Die bei der Fahrzeugaufbereitung und -reinigung eingesetzten Mittel sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu bewerten und die erforderlichen Schutzmaßnahmen sind festzulegen. Eine Substitutionsprüfung ist durchzuführen. Mittel mit geringerer Gefährdungswirkung sind zu bevorzugen.
Siehe § 6 GefStoffV und TRGS 600 "Substitution".
5.16.1
CO2-Reinigung
5.16.1.1
Bei Reinigungsarbeiten mit Trockeneis (CO2, Kohlenstoffdioxid, Kohlendioxid) ist für eine ausreichende Be- und Entlüftung (Bodenbereich) im Fahrzeuginnenraum und am Arbeitsplatz außerhalb des Fahrzeugs zu sorgen. Kann der geltende Arbeitsplatzgrenzwert für CO2 nicht sicher eingehalten werden, sind umgebungsluftunabhängige Atemschutzgeräte anzuwenden.
In hohen Konzentrationen ist gasförmiges Kohlendioxid gesundheitsschädlich beim Einatmen und kann erstickend wirken. Kohlendioxid ist schwerer als Luft und verdrängt zusätzlich den Luftsauerstoff. Befinden sich Personen in Bodennähe oder unterhalb der Strahlstelle, ist davon auszugehen, dass sie einer erhöhten CO2-Konzentration ausgesetzt sind. Abhängig von der Lüftungssituation und der Absaugung trifft das auch für Fahrzeuginnenräume zu.
Siehe TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte".
5.16.1.2
Kann das Auftreten von gesundheitsschädlichen Stäuben nicht sicher ausgeschlossen werden, sind umgebungsluftunabhängige Atemschutzgeräte zu tragen.
Durch die hohe Auftreffenergie der CO2-Partikel entstehen alveolengängige Stäube aus den abgetragenen Materialschichten und Verunreinigungen.
5.16.1.3
Bei der Handhabung von Trockeneis ist zur Vermeidung von Haut- und Augenkontakt geeignete persönliche Schutzausrüstung zu benutzen.
Direkter Haut- und Augenkontakt mit Trockeneis (–79 ˚C) kann zu Erfrierungen führen. Es sind mindestens geeignete Schutzhandschuhe zu benutzen. Weitere PSA ist erforderlich, wenn der Kontakt mit anderen Körperteilen nicht ausgeschlossen werden kann. Während des Strahlens ist von einem Kontakt mit dem Druckluft-Trockeneisstrahl selbst und mit zurückprallenden Strahl- und Schmutzpartikel auszugehen.
5.16.1.4
Trockeneis darf nicht in tiefer gelegenen Räumen (z. B. Kellern) oder unbelüfteten Räumen gelagert werden. Trockeneis darf nicht in gasdichten Behältern gelagert werden.
Die Umwandlung von Trockeneis in gasförmiges CO2 führt in einem gasdichten Behälter zu einem Druckanstieg. Es entstehen Gefährdungen durch Bersten und beim Öffnen des Behälters.
Strahlgerät und Strahlobjekt sind zu erden.
Durch den Strahlvorgang kommt es ohne die Ableitung der produzierten Ladung zu elektrostatischen Aufladungen und deren Entladungen.
Siehe VDMA Einheitsblatt VDMA 24389 "Strahltechnik – Anlagen für Trockeneisstrahlen – Sicherheitsanforderungen".
5.16.2
Reinigungsarbeiten mit Ozon
5.16.2.1
In ozongefluteten Bereichen dürfen sich keine Personen aufhalten. Ozonbehandlungen von Fahrzeuginnenräumen sind so auszuführen, dass keine zusätzlichen Gefahrstoffe freigesetzt werden oder zurückbleiben.
Behandelte Bereiche dürfen erst wieder betreten werden, wenn die Ozonkonzentration abgeklungen ist.
Bis 2005 galt für Ozon ein Arbeitsplatzgrenzwert von 0,1 ml/m³. Bis zur Festlegung eines aktuellen Arbeitsplatzgrenzwerts durch den Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) wird empfohlen, sich im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung an einem Richtwert auf Basis internationaler Grenzwerte von 0,06 ml/m³ (0,12 mg/m³) zu orientieren.
Siehe auch Infoblatt Nr. 526 "Ozon" der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM).
5.16.2.2
Vor der Behandlung der Fahrzeuginnenräume mit Ozon sind die Verunreinigungen zu entfernen. Der Fahrzeuginnenraum muss trocken sein.
Bei der Behandlung mit Ozon können Gefahrstoffe entstehen. Die Entstehung ist unter anderem abhängig von den behandelten Materialien, den aufgebrachten Reinigungs- und Pflegemitteln und der Behandlungsdauer. Ozon reagiert mit allen Stoffen, die oxidiert werden können oder zersetzend wirken, gefährlich. Ozon selbst ist nicht brennbar, fördert aber die Verbrennung; explosive Reaktionen sind möglich.
5.16.2.3
Reinigungs- und Pflegemittel sind erst nach Abbau der Ozon-Konzentration aufzubringen.
Der Abbau der Ozonkonzentration nach der Behandlung kann, bei guter Belüftungsmöglichkeit, auch durch mehrstündiges Lüften im Freien erreicht werden.
5.16.2.4
Nach einer Ozonbehandlung sind Fahrzeuginnenräume mit einem ATEX
-konformen Ventilator zu be- und entlüften.
Das Be- und Entlüften dient der Vermeidung von Ozon-Rückständen.
ATEX-konforme Geräte entsprechen der europäischen ATEX-Richtlinie 2014/34/EU, allgemein als ATEX-Produktrichtlinie (ATEX = "Atmosphères explosibles" = "explosionsfähige Atmosphären") bezeichnet. Die Richtlinie dient der Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen.
Siehe auch GESTIS-Stoffdatenbank "Ozon", Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA).