Lüftung eines umschlossenen Raumes für Ihre Arbeiten ausreichend sein. Wenn natürliche Lüftung nicht ausreicht, sind technische Lüftungsmaßnahmen erforderlich.
In Dienst-/Betriebsanweisungen können Sie objektbezogen festlegen, ob und welche Lüftungsmaßnahmen zu treffen sind.
Lüftungsmaßnahmen sind ausreichend, wenn
- die Sauerstoffkonzentration 20,9 Vol.-% beträgt
- die Konzentration brennbarer Gase und Dämpfe unter zehn Prozent der unteren Explosionsgrenze (UEG) liegt
- die Konzentration giftiger Gase und Dämpfe unterhalb der jeweiligen Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) liegt.
Vor dem Einsteigen und während der Arbeiten müssen kontinuierliche Messungen durchführt werden (siehe Kapitel 3.8.3 "Messen - Ermittlung gefährlicher Atmosphäre").
Natürliche Lüftung
Natürliche Lüftung kann aufgrund der örtlichen Bedingungen, zum Beispiel in Regenwasserkanälen ohne Ablagerungen bzw. nach vorhergehender Hochdruckreinigung, ausreichend sein. Die Schachtdeckel benachbarter Schächte vor dem Einstieg eine Zeitlang zu öffnen, kann für eine ausreichende Durchlüftung sorgen.
Zur Kontrolle wird die Atmosphäre vor dem Einstieg und während der Arbeiten gemessen. Unter anderem können die Lage von Schächten, die Beschaffenheit von Abdeckungen und das Gefälle der Kanalstrecke die natürliche Lüftung beeinflussen.
Erfahrungsgemäß sind die Lüftungsverhältnisse in Pumpensümpfen und Gruben schlechter als im Kanal.
Technische Lüftung
Eine wirksame Luftzufuhr können Sie für Ihre Beschäftigten im Regelfall nur durch Belüftung (blasende Lüftung) sicherstellen. Es besteht bei saugender Lüftung die Gefahr, dass gesundheitsschädliche oder explosionsfähige Gase zur Arbeitsstelle hin gesogen werden. Deshalb ist die saugende Lüftung für den Abwasserbereich ungeeignet.
Wählen Sie die Ansaugstelle des Belüftungsgerätes so, dass unbelastete Luft angesaugt wird.
Wichtig ist, dass die technische Lüftung so lange in Betrieb zu halten ist, wie sich Beschäftigte in umschlossenen Räumen aufhalten.
Technische Lüftung ist ausreichend bei einem
- Luftstrom von mindestens 600 m3 / Stunde und m2 Kanalquerschnitt
- sechs- bis achtfachen Luftwechsel pro Stunde in sonstigen umschlossenen Räumen, z. B. Schächten, Pumpensümpfen und Regenbecken.