Für Arbeiten innerhalb von Behältern und engen Räumen von Fahrzeugen siehe Punkt 5.10 "Arbeiten in Behältern und engen Räumen von Fahrzeugen".

6.1.1

Grundsätzlich dürfen nur Behälterfahrzeuge mit zuvor entgasten und mit gültigem Gasfreiheitsattest versehenen Behältern in Werkstätten eingebracht werden.

6.1.2

Sollen nicht entgaste Behälterfahrzeuge für entzündbare Flüssigkeiten, deren Flammpunkt nicht ausreichend über der Verarbeitungstemperatur liegt, oder für entzündbare Gase in Werkstätten eingebracht werden, müssen geeignete Gaswarngeräte vorhanden sein, die optisch und akustisch das Auftreten explosionsfähiger Atmosphäre vor Erreichen der unteren Explosionsgrenze anzeigen (in der Regel bei 10 % (Voralarm) und 40 % (Hauptalarm) der UEG) und genutzt werden.

Gaswarngeräte für den Einsatz im Rahmen von Explosionsschutzmaßnahmen gemäß TRGS 722 "Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Gemische" sind so auszuwählen, dass die messtechnische Funktionsfähigkeit und die funktionale Sicherheit für den vorgesehenen Einsatzfall geeignet sind.

Die Anforderungen an die messtechnische Funktionsfähigkeit von Gaswarngeräten sind im Anhang II, Abschnitte 1.5.5 bis 1.5.7 der Richtlinie 2014/34/EU beschrieben. Die in der von der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie veröffentlichten "Liste funktionsgeprüfter Gaswarngeräte" aufgeführten Gaswarngeräte gelten als geeignet im Sinne ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste (siehe Explosionsschutzportal der BG RCI). Zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens können zusätzliche oder modifizierte Anforderungen gelten. Die Liste ist nicht abschließend. Nicht aufgelistete Geräte können ebenfalls geeignet sein.

Siehe DGUV Information 213-057 "Gaswarneinrichtungen und -geräte für den Explosionsschutz – Einsatz und Betrieb" sowie DGUV Information 213-056 "Gaswarneinrichtungen und -geräte für toxische Gase/Dämpfe und Sauerstoff".

6.1.3

Bei Instandhaltungsarbeiten an Behälterfahrzeugen für entzündbare Flüssigkeiten, deren Flammpunkt nicht ausreichend über der Verarbeitungstemperatur liegt, oder für entzündbare Gase ist die Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 1112 Teil 1 "Explosionsgefährdungen bei und durch Instandhaltungsarbeiten – Beurteilung und Schutzmaßnahmen" anzuwenden.

Das gilt auch, wenn die entzündbaren Flüssigkeiten beim Ablassen versprüht oder verspritzt werden. In diesem Fall ist die Höhe des Flammpunkts nicht ausschlaggebend.

Darüber hinaus sind die Vorschriften der TRGS 720 "Gefährliche Explosionsfähige Gemische – Allgemeiner Teil", der TRGS 721 "Beurteilung der Explosionsgefährdung" und der TRGS 722 "Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Gemische" anzuwenden.

6.1.4

Können bei Instandhaltungsarbeiten Zündquellen nicht vermieden werden und die Behälter, Armaturen und Leitungen nicht mit Wasser, inerten Gasen (Stickstoff, Kohlendioxid) oder Wasserdampf gefüllt werden, dürfen diese Arbeiten nur dann durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass keine Dämpfe entzündbarer Flüssigkeiten oder entzündbarer Gase außerhalb der gasführenden Bauteile vorhanden sind.

Ein Nachweis kann zum Beispiel durch Freimessen mit geeigneten Gaswarngeräten erfolgen.

Siehe Punkt 6.1.1.

6.1.5

Werden Instandhaltungsarbeiten in Bereichen durchgeführt, in denen eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre nicht ausgeschlossen ist und können dabei Zündquellen nicht vermieden werden, müssen die Instandhaltungsarbeiten unter Überwachung der Konzentration entzündbarer Stoffe durchgeführt werden.

Die Überwachung kann, in Abhängigkeit von der Wahrscheinlichkeit des Auftretens der gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre, entweder vor oder während der Durchführung der Instandhaltungsarbeiten erfolgen. Zur Überwachung sind geeignete Messverfahren anzuwenden. Die Messungen müssen an geeigneten Stellen zur zuverlässigen Feststellung der Konzentration der brennbaren Stoffe erfolgen.

6.1.6

Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen dürfen mit der Überwachung der Konzentration nur Personen beauftragen, die über die erforderliche Fachkunde verfügen.

Die Fachkunde bezieht sich auf

  • die verwendeten Messgeräte und Messverfahren,
  • die Eigenschaften der zu messenden Stoffe,
  • die angewendeten Arbeitsverfahren,
  • die betrieblichen Verhältnisse, z. B. die Beschaffenheit der Räume und Behälter oder mögliche Einbauten, die die Probenahme beeinflussen können.

6.1.7

Armaturenschrank und Pumpenaggregate sind von entzündbaren Flüssigkeiten zu reinigen, deren Flammpunkt nicht ausreichend über der Verarbeitungstemperatur liegt.

6.1.8

Können bei Instandhaltungsarbeiten, die den Behälter, den Armaturenschrank und die Leitungen nicht betreffen, Zündquellen nicht vermieden werden, müssen die Instandhaltungsarbeiten unter Überwachung der Konzentration brennbarer Stoffe durchgeführt werden. Die Überwachung hat in Abhängigkeit von der Möglichkeit des Auftretens der gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre, vor und/oder während der Durchführung der Instandhaltungsarbeiten zu erfo...

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