Vorbemerkung
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten z. B. aus
Staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Gesetze, Verordnungen)
und/oder
Unfallverhütungsvorschriften
und/oder
technische Spezifikationen
und/oder
- den Erfahrungen berufsgenossenschaftlicher Präventionsarbeit.
BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.
Der Unternehmer kann bei Beachtung der in den BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass er damit geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren getroffen hat. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichtetetn Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.
Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kursivschrift gegeben.
[Ergänzende Bemerkungen]
Die Norm DIN EN 1398 "Ladebrücken" findet Anwendung auf Ladebrücken, die ab Februar 1998 in den Verkehr gebracht worden sind.
Bei Erfüllung der in dieser Norm an
- kraftbetriebene Ladebrücken gestellten Anforderungen ist davon auszugehen, dass den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinenrichtlinie, festgelegt in Anhang I, entsprochen ist (europäisch harmonisierte Norm).
- handbetätigte Ladebrücken gestellten Anforderungen ist davon auszugehen, dass den Anforderungen des Gerätesicherheitsgesetzes als allgemein anerkannte Regeln der Technik entsprochen ist.
Für Ladebrücken, die vor Februar 1998 in den Verkehr gebracht worden sind, sowie für Ladeschienen, Ladestege und fahrbare Rampen gilt die Norm DIN EN 1398 nicht. Für diese Einrichtungen finden nach wie vor diese BG-Regel Anwendung.
1 Anwendungsbereich
1.1
Diese BG-Regel finden Anwendung auf Ladebrücken und fahrbare Rampen zum Beund Entladen von Fahrzeugen.
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Zu Ladebrücken im Sinne dieser BG-Regel zählen auch Ladestege und Ladeschienen. Ladebrücken werden z.B. auch als Überladebrücken, bewegliche Verladerampen, Anpassrampen oder Ladebleche bezeichnet. Siehe auch Vorbemerkung. |
1.2
Diese BG-Regel finden keine Anwendung auf
- Ladebrücken und fahrbare Rampen, soweit für sie Regelungen in Rechtsvorschriften enthalten sind,
Ladebrücken und fahrbare Rampen bei Wasser- und Luftfahrzeugen
und
- Hubladebühnen.
2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt:
- Ladebrücken sind ortsfeste und ortsveränderliche Einrichtungen zum Ausgleich von Höhenunterschieden und zur Überbrückung von Abständen zwischen Laderampen oder vergleichbaren Ladeplätzen und Ladeflächen von Fahrzeugen. Ladebrücken können handbetätigt oder kraftbetrieben sein.
- Ladestege sind ortsveränderliche Einrichtungen, die bestimmungsgemäß dem Gehverkehr und dem Verkehr mit handbetätigten oder handgeführten Transportmitteln zwischen Ladeflächen und Standflächen von Fahrzeugen dienen.
- Ladeschienen sind ortsveränderliche, paarweise verwendete Einrichtungen, die bestimmungsgemäß dem Verkehr mit durch Kraftantrieb bewegten Fahrzeugen zwischen Ladeflächen und Standflächen von Fahrzeugen dienen.
- Fahrbare Rampen sind ortsveränderliche Einrichtungen, die das Auf- und Abfahren von Flurförderzeugen und anderen Fahrzeugen zu Ladeflächen von Fahrzeugen vom Boden aus ermöglichen.
3 Allgemeine Anforderungen
Ladebrücken und fahrbare Rampen müssen nach dieser BG-Regel und im Übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein sowie betrieben und geprüft werden. Abweichungen sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
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Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind z.B. die im Anhang aufgeführten DIN-Normen und VDE-Bestimmungen. |
4 Bau und Ausrüstung
4.1 Kennzeichnung
An Ladebrücken und fahrbaren Rampen müssen folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:
- Hersteller oder Lieferer,
- Baujahr,
- Typ,
- Tragfähigkeit.
4.2 Betriebsanleitung
An Ladebrücken und fahrbaren Rampen muss eine kurzgefasste Betriebsanleitung, die neben Bedienhinweisen in Text oder Bildzeichen insbesondere die Angabe der Tragfähigkeit enthält, deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein.
4.3 Nutzbare Breiten
4.3.1
Die nutzbare Breite von Ladebrücken und fahrbaren Rampen muss mindestens 1,25 m betragen.
4.3.2
Abweichend von Abschnitt 4.3.1 darf die Mindestbreite von 1,25 m unterschritten werden, wenn bestehende bauliche Einrichtungen dies zwingend erfordern. Hierbei muss die nutzbare Breite jedoch mindestens 1,00 m betragen.
4.3.3
Die nutzbare Breite von den Ladebrücken und fahrbaren Rampen, die mit ha...