Zur Ersten Hilfe und zur Rettung aus Gefahr müssen im Unternehmen die erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel sowie das erforderliche Personal zur Verfügung stehen. Es sind Beschäftigte zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der benannten Beschäftigten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen. Nach einem Unfall muss unverzüglich Erste Hilfe geleistet und eine erforderliche ärztliche Versorgung veranlasst werden. Für den Notfall müssen die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen eingerichtet sein. Durch Aushänge sind Hinweise über die Erste Hilfe und Angaben über Notruf, Erste-Hilfe- und Rettungs-Einrichtungen, über das Erste-Hilfe-Personal sowie über hinzuzuziehende Ärztinnen und Ärzte und anzufahrende Krankenhäuser zu machen. Die Hinweise und die Angaben sind aktuell zu halten. Jede Erste-Hilfe-Leistung ist zu dokumentieren.
Unter Erste Hilfe versteht man alle Maßnahmen, die bei Unfällen, akuten Erkrankungen, Vergiftungen, Verätzungen und sonstigen Notfällen bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes, eines Arztes oder einer Ärztin erforderlich sind. Dazu gehört zum Beispiel: Unfallstelle absichern, Verunglückte aus akuter Gefahr retten, Notruf veranlassen, lebensrettende Sofortmaßnahmen durchführen sowie Betroffene betreuen.
Den Grundbedarf an Erste-Hilfe-Material decken der "Kleine Betriebsverbandkasten" nach DIN 13157 "Erste-Hilfe-Material – Verbandkasten C" bzw. der "Große Betriebsverbandkasten" nach DIN 13169 "Erste-Hilfe-Material – Verbandkasten E" ab. Zusätzlich können ergänzende Materialien aufgrund betriebsspezifischer Gefährdungen erforderlich sein.
Ersthelferinnen und Ersthelfer müssen als Voraussetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben die erfolgreiche Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Lehrgang und die regelmäßige Auffrischung im Abstand von zwei Jahren (Erste-Hilfe-Fortbildung) nachweisen. Die Lehrgangsgebühren werden von den Berufsgenossenschaften und Unfallkassen getragen.
In Unternehmen mit 2 bis 20 anwesenden Versicherten ist eine Ersthelferin oder ein Ersthelfer erforderlich. Bei mehr als 20 anwesenden Versicherten sind für den Verwaltungs- und Handelsbetriebsteil 5 % und für den sonstigen Betriebsteil 10 % Ersthelfer oder Ersthelferinnen erforderlich. Es ist zu beachten, dass auch im Schichtbetrieb und während der Urlaubszeit genügend Ersthelferinnen und Ersthelfer anwesend sein müssen.
Dokumentierte Erste-Hilfe-Leistungen sind fünf Jahre lang verfügbar zu halten. Die Dokumente enthalten personenbezogene Daten und sind vertraulich zu behandeln.
Siehe § 10 Arbeitsschutzgesetz und Dritter Abschnitt "Erste Hilfe" DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".