5.10.1
Vor Instandhaltungsarbeiten in Behältern und engen Räumen von Fahrzeugen müssen Unternehmerinnen und Unternehmer ermitteln, welche Stoffe oder Zubereitungen die Behälter oder engen Räume enthalten oder während der Arbeit in ihnen auftreten können.
Behälter und enge Räume sind allseits oder überwiegend von festen Wandungen umgebene Bereiche, in denen aufgrund ihrer räumlichen Enge, aufgrund von zu geringem Luftaustausch oder aufgrund der in ihnen befindlichen oder in sie eingebrachten Stoffe, Gemische, Verunreinigungen oder Einrichtungen besondere Gefährdungen bestehen oder entstehen können, die über das üblicherweise an Arbeitsplätzen herrschende Gefahrenpotenzial deutlich hinausgehen. Auch Bereiche, die nur teilweise von festen Wandungen umgeben sind, in denen sich aber aufgrund der örtlichen Gegebenheiten oder der Konstruktion Gefahrstoffe ansammeln können oder Sauerstoffmangel entstehen kann, sind enge Räume im Sinne dieser DGUV Regel.
Siehe § 5 der BetrSichV und DGUV Regel 113-004 "Behälter, Silos und enge Räume; Teil 1: Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen".
5.10.2
Vor Beginn der Arbeiten in Behältern oder engen Räumen von Fahrzeugen müssen Unternehmerinnen und Unternehmer eine mit den Gefahren und den geeigneten Schutzmaßnahmen vertraute Person als Aufsichtsführende(n) benennen. Diese Person muss die Maßnahmen, die ein sicheres Arbeiten gewährleisten, schriftlich festlegen.
Solche Maßnahmen sind zum Beispiel:
- Erlaubnisschein für Arbeiten in Behältern
- Arbeitsplatzbezogene Betriebsanweisungen
Aufsichtführende überwachen die Durchführung von Arbeiten und sorgen für die arbeitssichere Ausführung. Sie müssen dafür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.
Siehe § 8 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" sowie DGUV Regel 113-004 "Behälter, Silos und enge Räume; Teil 1: Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen".
5.10.3
Vor Beginn und während der Arbeiten in Behältern und engen Räumen muss durch Lüftung sichergestellt werden, dass keine Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube in gesundheitsgefährlicher Konzentration sowie keine explosionsfähigen Gemische oder Sauerstoffmangel auftreten können.
Siehe DGUV Regel 113-004 "Behälter, Silos und enge Räume; Teil 1: Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen", besonders Anhang 3 "Hinweise zur Anordnung der Lüftung".
5.10.4
Zum Schutz gegen Gefahrstoffe und biologische Gefährdungen sind Behälter und enge Räume vor Beginn der Arbeiten zu entleeren, zu reinigen und abzutrennen.
Siehe DGUV Regel 113-004 "Behälter, Silos und enge Räume; Teil 1: Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen".
Kann das Auftreten von Gefahrstoffen in gefährlicher Konzentration oder Menge durch die vorgenannten Maßnahmen nicht verhindert werden, sind geeignete persönliche Schutzausrüstungen zu verwenden.
Zur Auswahl von Atemschutz siehe Punkt 4.3.4 der DGUV Regel 113-004 "Behälter, Silos und enge Räume; Teil 1: Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen" zu treffen; besondere Maßnahmen sind für den Betrieb ortsveränderlicher Betriebsmittel erforderlich.
Aufgrund der charakteristischen Eigenschaften von Behältern und engen Räumen (besonders Zugangssituation, Materialbeschaffenheit und Bewegungsfreiheit im Inneren) ist regelmäßig eine erhöhte elektrische Gefährdung anzunehmen (Schutzmaßnahmen bei begrenzter Bewegungsfreiheit in leitfähiger Umgebung).
Siehe DGUV Regel 113-004 "Behälter, Silos und enge Räume; Teil 1: Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen".
5.10.5
Zugangsöffnungen für Behälter, Silos und enge Räume, in denen Arbeiten durchzuführen sind, müssen so groß und so angeordnet sein, dass das Ein- und Aussteigen und das Retten von Personen jederzeit möglich ist. Aus Gründen einer schnellen und schonenden Rettung sind die Zugangsöffnungen entsprechend den betrieblichen Gegebenheiten so groß wie möglich zu wählen.
Siehe DGUV Regel 113-004 "Behälter, Silos und enge Räume; Teil 1: Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen", besonders Anhang 4 "Empfohlene Mindestmaße für Behälteröffnungen".
5.10.6
Zur Rettung aus Behältern, Silos und engen Räumen müssen Unternehmer und Unternehmerinnen geeignete Rettungsmaßnahmen festlegen und geeignete Rettungsgeräte und Transportmittel bereithalten.
Siehe DGUV Regel 113-004 "Behälter, Silos und enge Räume; Teil 1: Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen".
5.10.7
Besteht Brandgefahr, sind bei Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen geeignete Feuerlöscheinrichtungen in ausreichender Zahl und leicht erreichbar bereitzuhalten.
Siehe DGUV Regel 113-004 "Behälter, Silos und enge Räume; Teil 1: Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen".