13.4.1
Fenster, Türen und Tore müssen den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung sowie der zugehörigen Technischen Regeln und den Anforderungen des Baurechts (z.B. feuerhemmend, feuerbeständig, selbstschließend) entsprechen.
Siehe Abschnitte 1.6 und 1.7 des Anhangs zu § 3a Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung sowie ASR A1.7 "Türen und Tore".
Weitere Hinweise: Für die barrierefreie Gestaltung der Türen und Tore gilt die ASR V3a.2 "Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten", Anhang A1.7: Ergänzende Anforderungen zur ASR A1.7 "Türen und Tore".
Bestimmungen zu Türen und Toren im Verlauf von Fluchtwegen enthält die ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge".
Baurechtliche Anforderungen siehe Bauordnungen der Bundesländer
Weiterhin ist die DGUV Information 208-022 "Türen und Tore" zu beachten.
13.4.2
Fenster, Oberlichter und Lüftungsvorrichtungen müssen sich von den Beschäftigten sicher öffnen, schließen, verstellen und arretieren lassen. Sie dürfen nicht so angeordnet sein, dass sie in geöffnetem Zustand eine Gefahr für die Beschäftigten darstellen.
Fenster und Oberlichter müssen so ausgewählt oder ausgerüstet und eingebaut sein, dass sie ohne Gefährdung der Ausführenden und anderer Personen gereinigt werden können.
Abschnitt 1.6 des Anhangs zu § 3a Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung
13.4.3
Schiebetüren und -tore müssen gegen unbeabsichtigtes Verlassen der Führung gesichert sein und dürfen nicht über ihre Endstellung hinauslaufen können.
Siehe Abschnitt 1.7 des Anhangs zu § 3a Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung sowie ASR A1.7 "Türen und Tore".
Das wird bei Schiebetüren und -toren dadurch erreicht, dass ein Entgleisen zum Beispiel durch Formschluss verhindert wird.
13.4.4
Für den sicheren Betrieb von Toren müssen selbsttätig wirkende Einrichtungen für die Endstellung vorhanden sein, die Beschäftigte gegen unbeabsichtigtes Schließen der Tore (z.B. Zuschlagen durch Windeinwirkung) schützen.
Siehe Abschnitt 7 ASR A1.7 "Türen und Tore".
13.4.5
Kanten von beweglichen Torteilen, zum Beispiel an handbetätigten Faltgliedertoren, müssen so ausgeführt sein, dass Quetsch- und Scherstellen vermieden sind.
Siehe Abschnitt 6 ASR A1.7 "Türen und Tore" sowie DGUV Information 208-022 "Türen und Tore".
13.4.6
Handbetätigte Türen und Tore müssen mit Betätigungseinrichtungen versehen sein, die ein sicheres Bewegen der Flügel ermöglichen.
Betätigungseinrichtungen sind zum Beispiel Griffe, Kurbeln, Winden mit Handbetätigung.
Sie ermöglichen ein sicheres Bewegen der Flügel von Hand, wenn sie mit festen oder beweglichen Teilen keine Quetsch- und Scherstellen bilden und vom Fußboden oder einem sonstigen sicheren Standplatz aus betätigt werden können. Sie müssen gegen Zurückschlagen, Abgleiten oder unbeabsichtigtes Abziehen gesichert sein.
13.4.7
Beim Betrieb von Toren mit senkrecht bewegten Flügeln müssen diese mit Fangvorrichtungen gesichert sein, die beim Versagen der Tragmittel ein Abstürzen der Flügel selbsttätig verhindern. Zusätzlich muss das unbeabsichtigte Schließen verhindert sein.
Senkrecht bewegte Torflügel sind durch Gegengewichte oder andere technische Einrichtungen (z.B. Antriebe, Federn) so auszugleichen, dass sie sich nicht unbeabsichtigt schließen. Bei der Verwendung von Toren darf die Kraft an der Hauptschließkante bei einer Bewegung durch nicht ausgeglichene Gewichte maximal 150 N betragen. Besteht durch Gegengewichte von Torflügeln eine Quetsch-, Scher- oder Stoßgefährdung oder die Gefährdung des Eingezogenwerdens, darf das Tor nur betrieben werden, wenn die Laufbahn der Gegengewichte bis 2,50 m über der Zugangsebene verdeckt ist.
Siehe ASR A1.7 "Türen und Tore" und DGUV Information 208-022 "Türen und Tore".
13.4.8
Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore
Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore fallen in den Geltungsbereich der Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie) und müssen deshalb den Beschaffenheitsanforderungen des § 3 der Neunten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung – 9. ProdSV) entsprechen.