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Rundstahlketten, die als Anschlagmittel verwendet werden, sind in Abständen von längstens drei Jahren, bei Hafenarbeit in Abständen von längstens einem Jahr, einer zerstörungsfreien Prüfung auf Rissfreiheit zu unterziehen (siehe auch DIN 685-5 und § 27 der DGUV Vorschrift 36 und 37"Hafenarbeit"). |
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