Lärm ist jeder Schall, der zu einer Beeinträchtigung des Hörvermögens (Hörminderungen oder Gehörschäden (BK 2301)) oder zu einer sonstigen mittelbaren oder unmittelbaren Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten führen kann. Dazu gehören auch Beeinträchtigungen der Gesundheit durch extraaurale Lärmwirkungen (= nicht das Innenohr betreffend, z. B. lärmbedingte Stresswirkungen).
Zum Schutz vor Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit durch Einwirkung von Lärm sind untere und obere Auslösewerte festgelegt (Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV)). Diese sollen Beeinträchtigungen des Hörvermögens bzw. Gehörschäden oder indirekte Schädigungen vermeiden. Für die Auswahl des Gehörschutzes sind maximal zulässige Expositionswerte festgelegt.
Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung gibt die folgenden Auslösewerte (Tages-Lärmexpositionspegel, Spitzenschalldruckpegel) beziehungsweise die maximal zulässigen Expositionswerte vor, die jeweils bestimmte Präventionsmaßnahmen nach sich ziehen:
Tabelle 2 Auslöse- und maximal zulässige Expositionswerte bei Lärmexposition gemäß LärmVibrationsArbSchV
LärmVibrationsArbSchV |
Tages-Lärmexpositionspegel LEX,8 h |
Spitzenschalldruckpegel LpC,peak |
Untere Auslösewerte (§ 6 Nr. 2) |
80 dB(A) |
135 dB(C) |
Obere Auslösewerte (§ 6 Nr. 1) |
85 dB(A) |
137 dB(C) |
Auswahl Gehörschutz... unter Einbeziehung der dämmenden Wirkung Gehörschutz muss ≤ max. zul. Expositionswerte am Gehör sichergestellt werden (§ 8 (2)) |
85 dB(A) |
137 dB(C) |
Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes - Gefährdungsbeurteilung - hat der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten Lärm ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Ist dies der Fall, hat er/sie alle davon ausgehenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu beurteilen. Dazu hat er/sie die auftretenden Expositionen am Arbeitsplatz zu ermitteln und zu bewerten. Die Lärmbelastung am Arbeitsplatz wird gemäß LärmVibrations-ArbSchV fachkundig ermittelt als Tages-Lärmexpositionswert LEX,8 h beziehungsweise Spitzenschalldruckpegel LpC,peak, auf 8 Stunden bezogen. Dann folgt der Vergleich mit den unteren und oberen Auslösewerten sowie den maximal zulässigen Expositionswerten. Dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und dem Stand der Technik entsprechend, hat die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen festzulegen.
In Abhängigkeit von der Lärmexposition hat die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber folgende Maßnahmen zu ergreifen:
Ermittlung der Lärmexposition
Die Lärmexposition ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung von einer fachkundigen Person, z. B. der Fachkraft für Arbeitssicherheit oder dem Betriebsarzt/der Betriebsärztin oder dem Arbeitsmediziner/der Arbeitsmedizinerin, zu ermitteln.
Messungen sind nur erforderlich, wenn aus Vergleichswerten keine gesicherte Aussage dazu möglich ist, ob die Auslösewerte eingehalten werden. Messungen sind nach dem Stand der Technik durchzuführen, d. h. unter Anwendung der TRLV Lärm Teil 2 oder der entsprechenden Messnorm DIN EN ISO 9612.
Kennzeichnung von Lärmbereichen
Bei einer langjährigen arbeitstäglichen Lärmexposition ab 85 dB(A) können Gehörschäden entstehen. Deshalb sind Bereiche, in denen diese Belastung auftritt, als Lärmbereiche zu kennzeichnen. In gekennzeichneten Lärmbereichen dürfen sich Beschäftigte nur aufhalten, wenn das Arbeitsverfahren dies erfordert und sie einen geeigneten Gehörschutz tragen, auch dann, wenn sie sich nur kurzzeitig im Lärmbereich aufhalten.
Lärmschutzmaßnahmen
Unabhängig von der Höhe der Lärmexposition besteht die Forderung, Lärmbelastungen an Arbeitsplätzen zu vermeiden oder soweit wie möglich zu verringern (Minimierungsgebot).
Als Maßstab dient dabei der Stand der Technik. Wird einer der oberen Auslösewerte überschritten, hat der Unternehmer/die Unternehmerin ein Programm mit technischen und organisatorischen Lärmminderungsmaßnahmen aufzustellen und durchzuführen.
Werden die Auslösewerte der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung erreicht bzw. überschritten, müssen die Verantwortlichen in den Betrieben die oben genannten Schutzmaßnahmen ergreifen. Dabei gilt die Reihenfolge TOP:
T: |
Technische Lösungen, z. B. Einhausung von Elektroöfen, Begrenzungsflächen lärmabsorbierend ausführen (Leitstandaußenwände), Kapselung der lärmintensiven Aggregate (Pumpen, Verdichter) |
O: |
Organisatorische Maßnahmen, wie lärmintensive Arbeiten auf bestimmte Zeiten beschränken |
P: |
Persönliche Schutzmaßnahmen, d. h. geeignete Gehörschützer, arbeitsmedizinische Vorsorge |
Persönliche Schutzausrüstungen
Auswahl geeigneter Gehörschützer
Lassen sich Lärmbelastungen nicht vermeiden, ist geeigneter Gehörschutz ausz...