Beschäftigen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Menschen mit Behinderungen, haben sie die Arbeitsstätte so einzurichten und zu betreiben, dass die besonderen Belange dieser Beschäftigten im Hinblick auf die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit berücksichtigt werden.

Das gilt besonders für die barrierefreie Gestaltung von Arbeitsplätzen, Sanitär, Pausen- und Bereitschaftsräumen, Kantinen, Erste-Hilfe-Räumen und Unterkünften sowie der zugehörigen Türen, Verkehrswege, Fluchtwege, Notausgänge, Treppen und Orientierungssysteme, die von den Beschäftigten mit Behinderungen benutzt werden.

Eine Barrierefreiheit ist gegeben, wenn zum Beispiel bauliche und sonstige Anlagen, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Dabei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig. So können zum Beispiel ausreichend breite Wege oder Armaturen, Lichtschalter und Türgriffe, die gut erreichbar sind, sowie trittsichere Bodenbeläge Unfallrisiken senken und zu weitaus geringeren Belastungen und Beanspruchungen führen.

Siehe § 4 "Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen" (Behindertengleichstellungsgesetz – BGG) und § 3a Absatz 2 "Verordnung über Arbeitsstätten" (Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV) in Verbindung mit ASR V3a.2 "Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten".

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