Lärm ist jeder Schall, der zu einer Beeinträchtigung des Hörvermögens oder zu einer sonstigen mittelbaren oder unmittelbaren Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten führen kann.
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Weitere Informationen |
- DGUV Information 212-024 "Gehörschutz"
- DGUV Information 215-443 "Akustik im Büro - Hilfe für die akustische Gestaltung von Büros"
- DIN 45645-2:2012-09 "Ermittlung des Beurteilungspegels aus Messungen - Teil 2 Ermittlung des Beurteilungspegels am Arbeitsplatz bei Tätigkeiten unterhalb des Pegelbereiches der Gehörgefährdung"
- DIN EN ISO 9612:2009-09 "Akustik - Bestimmung der Lärmexposition am Arbeitsplatz - Verfahren der Genauigkeitsklasse 2"
- VDI 2058 Blatt 2:2017-02 - Entwurf "Beurteilung von Lärm hinsichtlich Gehörgefährdung"
- VDI 2058 Blatt 3:2014-08 "Beurteilung von Lärm am Arbeitsplatz unter Berücksichtigung unterschiedlicher Tätigkeiten"
- BGHM Arbeitsschutz Kompakt Nr. 087 "Gehörschutz"
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Zum Schutz des Hörvermögens sind in der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) untere und obere Auslösewerte sowie maximal zulässige Expositionswerte festgelegt. In den Technischen Regeln zur LärmVibrationsArbSchV werden die Bestimmungen der Verordnung konkretisiert (TRLV Lärm). Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung gibt die folgenden Auslösewerte oder die maximal zulässigen Expositionswerte vor, die jeweils bestimmte Präventionsmaßnahmen nach sich ziehen.
Tabelle 3
Auslösewerte und maximal zulässige Expositionswerte bei Lärmexposition gemäß LärmVibrationsArbSchV
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LärmVibrationsArbSchV |
L EX,8h |
L pC,peak |
• |
Untere Auslösewerte (§ 6 Nr. 2) |
80 dB(A) |
135 dB(C) |
• |
Obere Auslösewerte (§ 6 Nr. 1) |
85 dB(A) |
137 dB(C) |
Auswahl Gehörschutz unter Einbeziehung der dämmenden Wirkung Gehörschutz muss ≤ max. zul. Expositionswerte am Gehör sichergestellt werden. |
85 dB(A) |
137 dB(C) |
Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes - Gefährdungsbeurteilung - müssen Sie als Arbeitgeberin oder als Arbeitgeber zunächst feststellen, ob die Beschäftigten Lärm ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Ist das der Fall, müssen alle hiervon ausgehenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten beurteilt werden. Dafür müssen Sie die auftretenden Expositionen am Arbeitsplatz ermitteln und bewerten. Die Lärmbelastung am Arbeitsplatz wird gemäß LärmVibrationsArbSchV fachkundig ermittelt als Tages-Lärmexpositionswert LEX,8h auf 8 Stunden bezogen und durch den Vergleich mit den unteren und oberen Auslösewerten sowie den maximal zulässigen Expositionswerten bewertet. Dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung entsprechend müssen Sie als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik festlegen.
Abhängig von der Lärmexposition müssen Sie folgende Maßnahmen ergreifen:
Ermittlung der Lärmexposition
Die Lärmexposition muss, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung, von einer fachkundigen Person, zum Beispiel der Fachkraft für Arbeitssicherheit oder vom betriebsärztlichen oder vom arbeitsmedizinischen Personal ermittelt werden. Wenn im Vergleich mit anderen Werten (Angaben von Herstellern, Werte von Vergleichsmessungen bzw. vorangegangene Messungen) keine gesicherte Aussage darüber möglich ist, ob die Auslösewerte eingehalten werden, sind Messungen erforderlich. Messungen müssen nach dem Stand der Technik durchgeführt werden, das bedeutet unter Anwendung der TRLV Lärm Teil 2 oder der entsprechenden Messnorm DIN EN ISO 9612.
Kennzeichnung
Eine langjährige tägliche Lärmexposition von 85 dB(A) wird allgemein als Grenze für die Entstehung von Gehörschäden angenommen. Deshalb sind Bereiche, in denen diese Belastung auftritt, als Gefahrenbereiche zu kennzeichnen. Entsprechend dem Symbol der Ausschilderung müssen alle Beschäftigten Gehörschutz tragen, auch wenn sie sich dort nur kurzzeitig aufhalten.
Lärmschutzmaßnahmen
Unabhängig von der Höhe der Lärmexposition besteht die Forderung, Lärmbelastungen an Arbeitsplätzen zu vermeiden oder soweit wie möglich zu verringern (Minimierungsgebot).
Als Maßstab dient dabei der Stand der Technik. Wird einer der oberen Auslösewerte überschritten, muss der Unternehmer oder die Unternehmerin ein Programm mit technischen und organisatorischen Lärmminderungsmaßnahmen aufstellen und durchführen.
Werden die Auslösewerte der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung er...